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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2020 E-4831/2020

26 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,451 mots·~17 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Überstellungsfrist; Verfügung des SEM vom 24. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4831/2020

Urteil v o m 2 6 . November 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Überstellungsfrist; Feststellungsverfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (…).

E-4831/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Dezember 2019 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. Dezember 2019 wurde ihm gemäss Art. 102h Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Rechtsvertretung zugewiesen. Am 19. Dezember 2019 wurden seine Personalien aufgenommen (PA, SEM-Akten 1058456, A10). A.b Am 30. Dezember 2019 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei von «Menschenschleppern» zunächst nach Italien und später nach Deutschland gebracht worden. In Italien habe er ein Asylgesuch gestellt, als er aus dem Boot gestiegen sei. Er habe jeweils nachts arbeiten müssen und sei am Tag eingeschlossen worden. Da er gewisse Dinge nicht habe machen wollen, habe er Probleme bekommen. In Deutschland sei er vor den «Menschenschleppern» geflohen und habe ein Asylgesuch gestellt. Als er einmal vom Zentrum nach draussen gegangen sei, sei er erneut aufgegriffen worden und habe lange für den Fluchtversuch gebüsst (SEM-Akten A13). B. B.a Am 8. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-Akte A15). B.b Die Zustimmung der deutschen Behörden erfolgte am 16. Januar 2020. Gleichzeitig wurde seitens der deutschen Behörden festgehalten, eine Überstellung habe von Montag bis Donnerstag bis 14.00 Uhr und freitags bis 11.00 Uhr zu erfolgen. Ferner seien die Einzelheiten zum Transfer mindestens sieben beziehungsweise bei physischen oder psychischen Einschränkungen oder besonderen Vorkehrungen zehn Tage im Voraus mitzuteilen (SEM-Akte A22).

E-4831/2020 C. C.a Am 16. Januar 2020 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung hauptsächlich zum Thema des geltend gemachten Menschenhandels durch (SEM-Akte A20). C.b Am 21. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Artikel 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt worden, weshalb ihm eine Bedenkzeit von 30 Tagen (bis 21. Februar 2020) für die Zusammenarbeit mit den Behörden eingeräumt werde. C.c Am 17. Februar 2020 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Verlängerung der Bedenkzeit, da dieser zunehmend psychisch instabil sei. C.d Am 21. Februar 2020 wurde der Einschätzungsbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration Zürich (FIZ) vom 20. Februar 2020 über den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht (SEM-Akte A36). C.e Das SEM verlängerte die Bedenkzeit am 24. Februar 2020 bis zum 16. März 2020. C.f Die unterzeichnete Erklärung der Zustimmung zur Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Strafbehörden datiert vom 16. März 2020. D. Am 27. März 2020 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Selbsteintritt der Schweiz auf dessen Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. E.a Am 22. April 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um weitere Informationen zum Beschwerdeführer. E.b Die Auskunft der deutschen Behörden erfolgte am 8. Mai 2020. F. F.a Am 11. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass Deutschland für die Durchführung des Asylgesuchs als zuständig erachtet werde (SEM-Akte A61).

E-4831/2020 F.b Mit Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 22. Mai 2020 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, die zwischenzeitlich eingereichten Arztberichte bezüglich des Beschwerdeführers zeigten, dass das in den Akten der deutschen Behörden dargelegte Krankheitsbild den Befunden der hiesigen Untersuchungen entspreche. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Symptomatik, Albträumen und Schlaflosigkeit. Er fühle sich in Deutschland durch die Menschenhändler bedroht und habe grosse Angst vor einer Rückkehr nach Deutschland (SEM-Akte A67). G. G.a Am 27. Mai 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den nach Dublin-III-VO zuständigen Staat, Deutschland, weg (SEM-Akte A73). G.b Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Am 3. Juli 2020 antworteten die deutschen Behörden auf eine offenbar gleichentags gestellte Anfrage auf Überstellung der schweizerischen Behörden. Die deutschen Behörden forderten in ihrer Antwort weitere Informationen zum Beschwerdeführer und insbesondere zu dessen gesundheitlicher Verfassung, ansonsten nicht über die Überstellung entschieden werden könne (SEM-Akten A80). Die Anfrage der schweizerischen Behörden befindet sich nicht in den dem Gericht zugänglichen Akten. I. In den Akten finden sich «ärztliche Berichte im Rückkehrbereich» datierend vom 10. und 14. Juli 2020 (SEM-Akten A81 f.). Die Transferankündigung an Deutschland mittels «Standardformular für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung nach Art. 31 Abs. 4 der Dublin-III-VO» datiert ebenfalls vom 14. Juli 2020 (SEM-Akten A84). J. Am 15. Juli 2020 meldeten die deutschen Behörden dem SEM per Faxmitteilung, mit dem Vermerk «Storno / Cancellation», der angekündigte Überstellungstermin für den 16. Juli 2020 könne nicht akzeptiert werden, da die Terminankündigung im vorliegenden Fall sehr kurzfristig erfolgt sei. Im Verfahren mit vulnerablen Personen, was hier der Fall sei, werde um zeitnahe Ankündigung und Übermittlung der Gesundheitsdaten (mindestens zehn

E-4831/2020 Arbeitstage vor dem geplanten Überstellungstermin) gebeten, um die beteiligten Dienststellen rechtzeitig verständigen sowie die erforderlichen medizinischen Vorkehrungen treffen zu können (SEM-Akte A89). K. In den Akten befindet sich ein Vermerk, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2020 als verschwunden gelte (SEM-Akten A87). L. Am 16. Juli 2020 teilte das SEM den deutschen Behörden mit, die Überstellung könne nicht innert der sechsmonatigen Frist erfolgen, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte deshalb um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. M. In einer weiteren Notiz der Vorinstanz vom 16. Juli 2020 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 16. Juli 2020 um 13.24 Uhr wiederaufgetaucht. N. Am 27. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer auf seine mündliche Anfrage vom 22. Juli 2020 hin mit, seine Überstellung nach Deutschland sei noch ausstehend und habe bis am 16. Juli 2021 zu erfolgen. O. Mit Schreiben vom 19. August 2020 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Mitteilung des Grundes für die Verlängerung der Überstellungsfrist und Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Seitens des Migrationsamtes sei ihm mitgeteilt worden, die Überstellung sei verfristet. Am 28. August 2020 wurde die Anfrage erneuert. P. Mit Verfügung vom 24. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen. Die Überstellungsfrist nach Deutschland bestehe bis zum 16. Juli 2021. Q. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2020 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Asylverfahren sei in

E-4831/2020 der Schweiz zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung sei ab sofort zu sistieren. Es sei ihm für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden zu bestellen. Eventualiter sei die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Als Beweismittel wurden die Korrespondenz zwischen der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und den kantonalen Migrationsbehörden und ein Bericht der B._______ ([…]) datierend vom 28. April 2020 zu den Akten gereicht. R. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. S. Die Vernehmlassung der Vorinstanz, worin diese mit einigen Ergänzungen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festhält, datiert vom 22. Oktober 2020 und ging am 27. Oktober 2020 bei Gericht ein. T. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 11. Oktober [recte: November] 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4831/2020 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Die Verfügung beantwortet das entsprechende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. August 2020, welches mit Eingabe vom 28. August 2020 erneuert wurde. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen. Der Beschwerdeführer sei ab dem 15. Juli 2020, dem Tag vor Ablauf der Überstellungsfrist, für einige Zeit nicht im Sinne der Rechtsprechung effektiv erreichbar gewesen. Dies habe dazu geführt, dass die Überstellungsfrist nach Deutschland gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate (bis zum 16. Juli 2021) verlängert worden sei. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM vertrete fälschlicherweise die Auffassung, die Überstellungsfrist sei wegen Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert worden. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden jederzeit bekannt gewesen. Er sei weder untergetaucht noch flüchtig gewesen und habe nichts unternommen, um dem Vollzug seiner Wegweisung nach Deutschland entgegenzustehen. Damit habe sich die Überstellungsfrist nicht verlängert, sei abgelaufen und folglich sei die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Diese Meinung habe zunächst auch das zustän-

E-4831/2020 dige Migrationsamt vertreten und die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entsprechend informiert. Im Zeitpunkt des fraglichen Telefonats am 17. Juli 2020 sei dem betreffenden Mitarbeiter des Migrationsamts nicht bekannt gewesen, dass das SEM den Beschwerdeführer kurzzeitig als verschwunden registriert habe. Der Beschwerdeführer sei am 15. Juli 2020 nach C._______ gereist, habe sich beim dortigen BAZ gemeldet, sei registriert worden und habe für die Nacht einen Schlafplatz erhalten. Er habe weder geplant gehabt, dort zu übernachten noch anderweitig in C._______ zu bleiben, weshalb er auch seine Sachen in seinem Zimmer in der Unterkunft in D._______ gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag Stimmen gehört, die ihm gesagt hätten «keep walking». Er habe sich auch im Zug nicht hingesetzt, sondern sei durch die Waggons gegangen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Symptomatik leide. Seine Krankheit könne zu Verwirrtheit und lückenhaften Erinnerungen führen. In C._______ sei er weiter planlos durch die Gegend gelaufen. Er erinnere sich nicht, ob er mit jemandem mitgegangen oder jemandem gefolgt sei, habe sich aber schliesslich vor dem BAZ wiedergefunden. Dort sei er von Securitas-Angestellten angesprochen und hineingebeten worden. Er habe seine Situation erklärt, man habe Unterlagen zu seinen Personalien ausgefüllt und ein Foto von ihm gemacht. Nachdem telefonische Abklärungen mit seiner Unterkunft getätigt worden seien, sei ihm ein Schlafplatz für die Nacht gegeben worden. Am nächsten Tag sei er ohne Fahrkarte nach E._______ zurückgefahren. Er sei kontrolliert und bestraft worden. Es sei nicht aktenkundig, ob am 15. Juli 2020 überhaupt ein Ausschaffungsversuch des Beschwerdeführers geplant gewesen sei. Da er zudem im BAZ F._______ registriert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, wie er durch die offiziell registrierte Übernachtung in einem anderen BAZ hätte die Überstellung vereiteln können. Er sei nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen und habe die Überstellung nicht verhindert. 3.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 12. Mai 2020 bis zum 18. August 2020 im BAZ D._______ untergebracht gewesen und habe die Ausgangsregeln stets eingehalten. Aufgrund der bekannten psychischen Leiden sei er in medizinischer Betreuung gewesen. Lediglich vom 15. Juli auf den 16. Juli 2020 habe er die zugewiesene Unterkunft über Nacht verlassen.

