Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4838/2007 Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Richterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. Mai 2007 und 19. Juni 2007 / N (…).
E-4838/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. April 2001 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Oktober 2003 abgewiesen, wodurch die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2001 rechtskräftig wurde. B. Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Erstbefragung vom 9. Februar 2007 und der kantonalen Anhörung vom 5. März 2007 machte er geltend, nach seinem abgelehnten Asylgesuch habe er die Schweiz nie verlassen. Seit November 2005 habe er sich vor den schweizerischen Behörden versteckt, weil er Angst vor einer Rückschaffung nach Äthiopien habe. Obdachlosigkeit, mangelnde medizinische Versorgung und Hunger hätten ihn dazu getrieben, erneut ein Asylgesuch zu stellen. An der Anhörung fügte er hinzu, er habe sich nun entschlossen, der Partei "(…) beizutreten, um politisch aktiv zu werden. In diesem Sinne habe er am (…) an deren Demonstration in Zürich teilgenommen. Im Übrigen wiederholte er die bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs vorgebrachten Schilderungen, wonach er als einfacher Schiffsmitarbeiter mit einigen Sprachkenntnissen als Informant für die äthiopische Regierung hätte tätig werden sollen. Es sei ihm jedoch gelungen, sich dieser Aufgabe zu entziehen, indem er in B._______ einem Militärattaché habe entwischen können. Seither sei sein Name und sein Foto in allen äthiopischen Botschaften in Europa vermerkt, weshalb er Angst vor Repressionen der äthiopischen Behörden habe. Dabei reichte er ein von ihm ausgefülltes, undatiertes Beitrittsformular zur C._______, Sektion Schweiz, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die nicht mehr zur Verfügung stehenden Dienstleistungen für den Beschwerdeführer keine seit Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten Ereignisse seien, die geeignet wären, die
E-4838/2007 Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu begründen. Das Asylgesuch vom 25. Januar 2007 sei aussichtslos, weshalb ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten sei. Im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wobei einem allfälligen Gesuch um Befreiung von dessen Bezahlung keine Beachtung geschenkt würde. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 (Eingang BFM: 4. Juni 2007) reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der Sozialhilfekommission vom 29. Mai 2007 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit der Caritas Schweiz, Zentrum für Asyl Suchende, D._______ vom 29. Mai 2007 ein. Gleichzeitig beantragte er, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei von der Bezahlung des Gebührenvorschusses zu befreien. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2007 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung verwies es auf die Verfügung vom 21. Mai 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 16. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er mittels vorgedruckten Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihm unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ersucht; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Handschriftlich begründete er seine Beschwerde im Wesentlichen mit seiner Teilnahme an der von der C._______ organisierten Demonstration vom (…) F._______ in Zürich und an einem Treffen derselben Organisation in Wallisellen. Zum Beleg
E-4838/2007 seiner Aussagen verwies er auf das Beitrittsformular der C._______ Partei, welches er der Vorinstanz bereits zu den Akten gegeben habe. Weiter stellte er das Nachreichen von Fotographien in Aussicht, die ihn bei den Treffen und der Demonstration zeigen würden. Die äthiopischen Behörden wüssten von seiner exilpolitischen Tätigkeit, da diese Informationen über Oppositionelle sammeln würden und leicht zu deren Namen kämen. Weil er sich vor seiner Ausreise geweigert habe, als Spion tätig zu sein, gelte er als Oppositioneller, weshalb ihm in Äthiopien der Tod drohe. Hinsichtlich der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs brachte er vor, er habe Nierenprobleme und werde versuchen, dies durch ein Arztzeugnis zu belegen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, indessen werde er aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht mit einer entsprechenden Entbindungserklärung des ihn behandelnden Arztes sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. H. In der Zeitspanne vom 20. Juli bis 31. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Entbindungserklärung, einen kurzen handschriftlichen Bericht seiner Notfallbehandlung in der Gruppenpraxis G._______ ein Fristerstreckungsgesuch und eine Fürsorgebestätigung ein. I. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 14. August 2007 das Fristverlängerungsgesuch gut. J. Am 15. August 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der zuständigen kantonalen Behörde nachträglich per Telefax die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 zu und hielt dabei gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
E-4838/2007 K. Mit Eingabe vom 23. August 2007 wurde ein Arztbericht von H._______ vom 21. August 2007 zu den Akten gereicht. Daraus geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine computertomographische Abklärung angezeigt sei, da ein Verdacht auf Nierensteine vorliege. Aufgrund des objektivierbaren Blutbefunds im Urin könnten sich die Beschwerden auch verschlimmern und zu Notfallbehandlungen führen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2007 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf diese am 21. September 2007 ausführte, beim geltend gemachten Leiden handle es sich um ein Gesundheitsproblem, das in Äthiopien recht häufig vorkomme und in Addis Abeba aufgrund der vorhandenen Zentren behandelbar sei. Der Wegweisungsvollzug sei unter dem gesundheitlichen Aspekt zulässig und zumutbar, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. M. Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2007 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit sich zur Vernehmlassung zu äussern, worauf er mit Versand vom 18. Oktober 2007 kund tat, dass er weiterhin an periodisch auftretenden starken Nierenschmerzen leide, vor allem nach längerem Gehen am Abend. Eine Computertomographie habe bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht durchgeführt werden können. Ferner sei die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien ungenügend und bei Vorhandensein nur auf niedrigem Niveau. N. Am 18. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die im I._______ durchgeführte Computertomographie des Abdomen- Beckens ein. Am 1. Februar 2008 gab H._______ ein Schreiben zu den Akten. Daraus erhellt, dass in der rechten Niere kleine Nierenkonkremente festgestellt worden seien, aber die zu beklagenden Flankenschmerzen links hätten nicht objektiviert werden können, da im Bereich der linken Niere keine Veränderungen zu verzeichnen seien. Eine weitere medizinische Behandlung sei nicht indiziert. O. Mit Schreiben vom 3. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
E-4838/2007 Faxkopie des handschriftlichen Überweisungszeugnisses von H._______ ein, aus welchem hervorgehe, dass eine Darmspiegelung notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.
