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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2008 E-4819/2008

9 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 mots·~14 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Texte intégral

Abtei lung V E-4819/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4819/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dohuk, Nordirak) suchte am 6. Juni 2001 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. November 2004 wiedererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme für vorerst 12 Monate auf. Hierauf schrieb die ARK die Beschwerde vom 3. Dezember 2004 mit Beschluss vom 6. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 2. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.d Am 14. November 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Nebst Ausführungen zur angespannten Lage im Nordirak machte er in seiner Stellungnahme ein persönliches Gefährdungsprofil geltend, indem er ausführte, aufgrund der Scheidung von seiner früheren Frau am 29. Dezember 2001 würde deren islamistischer Bruder ihn im Falle einer Rückkehr verfolgen. E-4819/2008 B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 18. Juli 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2008 sei aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Fremdenpolizei der (...) über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 15. September 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 E-4819/2008 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-4819/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen; EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. E-4819/2008 E-6982/2006 (publiziert unter BVGE 2008/4) Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die in seiner Stellungnahme vom 14. November 2007 geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung seitens von Familienmitgliedern seiner Ex-Frau wegen der Ende 2001 erfolgten Scheidung anbelangt, ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. Juni 2008 zu Recht und mit zutreffender Begründung, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann, festgestellt hat, die diesbezüglich angeführten Probleme seien als unsubstanziiert und nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu erachten. Das Wiederholen der Vorbringen in der Beschwerde und das Beharren auf deren Richtigkeit vermag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus erweist sich die Behauptung, das BFM habe die Bedrohung gegen ihn ohne Begründung als unglaubhaft erachtet, als aktenwidrig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14. November 2007 – keine Situation allgemeiner Gewalt. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug E-4819/2008 in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Im Übrigen sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als nicht asylrelevant (recte: glaubhaft) erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht, sei mit Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut. Nach eigenen Angaben habe er in der Heimat während sechs Jahren die Primarschule und während drei Jahren die Sekundarschule besucht sowie anschliessend (...) gearbeitet. Schliesslich sei der aktenkundig gesunde Ausländer auch in der Lage gewesen, seinen Lebensweg alleine im fremden Europa fortzusetzen und Arbeitsstellen anzunehmen. Damit verfüge er über zusätzliche Erfahrung im (...). Durch seine Migration in die Schweiz habe er im Übrigen eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer geschieden sein sollte, verfüge er über ein verwandtschaftliches Netz in der Herkunftsprovinz. Die erheblichen finanziellen Mittel für die Reise (4000 US-Dollar) liessen zudem die Annahme zu, dass er in der Heimat auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen könne. Die in der Stellungnahme vom 14. November 2007 geltend gemachte Bedrohung durch den islamistischen Bruder seiner Ex-Frau könne nicht geglaubt werden, zumal die bereits im Asylverfahren vorgebrachte Bedrohung durch Islamisten mit Entscheid vom 17. November 2004 als nicht substantiiert und unglaubhaft beurteilt worden sei. Allfälligen lokal begrenzten Familienproblemen könne er zudem ausweichen, indem er sich an einem anderen Ort in Dohuk niederliesse. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in den kurdisch regierten Nordprovinzen habe sich zwar in letzter Zeit verbessert; wie in den E-4819/2008 übrigen Landesteilen herrsche jedoch – entgegen der Analyse der Vorinstanz – auch dort nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von Anschlägen aufzeigen, welche in jüngerer Vergangenheit in Dohuk, Erbil und Sulaymaniya verübt worden seien. Die Zunahme von Vertriebenen aus aus dem Süd- und Zentralirak habe vermehrt zu sozialen Spannungen, Unruhen und Protesten geführt. Schliesslich stellten ständige Drohungen und Interventionen der Nachbarländer Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr für die genannten irakischen Nordprovinzen dar. In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer weise ein persönliches Gefährdungsprofil auf. Er werde von der aus dem Umfeld der Islamisten stammenden Familie seiner Ex-Frau verfolgt, da diese die Scheidung aus dem 2001 als fortwährende Schande für die Familie interpretieren würde. Insbesondere sein Ex- Schwager sei sehr aggressiv und habe ihn persönlich bedroht. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz. 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und E-4819/2008 Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Der Beschwerdeführer stammt der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat (A4 S. 1), sodass vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist. Auch verfügt er dort über ein familiäres Netz, zumal er gemäss eigenen Angaben zuletzt in B._______ bei (...) gewohnt hat (A10 S. 3) und in derselben Ortschaft auch seine (...) und seine (...) (A4 S. 3) leben. Angesichts seiner Schulbildung und der in der Heimat und in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrung wird es ihm möglich sein, sich nach seiner Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen hieran nichts zu ändern. Was im Übrigen die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die nunmehr gut siebenjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch – wie in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird – bereits am (...) in dieser Sache an die zuständigen kantonalen Behörden gewandt. 3.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). E-4819/2008 3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 15. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. E-4819/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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