E-4831/2020 Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich am 15. Juli 2020 ins BAZ F._______ begeben habe, sei geprüft worden. Ein solch ausserordentlicher Aufenthalt sei weder im System noch im Dossier nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hätte den Vollzug auch dann verhindert, wenn eine Anmeldung im BAZ F._______ stattgefunden hätte, da die eher zufällige Meldung im BAZ F._______ den Vollzug durch die (…) Polizei- und Migrationsbehörden vor Ablauf der Überstellungsfrist verunmöglicht hätte, da er sich im relevanten Zeitraum ausserhalb deren Zuständigkeitsbereich, im Kanton H._______, befunden habe. Für die Vollzugsvorbereitung sei es von erheblicher Bedeutung, wo sich die betroffene Person befinde. Der Vollzug werde von den kantonalen Behörden und nicht vom SEM organisiert. Es wiesen alle Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 in bewusster Absicht versucht habe, sich dem Vollzug zu entziehen. Er habe um die Vollzugsvorbereitungen gewusst, da am 10. und 14. Juli 2020 zusammen mit ihm Arztberichte zum Zweck des Vollzugs erstellt worden seien. Der Vollzug sei dabei ausdrücklich thematisiert worden. 3.4 In der Replik wird festgehalten, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2020 nicht in der Unterkunft in D._______ aufgehalten habe. Im fraglichen Zeitraum habe er sich im BAZ F._______ befunden, wo ihm ausdrücklich mitgeteilt worden sei, die Unterkunft in D._______ sei angerufen worden, er könne die Nacht im BAZ F._______ verbringen. Es sei lebensfremd und unrealistisch, dass eine Person, die sich der Überstellung entziehen wolle, sich in ein BAZ begebe, wahrheitsgetreue Angaben mache, dort regulär übernachte und dann wieder in die eigentliche Unterkunft zurückkehre. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, sich dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen, sonst hätte er dies schon früher getan. Es werde ausdrücklich in Frage gestellt, dass für die Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2020 überhaupt eine Ausschaffung geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte bis 20.00 Uhr in der Unterkunft sein müssen. Es sei zweifelhaft, dass eine Ausschaffung innerhalb von höchstens vier Stunden möglich gewesen wäre. Ohne diese reale Möglichkeit falle jedoch die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Verlängerung der Überstellungsfrist dahin. Die letzten vier Stunden seien sicherlich nicht, wie die

E-4831/2020 Vorinstanz angebe, von erheblicher Bedeutung für die Vollzugsvorbereitungen durch die kantonalen Behörden gewesen. Bereits vor 20.00 Uhr, als der Beschwerdeführer sich in der Unterkunft hätte einfinden müssen, sei festgestanden, dass in jener Nacht keine Ausschaffung stattfinden würde. Dies habe auch das kantonale Migrationsamt gewusst, weshalb es kurz darauf darüber informiert habe, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Dass es sich dabei um einen Irrtum gehandelt habe, sei erst später vertreten worden, als die Vorinstanz vorgebracht habe, der Beschwerdeführer sei verschwunden gewesen. Dem kantonalen Migrationsamt sei die Abwesenheit des Beschwerdeführers bekannt gewesen, es habe aber trotzdem angenommen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Es wäre sachfremd, grob unverhältnismässig und eindeutig rechtswidrig, wenn die Überstellungsfrist des aktenkundig akut psychisch kranken Beschwerdeführers und Opfers von Menschenhandel wegen seiner Anwesenheit im BAZ F._______ während vier Stunden in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2020 auf 18 Monate verlängert würde, wenn der Vollzug weder tatsächlich möglich noch geplant gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung lägen daher nicht vor. 4. 4.1 Vorliegend ist festzustellen, dass eine konkrete Überstellungsanfrage der schweizerischen Behörden an die deutschen Behörden offenbar am 3. Juli 2020 erfolgte, denn gemäss Angabe auf der fraglichen Fax-Nachricht antworteten die deutschen Behörden auf die «heutige» Anfrage. Deutschland forderte weitere Informationen zum Beschwerdeführer, welche von der Schweiz erst am 14. Juli 2020 versendet wurden. Am 15. Juli 2020 meldeten die deutschen Behörden, der Überstellungstermin vom 16. Juli 2020 könne nicht akzeptiert werden. Von deutscher Seite war bereits mit der Zustimmung der Wiederaufnahme am 16. Januar 2020 mitgeteilt worden, die Einzelheiten zum Transfer seien mindestens sieben beziehungsweise bei physischen oder psychischen Einschränkungen oder besonderen Vorkehrungen zehn Tage im Voraus mitzuteilen. Dementsprechend reagierten die deutschen Behörden mit der Stornierungs-Meldung vom 15. Juli 2020, worin sie mitteilten, die Terminankündigung sei im vorliegenden Fall sehr kurzfristig, lediglich einen Tag vor der geplanten Überstellung erfolgt. Die Übermittlung der weiteren Informationen und Arztberichte durch die schweizerischen Behörden am 14. Juli 2020 erfolgte daher zu spät.

E-4831/2020 Aufgrund der Stornierungs-Meldung der deutschen Behörden vom 15. Juli 2020 wussten die zuständigen schweizerischen Vollzugsbehörden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland am 16. Juli 2020 nicht – wie zunächst geplant – möglich sein würde. Dementsprechend sind den Akten auch keine Vorbereitungshandlungen seitens der Vollzugsbehörden für eine Überstellung zu entnehmen. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer denn auch zu Recht ein, dass im fraglichen Zeitrahmen seiner Abwesenheit von seiner zugewiesenen Unterkunft gar keine Überstellung hätte stattfinden sollen. Die Vorinstanz argumentiert diesbezüglich insoweit ebenfalls richtig, als der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit eine Überstellung verhindert hätte, wäre eine solche zu diesem Zeitpunkt konkret geplant gewesen. Unter dieser Konstellation (sie hätten den Beschwerdeführer in seiner Unterkunft in D._______ tatsächlich abholen wollen und er wäre nicht vor Ort anzutreffen gewesen) hätte er als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gegolten (vgl. dazu Urteile des BVGer D-4594/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.3, E- 1668/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6.2). Entscheidend ist allerdings im vorliegenden Fall, dass ab dem 15. Juli 2020 feststand, dass es den Vollzugsbehörden gar nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 nach Deutschland zu überstellen. Nachdem für den massgeblichen Zeitpunkt keine Überstellung geplant gewesen war, konnte der Beschwerdeführer eine solche auch nicht vereiteln. Ergänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fälschlicherweise davon auszugehen scheint, eine Überstellung hätte nur bis zum 15. Juli 2020 (um 24.00 Uhr) stattfinden können. Eine ordentliche Überstellung wäre bis und mit dem letzten Tag der Frist möglich gewesen. Theoretisch am 16. Juli 2020 bis um 24.00 Uhr im vorliegenden Fall, aufgrund der Vorgaben der deutschen Behörden, bis um 14.00 Uhr. 4.2 Aus der Korrespondenz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Migrationsamt ergibt sich zudem, dass die für eine Überstellung zuständigen Behörden nicht wussten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verschwunden war. Der Rechtsvertretung war am 17. Juli 2020 vom zuständigen Migrationsamt telefonisch mitgeteilt worden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers gescheitert sei. Diese Aussage sei in guten Treuen gemacht worden, da dem betreffenden Mitarbeiter im Zeitpunkt des Telefongesprächs nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer kurzzeitlich als verschwunden registriert worden sei. Dem Migrationsamt war offenbar der Grund für die Verlängerung der Frist nicht

E-4831/2020 bekannt und es erhielt eine entsprechende Meldung vom SEM erst am 27. Juli 2020 (vgl. Mailverkehr Beschwerdebeilage 5). Damit wird noch einmal bestätigt, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Überstellung des Beschwerdeführers geplant war, die durch seine Abwesenheit hätte verhindert werden können. 5. Aus dem Gesagten folgt, dass es den schweizerischen Behörden nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer innert der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nach Deutschland zu überstellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2020 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbracht hat, vermag daran nichts zu ändern. Es ist damit festzustellen, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist Deutschland damit nicht mehr zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und die Zuständigkeit ist auf die Schweiz übergegangen. Das SEM hat das nationale Asylverfahren durchzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4831/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Feststellungsverfügung vom 24. September 2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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