Abtei lung V E-4840/2006 koh/pua {T 0/2} Urteil vom 13. März 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Zoller, Richter Dubey Gerichtsschreiberin Püntener A._______, und B._______, Irak, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. November 2006 in Sachen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2004 ihrem damaligen Ehemann C._______, der mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 als Flüchtling anerkannt und dem in der Folge Asyl gewährt worden war, in die Schweiz gefolgt ist, und um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2004 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG jedoch verneinte, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C._______ am (...) 2005 geschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2006 einen irakischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist, geheiratet hat, dass das Gesuch ihres Ehemannes vom 19. September 2006 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 abgewiesen worden ist, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2006 das Kind B._______ zur Welt brachte, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 um Einbezug ihres Kindes B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2006 - eröffnet am 9. November 2006 das Gesuch ablehnte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen Ehemannes C._______ einbezogen worden sei und daher keine originäre, sondern lediglich eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitze, dass eine solche abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (EMARK 1997 Nr. 1) jedoch nur weitergegeben werden könne, wenn im konkreten Fall die Ableiterin, d.h. die Beschwerdeführerin ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfülle, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, dass das Fehlen eines persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu betrachten sei, welcher dem Einbezug des Kindes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte sowie gleichzeitig um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten ersuchte, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2006 darauf hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht anfangs 2007 auf die Beschwerde zurückkommen werde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und angesichts des bestehenden Sicherheitskontos der Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden (Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis auf ein weiterhin geltendes Grundsatzurteil der ARK (EMARK 1997 Nr. 1) festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitze und ihrerseits die materielle Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was einem Einbezug ihres Kindes entgegenstehe, dass Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der Schweiz geborene Kinder keine automatische Anerkennung als Flüchtlinge vorsieht, da Abs. 3 keine eigenständige Bedeutung zukommt, dass Art. 51 Abs. 3 AsylG gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung keine Privilegierung der in der Schweiz geborenen Kinder bedeutet (vgl. EMARK 2000 Nr. 23), und diese somit kein Familienasyl erhalten, wenn die Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Ehemann und das Kind mangels Reisepapieren im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bezüglich beabsichtigter Auslandreisen benachteiligt seien, nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, dass aus der Rechtsmitteleingabe keine Argumente entnommen werden können, die zu
4 einem anderen Schluss führen könnten, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihres Kindes in ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten - Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am: