Abtei lung V E-4800/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo, B._______, geboren (...), Mazedonien, C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM); vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. August 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4800/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______, suchte am 6. April 1994 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juni 1994 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseingeschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Juli 1994 abgewiesen. Am 9. August 1994 reiste der Beschwerdeführer nach G._______ zurück. B. B.a Am 11. April 2002 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 3. Mai 2001 der UCK beigetreten und bis zur Demobilisierung vom 26. September 2001 als Soldat dabei gewesen. Er sei jedoch ungefähr einen Monat zuvor verletzt worden und deshalb zu seiner Frau in den Kosovo gegangen. Aufgrund eines angeblichen Verkehrsdeliktes habe er bereits am 30. Mai 2001 eine gerichtliche Vorladung für den 9. Juli 2001 erhalten. Tatsächlich sei diese Vorladung jedoch wegen seiner Mitgliedschaft bei der UCK erfolgt. Aus diesen Gründen habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Am 12. März 2002 habe er sich vorerst zu seiner Frau in den Kosovo begeben, danach seien sie zusammen ausgereist und in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin, aus dem Kosovo stammend und albanischer Ethnie, machte dieselben Ausreisegründe geltend wie ihr nach Brauch angeheirateter Ehemann. Im April 2001 sei sie wegen der Kriegshandlungen zu ihren Eltern in den Kosovo gegangen. Zudem gehe es ihr gesundheitlich schlecht. B.b Mit Verfügung vom 12. August 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Ergebnis führte es zur Begründung aus, die Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Zudem sei der Wegweisungsvollzug E-4800/2006 zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die Lage im Gebiet von Tetovo und F._______ sowie im Grossraum Skopie seit der Einigung auf einen Friedensplan beruhigt. Der Konflikt zwischen den mazedonischen Sicherheitskräften und der albanischen Guerilla sei seither deutlich eingedämmt, wenn es auch in den ehemals umkämpften Gebieten noch immer zu Schiessereien und Anschlägen kommen könne. Von einer Situation allgemeiner Gewalt könne nicht gesprochen werden. Es sei auch für die Beschwerdeführerin zumutbar, nach Mazedonien zurückzukehren, da sie vor ihrer Ausreise dort bereits längere Zeit bei ihrem Mann gelebt habe. Als Alternative für die Rückkehr sei ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo ebenfalls in Betracht zu ziehen. B.c Mit Eingabe vom 4. September 2002 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFF und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.d Den von der ARK am 12. September 2002 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- leisteten die Beschwerdeführenden am 25. September 2002. B.e Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 replizierten die Beschwerdeführenden. B.f Die Beschwerdeführerin gebar am (...) die Tochter C._______ und am (...) den Sohn D._______. B.g Mit Urteil vom 16. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde ab. C. C.a Am 5. Juli 2006 deponierte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe, welche in der Folge an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde. Darin wurde in der Hauptsache beantragt, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und demzufolge der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Zur Stützung der Vorbringen wurden Arztberichte der psychiatrischen E-4800/2006 Klinik H._______ vom 24. Mai 2006 sowie des externen psychiatrischen Dienstes (EPD) I._______ vom 23. Juni 2006 zu den Akten gereicht. Am 6. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht der psychiatrischen Klinik H._______ ein. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2006 aufforderte, innert Frist eine Revisionsverbesserung nachzureichen, und mitteilte, es stehe ihr offen, die übrigen Familienmitglieder in das Revisionsgesuch einzubeziehen, liess diese durch ihre Rechtsvertreterin am 27. Juli 2006 die Revisionsverbesserung nachreichen und teilte mit, dass auch der Ehemann und die zwei gemeinsamen Kinder in das Revisionsverfahren einzubeziehen seien. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. August 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus. C.b Mit Urteil der ARK vom 18. September 2006 wurde das Revisionsgesuch gutgeheissen, das Urteil der ARK vom 16. Februar 2006 im Vollzugspunkt aufgehoben und das Beschwerdeverfahren (diesbezüglich) wieder aufgenommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könnten. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Symptomatik eines posttraumatischen Belastungssyndroms bereits vor der Einreise in die Schweiz und damit bereits während des ordentlichen Verfahrens vorhanden gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass eine ernsthafte psychische Erkrankung und somit ein Leiden mit medizinischer Indikation vorgelegen habe, die auf einer früher erlittenen Vergewaltigung fussen dürfe. Dieser Umstand habe erst im Revisionsverfahren, aufgrund der nunmehr vorhandenen medizinischen Erkenntnisse geltend gemacht werden können. Die Vergewaltigung beziehungsweise die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1; nachfolgend: PTBS) und Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (IDC-10, F 43.22) sei als neue und erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren. D. E-4800/2006 D.a Mit Eingabe vom 26. September 2006, wurde ein Arztzeugnis des EPD I._______ vom 21. September 2006 die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten gereicht. D.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete diesen Antrag damit, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sowohl im Kosovo als auch in Mazedonien behandelt werden könnten. Sowohl die Spitäler in Kumanovo als auch in Gjilane verfügten über neuropsychiatrische Abteilungen, die psychisch kranke Menschen beraten und unterstützen könnten. In Gjilane existiere zudem ein "Community Mental Health Center" mit einem so genannten "Geschützten Haus". Es treffe nicht zu, dass keine entsprechenden Behandlungskapazitäten bestehen würden. Wie eine Botschaftsanfrage ergeben habe, könnten die Beschwerdeführenden sowohl in den Kosovo als auch nach Mazedonien zurückkehren. Aus den Akten des ordentlichen Verfahrens gehe insbesondere an keiner Stelle hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht mit deren Heirat einverstanden gewesen wären, wie im Revisionsverfahren angeführt werde. Die in der Stellungnahme vom 7. September 2006 getätigten Aussagen seien somit unbehelflich. Es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern nicht hätten verstehen sollen, zumal nebst den Eltern auch ein Bruder der Beschwerdeführerin zugegen gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Bestätigung müsse als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter taxiert werden. Den Beschwerdeführenden sei zudem unbenommen, zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Mazedonien zu ziehen, wo sie nach der Heirat während zweier Jahre gewohnt hätten. D.c Mit Eingabe vom 27. November 2006 liessen die Beschwerdeführenden dazu replizieren. Sie machten dabei geltend, die notwendigen Behandlungskapazitäten seien im Kosovo nicht vorhanden, zumal inzwischen ein sehr grosser Bevölkerungsanteil an einer PTBS erkrankt sei. Zwangsläufig verbleibe der grösste Teil der psychisch kranken Personen ohne Hilfe. Zudem könnten gemäss Auskunft von Ärzten aus dem Kosovo schwerst Traumatisierte dort gar nicht behandelt werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auf das Schwerste erkrankt. Sie leide an einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem sei sie stark suizidgefährdet. Damit sei sie auf eine langfristige und intensive Behandlung angewiesen, welche im Kosovo nicht möglich sei. Sie sei fest entschlossen, bei einem negativen E-4800/2006 Entscheid Selbstmord zu begehen. Ein Leben im Kosovo sei nicht vorstellbar. Der Beschwerdeführer werde sie weder in den Kosovo noch nach Mazedonien begleiten. Des Weiteren könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass der Sachverhalt behördlicherseits ungenügend abgeklärt und nicht ergründet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer nie länger auf Besuch bei seinen Schwiegereltern geblieben sei. Mit Stellungnahme vom 7. September 2006 sei der Sachverhalt entsprechend ergänzt worden. Schliesslich lasse die finanzielle Lage der Eltern der Beschwerdeführerin eine Aufnahme der Beschwerdeführenden bei sich zuhause gar nicht zu. D.d Am 21. Dezember 2006 duplizierte das BFM und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Darin wurde noch einmal auf die Behandelbarkeit der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Mazedonien sowie im Kosovo hingewiesen. Bezogen auf die geltend gemachten Behandlungsengpässe im Kosovo sei darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Tabuisierung der PTBS nur ein kleiner Teil der erkrankten Personen behandeln liessen. Sodann lasse sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch länger bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe, was nicht möglich gewesen wäre, wenn die Eltern der Beschwerdeführerin mit der Heirat nicht einverstanden gewesen wären. Eine diesbezügliche Frage habe sich somit für das BFM nicht aufgedrängt. D.e Die Duplik wurde den Beschwerdeführenden am 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. E. E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis eines ausgewiesenen Facharztes (FMH Psychiatrie) betreffend die psychischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin beizubrigen. E.b Mit Eingabe vom 8. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med.J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2009 zu den Akten. E-4800/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Prozessgegenstand des vorliegenden – mittels Gutheissung des Revisionsgesuchs wieder aufgenommenen – Beschwerdeverfahrens bildet einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. Revisionsurteil vom 18. September 2006). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. August 2002 sind somit mit Beschwerdeurteil der ARK vom 16. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob E-4800/2006 allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-4800/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden (rechtskräftig) nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien respektive in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Gemäss der von der ARK entwickelten Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 23) kann der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Selbst eine allfällige Suiziddrohung der Beschwerdeführerin vermag – gestützt auf diese Praxis – keine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen, zumal dieser im Rahmen der medikamentösen Behandlung Rechnung getragen werden kann. Wie die zuvor zitierte Praxis zeigt, besteht keine Verpflichtung der Schweiz, im Fall einer Suiziddrohung vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E-4800/2006 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland mit entsprechender medizinischer Therapie geholfen werden kann. Bezüglich der Zumutbarkeit und der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diese Therapie auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimat- bzw. Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, wird auf die nachfolgenden, unter 5.4 enthaltenen Erwägungen verwiesen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- bzw. Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Der veränderte Status des Kosovo dürfte die Situation für die Beschwerdeführenden, welche zwar unterschiedlicher Volkszugehörigkeit, jedoch beide albanischstämmig sind, zusätzlich erleichtern. Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass der Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner E-4800/2006 Sitzung vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde und seit dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt. 5.5 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimatoder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.5.1 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten der psychiatrischen Klinik H._______ (von 24. Mai 2006 und 5. Juli 2006) und des EPD I._______ (von 23. Juni 2006 und 21. September 2006) geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS erkrankt ist und unter einer schweren depressiven Episode mit andauernden Angstzuständen, Antriebs- und Energielosigkeit, Freudlosigkeit und Affektverflachung leidet. Dem Arztbericht von Dr. med.J._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2009, ist zu entnehmen, dass sie gegenwärtig im Rahmen einer medikamentengestützten Therapie mit regelmässigen Konsultationen in ihrer Muttersprache behandelt wird. Dabei sei bislang keine wesentliche Verbesserung ihres Allgemeinzustands zu verzeichnen, immer wieder würden in den Sitzungen auch suizidale Phantasien – jedoch ohne konkrete Handlungsabsicht – geäussert. Eine Chronifizierung der vorliegenden PTBS sowie die Gefahr einer E-4800/2006 akuten Suizidalität seien insgesamt nicht auszuschliessen. Trotz mehrjähriger Behandlung in der Schweiz ist es der Beschwerdeführerin offenbar nicht gelungen, den aussagegemäss in ihrer Heimat erlebten Übergriff soweit zu verarbeiten, dass sie angstfrei leben kann, zumal sie auch in der Schweiz befürchtet, Opfer eines Angriffs zu werden (vgl. insbesondere die Ausführungen im Bericht des EPD I._______ von 23. Juni 2006). Eine konkrete, unmittelbar bestehende Gefahr, dass sie im Kosovo Übergriff eines von serbischen Privatpersonen ausgehenden Angriffs werden wird, besteht indessen genauso wenig, wie sie sich objektiv gesehen konkret vor einem Angriff in der Schweiz fürchten muss. Gemäss der jüngsten ärztlichen Beurteilung habe durch die Behandlung lediglich eine leichte Verbesserung ihres Zustandes erreicht werden können (Arztbericht von Dr. med.J._______ vom 26. März 2009). Empfohlen wird eine weitergehende medikamentengestützte Psychotherapie in der Muttersprache der Patientin. In Anbetracht der gleichlautenden Diagnose von verschiedenen Ärzten und Fachstellen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS erkrankt ist. Sodann hat bereits die ARK in ihrem Revisionsurteil vom 18. September 2006 festgestellt, die Erkrankung sei auf ein traumatisierendes Ereignis in der Heimat (Vergewaltigung) zurückzuführen. 5.5.2 Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo ist festzuhalten, dass es im Grossraum Gjilane, wo die Beschwerdeführerin bis 1999 und von April 2001 bis April 2002 lebte, neben der staatlichen medizinischen Infrastruktur auch eine von nichtstaatlichen Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt. So steht neben einem Regionalspital, das über eine neuropsychiatrische Abteilung verfügt, ein mit internationaler Unterstützung eingerichtetes Gesundheitszentrum (Community Mental Health Center) zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007). Mit Hilfe der Schweiz wurden in sechs Gemeinden des Kosovo zwei psychiatrische Pflegezentren und geschützte Wohnungen für psychisch Erkrankte eingerichtet. Ebenso wurde am Universitätsspital im keine 50 Kilometer von Gjilane entfernten Prishtina bereits im Jahre 2005 eine psychiatrische Intensivpflegeabteilung eröffnet, die E-4800/2006 qualifizierte Pflegeleistungen erbringen kann (vgl. Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, "Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas", November 2008, S. 22). 