E-4838/2007 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheiden in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73). In diesem Sinne ist auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung nicht einzutreten. 2.2. Der Beschwerdeführer ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es handelt sich vorliegend um ein zweites Asylverfahren. Im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung angefochten worden. Einem ordentlichen Rechtsmittel kommt per Gesetz aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, ist als gegenstandslos zu betrachten. 2.3. Der Beschwerdeführer stellte mittels Formularbeschwerde den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme gegenstandslos geworden. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit zwar nur gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 19. Juni 2007. Implizit ist aber auch die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2007 Gegenstand der Überprüfung, da die materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und die daran geknüpfte Erhebung des Gebührenvorschusses sich unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2007 ausgewirkt haben (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem Zeitpunkt gerügt werden, dass es das BFM in Verletzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, den Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise zu Unrecht vom Beschwerdeführer – bei Androhung des Nichteintretens – einen
E-4838/2007 Gebührenvorschuss eingefordert habe. Auf Beschwerdeebene ist somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG kann das BFM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist, wenn diese nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut eines stellt, unter der Voraussetzung, dass sie sich in der Zwischenzeit in nicht in ihren Heimatstaat begeben hat. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind, das heisst, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise das zweite Asylgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). 3.2. Der Beschwerdeführer ist nach seinem rechtskräftig entschiedenen negativen Asylgesuch nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt ist. 3.3. Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos beurteilt hat. 3.4. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
E-4838/2007 4. Im vorliegenden Verfahren wurden im Asylgesuch vom 25. Januar 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe den Entschluss gefasst, der C._______ beizutreten und habe deshalb an der von der C._______ organisierten Demonstration vom (…) teilgenommen. Als Beweis gab er eine Kopie des Beitrittsformulars "C._______ member Registration Form" zu den Akten. Die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Fotographien, welche ihn bei der Demonstration zeigen würden, reichte er nicht nach. In Anknüpfung an seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe, wonach er als einfacher (…), aber vieler Sprachen mächtig, sich geweigert habe für die Regierung als Spion zu arbeiten, verwies er darauf hin, dass er bei den äthiopischen Botschaften bekannt sei und als Oppositioneller gelte. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde für ihn den Tod bedeuten. 5. Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als von vornherein aussichtslos. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers war er bis zum Zeitpunkt seines Entschlusses, der C._______ beizutreten, politisch nicht aktiv. Die einmalige Teilnahme an der Demonstration vom (…) 2007 in J._______ und am Treffen vom (…) 2007 in F._______ vermögen allein kein ernsthaftes, politisches Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Vielmehr erscheinen die Vorbringen offensichtlich unsubstanziiert, zumal der Beschwerdeführer auch die in Aussicht gestellten Fotographien nie eingereicht hatte. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe erscheinen offensichtlich haltlos – auch unter Berücksichtigung der nicht zu bestreitenden Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden gegenüber den im Exil lebenden und politisch aktiven Staatsangehörigen. An dieser Einschätzung ändert auch das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und unterzeichnete Registrierungsformular der C._______ nichts, zumal es weder die Mitgliedschaft bestätigt noch Auskunft über die Funktion oder über das politische Engagement des Beschwerdeführers zu geben vermag. Das BFM hat zu Recht gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG einen Gebührenvorschuss verlangt und ist auch zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten, nachdem der Verfahrenskostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt worden war.
E-4838/2007 6. Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (vgl. Sachverhalt Bstn. K-O) ist Folgendes festzuhalten: Nachdem eine Computertomographie durchgeführt wurde, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kleine Nierenkonkremente in der rechten Niere aufwies, hingegen liessen sich die von ihm beklagten linken Flankenschmerzen nicht objektivieren. Der vorgängige Verdacht auf Nierensteine erwies sich nach der vorgenommenen computertomographischen Untersuchung als unbegründet. Aufgrund dieses Ergebnisses war keine weitere medizinische Behandlung mehr indiziert (vgl. an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Bericht von H._______ vom 1. Februar 2008). Einen Monat später reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Überweisungsschreibens desselben Arztes vom 3. März 2008 ein und machte geltend, es sei eine Darmspiegelung nötig. Seither sind keine diesbezüglichen Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Es ist deshalb anzunehmen, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und deshalb auch keine Behandlung erforderlich ist. Aufgrund dieser Aktenlage sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Sache im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 auf den Endentscheid verschoben wurde, ist infolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG).
E-4838/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: