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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2017 E-4790/2015

5 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,815 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4790/2015

Urteil v o m 5 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).

E-4790/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat gemäss eigenen Angaben (…) und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 18. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. Mai 2015 hatte der Beschwerdeführer am (…) bereits in Ungarn ein Schutzersuchen gestellt. A.c Am 22. Mai 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/17). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Österreich oder Ungarn gewährt, welche als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. B. B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 23. Juni 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. B.c Am 23. Juli 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 23. Juni 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer.

E-4790/2015 C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, nachdem die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist keine Stellung genommen hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei im Sinne einer vorsorgliche Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Für die Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 anerkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-4790/2015 G. G.a Am 24. August 2015 liess sich das SEM vernehmen und mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. G.b Am 27. August 2015 zeigte der mandatierte Rechtsvertreter die Übernahme der rechtlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren an und reichte eine entsprechende Vollmacht und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Zentrums für Asylsuchende Eggersriet vom 25. August 2015 ein. G.c Mit Eingabe vom 9. September 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte eine Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein. I.b Am 31. Oktober 2016 liess sich das SEM erneut vernehmen. Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Für die Ausführungen im Rahmen der durchgeführten Schriftenwechsel wird auf die Akten verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4790/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.

E-4790/2015 In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4790/2015 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote von insgesamt Fr 645.– ein. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das SEM ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in diesem Betrag auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4790/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 645.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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