5.5.3 Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gewährleistet ist. Die von ihr benötigten Medikamente dürften in Kosovo jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann sie einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Auch wenn sie Schwierigkeiten bekundet, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, ist es ihr zumutbar, sich an die im Kosovo vorhandenen medizinischen Institutionen zu wenden, um die notwendige Behandlung fortsetzen zu können. Dies umso mehr, als der gegenwärtig behandelnde Arzt ausdrücklich hervorstreicht, eine therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin in deren Muttersprache sei angezeigt. Die Tatsache, dass die medizinische Versorgungslage in Kosovo nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, spielt keine entscheidene Rolle, zumal der Beschwerdeführerin angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Soweit in den ärztlichen Zeugnissen ausgeführt wird, die krisenhaften Einbrüche der Stimmungslage der Beschwerdeführerin stünden im direkten Zusammenhang mit der Befürchtung, nach Kosovo zurückgewiesen zu werden, ist festzustellen, dass diese Befürchtung keine objektivierbare asylrelevante Ausprägung aufweist. Ihre Ängste, im Kosovo erneut von serbischen Privatpersonen behelligt zu werden, sind angesichts der aktuellen Lage in der Heimat unbegründet. Sie ist ethnische Albanerin und kann dort aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils grundsätzlich in Sicherheit leben. Auch ist zu bedenken, dass ihre Behandlung in der Schweiz, trotz ärztlicher Begleitung und der durchgeführten, relativ aufwändigen Psychotherapie bisher nicht zum gewünschten Erfolg der Gewährleistung eines angstfreien Lebens - führte. Schliesslich ist hervorzustreichen, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verarbeitung von Traumata keineswegs ausgeschöpft und es insbesondere unterlassen hat, sich im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer untersuchen zu lassen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen einer psychischen E-4800/2006 und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zwar erstellt, es ist aber ebenso wenig von ihrer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen, so wie davon, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat nicht durchführbar wäre. Zu den mehrfach angedeuteten Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte sich im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo etwas antun, ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Vorliegend wurde zudem eine konkrete Handlungsabsicht durch den aktuell behandelnden Arzt ausdrücklich verneint (vgl. Arztbericht von Dr. med.J._______ vom 26. März 2009). Im Einzelfall kann eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen und allenfalls auch physischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Schliesslich ist anzumerken, dass eine Rückkehr in ein gewohntes Umfeld, in welchem die Beschwerdeführerin auch sprachlich verstanden wird, zum psychischen Wohlbefinden ebenfalls beizutragen vermag. Was die finanzielle Belastung der benötigten medizinischen Behandlung betrifft, kann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden. Es ist den Beschwerdeführenden freigestellt, sich darum zu bemühen, um in der ersten Zeit nach der Rückkehr dank der finanziellen oder materiellen Beihilfe der Schweiz die benötigte medizinische Behandlung sicherstellen zu können. Selbst wenn es sich bei den im Rahmen der Rückkehrhilfe ausgesprochenen Beiträgen nicht um zeitlich unbeschränkte Unterstützungsleistungen handelte, würde dies im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut- E-4800/2006 bar erscheinen lassen, zumal Rückkehrhilfebeiträge einerseits vorwiegend als Überbrückungshilfe gedacht sind und es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, für sich und seine Familie eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, die es erlauben wird, nach gewissen Anfangsschwierigkeiten die benötigte medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 5.5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass ein subjektiv Sicherheit vermittelndes Umfeld, welches durch eine Wohnsitznahme in der elterlichen Wohnung gegeben erscheint, sich begünstigend für den Erfolg einer Behandlung in der Heimat auswirkt. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in K._______ (L._______), mithin kaum (...) von Prishtina entfernt, wo sich das Universitätsspital befindet. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise zuletzt in der elterlichen Wohnung gelebt haben. Den Ausführungen in der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. Juli 2006, wonach das Leben bei den Eltern schrecklich gewesen sei, da diese gegen die Heirat gewesen seien, ist kein Gehör zu schenken. Vielmehr ist den Ausführungen in der Duplik vom 21. Dezember 2006 des BFM insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt diesfalls mit Sicherheit bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte. Der Einwand in der Stellungnahme vom 27. November 2006, wonach die Beschwerdeführerin niemals konkret hiernach gefragt worden sei, kann angesichts der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 8 AsylG) nicht gehört werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine von den Eltern nicht abgesegnete Heirat im kulturspezifischen Kontext des Kosovo nicht nur unüblich, sondern in aller Regel auch mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden ist. Eine längerer Aufenthalt bei den Schwiegereltern wäre dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht möglich gewesen, wenn diese mit der Heirat ihrer Tochter nicht einverstanden gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden im Kosovo – zumindest vorübergehend – eine zumutbare Wohnmöglichkeit offen steht. Sie verfügen somit vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Hilfe der Angehörigen vor Ort eine eigene Existenz aufbauen können. Eine mögliche Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg E-4800/2006 ebenfalls erleichtern. Zwar dürfte für sie – wie auch für eine breite Bevölkerungsschicht – in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass bereits die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnraum und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b, EMARK 2005 nr. 24 E. 10.1 S. 215). Diese Aussage beansprucht für das Bundesverwaltungsgericht noch immer Gültigkeit. 5.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug schliesslich Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz zwei Kinder, C._______i, geboren (...), und D._______, geboren (...), zur Welt gebracht. Da beide Kinder im Vorschulalter sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie ausserhalb der Kernfamilie bereits in ein soziales Umfeld eingebettet wären, welches den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als Entwurzelung erscheinen liesse. Vielmehr ist angesichts des Alters auch der älteren Tochter das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern der gewichtigste Faktor ihrer bisherigen Assimilierung zu erblicken. Damit besteht klarerweise keine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs E-4800/2006 entgegenstünde (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). 5.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als zumutbar. 5.8 Anzumerken ist, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, alternativ zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Mazedonien zurückzukehren. Bereits im Urteil der ARK vom 16. Februar 2006 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführenden teilweise in Mazedonien im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um einen Zeitraum von zwei Jahren (1999 bis 2001; B 17 S. 4). 5.8.1 Die Situation in Mazedonien hat sich zweifellos seit der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wesentlich verändert. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung, insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei, und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner/-innen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien, unter verschiedenen Regierungen, gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Das Land führt Reformen durch, wird zunehmend ein verlässlicher Partner und nähert sich so, wenn auch in kleinen Schritten, seiner europäischen Zukunft. Anlässlich der Parlamentswahlen vom 1. Juni 2008 hat Nikola Gruevski seine national-konservative Partei VMRO-DPMNE zum Wahlsieg mit absoluter Mehrheit im Parlament geführt. Dennoch hat sich der Premi- E-4800/2006 erminister für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Verhandlungen gab es sowohl mit dem langjährigen Regierungspartner DPA als auch mit der Demokratischen Union für Integration (DUI; jene Kräfte, welche als Rebellen mit Hilfe von Gesinnungsgenossen aus dem Kosovo als UCK-M die Unruhen vom Frühling 2001 auslösten), wobei eine kurze Koalitionsverhandlungsdauer zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der DUI führte, welche in den albanisch besiedelten Gemeinden über eine solide Wählerbasis verfügt. Wie stabil sich diese Regierungskoalition zwischen den ehemaligen Gegnern der Unruhen von 2001 im politischen Alltag erweisen wird, bleibt noch abzuwarten. Wie bereits in der Vorgängerregierung ist jedenfalls ein Angehöriger der albanischen Ethnie als Vizepremierminister mit Zuständigkeit für die Implementierung des Ohrid-Abkommens zuständig. Bisher scheint die DUI als moderat und kompromissbereit aufzutreten. Die zügige euroatlantische Integration Mazedoniens (EU und NATO) bleibe Priorität für die neue Regierung. Arbeitsschwerpunkte sollen die Korruptionsbekämpfung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien, die Umsetzung des Ohrid-Abkommens, aber auch die Fortsetzung wirtschaftlicher Reformen und Massnahmen zur Reduzierung der hohen Arbeitslosigkeit sein (vgl. Konrad Adenauerstiftung e.V., Länderbericht des Auslandsbüros Mazedonien, Henri Bohnet, 11. Juli 2008). Nach dem Gesagten stünde den Beschwerdeführenden heute unter dem Sicherheitsaspekt eine valable alternative Rückkehrmöglichkeit nach Mazedonien zur Verfügung. 5.8.2 Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzustellen, dass auch in Mazedonien, insbesondere in der von E._______ (F._______) etwa 30 km entfernten Hauptstadt G._______, die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung einer PTBS grundsätzlich zur Verfügung steht. 5.9 Nach dem Gesagten erweist sich Mazedonien für die Beschwerdeführenden als zumutbare alternative Rückkehrmöglichkeit. 5.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei den zuständigen Vertretungen des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-4800/2006 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. September 2002 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4800/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 25. September 2002 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-4800/2006 Seite 21