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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 E-479/2008

27 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,111 mots·~16 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 21. Dezember 2007 i.S. Aufhebung der...

Texte intégral

Abtei lung V E-479/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-479/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Erbil, seinen Heimatstaat am 30. April 2003 und gelangte am 25. Mai 2003 in die Schweiz. Am folgenden Tag ersuchte er in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in B._______ um Asyl. Am 28. Mai 2003 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und anschliessend dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 5. August 2003 durch die zuständige kantonale Behörde und am 29. März 2005 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, von 2001 bis zu seiner Ausreise am 30. April 2003 habe er in Erbil ein Geschäft für (...) geführt, wovon er und seine Familie gut gelebt hätten. In diesem Geschäft sei er öfters besucht worden von einer Kundin, namens D._______, mit welcher er später eine Liebesbeziehung eingegangen sei. Zu jener Zeit habe er noch nicht gewusst, dass ihr Vater E._______, ein (...) war. Nachdem er dies erfahren habe, habe er die Beziehung zu D._______ abbrechen wollen. Sie sei jedoch mit einem Abbruch nicht einverstanden gewesen. Als sie am 25. April 2003 zusammen nach Shaklawa zum Nachtessen gefahren seien, habe seine Freundin in jenem Restaurant einen mit ihr Verwandten erblickt und habe in der Folge das Lokal umgehend verlassen wollen. Wenig später, nachdem er seiner Mutter davon erzählt habe, sei er einige Tage bei einem Freund in Mossul untergetaucht. Am 27. April 2003 habe er von dort aus einen Nachbarn seiner Mutter angerufen, um sich über den Stand der Dinge zu informieren. Von diesem Nachbarn habe er erfahren, dass seine Freundin wegen Verletzung der Familienehre getötet worden sei und ihre Familie nun nach ihm suche. Seine Mutter habe ihm diese Informationen später bestätigt. Aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, habe er darauf sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der E-479/2008 Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zurückweisung des Falles zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die vorläufigen Aufnahme. D. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. April 2005 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. E. Mit Schreiben vom 9. November 2005 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde – soweit sie nicht zufolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden war – zurück. F. In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2005 als gegenstandslos geworden ab. G. Mit Schreiben vom 3. beziehungsweise 17. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. H. Am 7. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er- E-479/2008 suchte, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Weiter sei festzustellen, dass eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat sowie der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich seien. Die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter begründetem Hinweis auf die nicht erstellte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-wurde am 15. Februar 2008 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht E-479/2008 entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen - einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3 Auf das Gesuch um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat ist nicht einzutreten, da weder Dispositiv noch Begründung der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Belastung des Beschwerdeführers beinhalten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge bestehender Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs weiterhin andauern soll. E-479/2008 2.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 2.3 2.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 2.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit E-479/2008 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 2.4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in diesen Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Zudem werde die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. E-479/2008 Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Zudem mache der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise seiner Heimatprovinz bestens vertraut. Aus den Akten gebe es überdies keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsort eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können, zumal er bereits vor seiner Ausreise ein eigenes Geschäft geführt habe und so für seinen Unterhalt und den seiner Familie habe sorgen können. Im Übrigen habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt, welche ihm auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland zugute kommen werde. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Erbil wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Aufgrund dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort wenn auch mit entsprechenden Anstrengungen seinerseits - möglich sein sollte. Überdies könne der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. 2.4.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf diverse Berichte in den Medien sowie unter Beilage eines Berichts von Human Rights Watch vom Juli 2007 - auf verschiedene Zwischenfälle hin, zu welchen es in den vergangenen drei Jahren gekommen ist und macht im wesentlichen geltend, dass E-479/2008 die vom BFM erwähnte „umfassende Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage“ im Nordirak auf einer ungenügenden Grundlage basiere. Obschon sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya in letzter Zeit verbessert habe, herrsche immer noch im ganzen Irak eine Situation allgemeiner Gewalt, die besorgniserregend und keinesfalls stabil sei. Überdies zögen sich sunnitische Terroristen zunehmend in den Nordirak (Mossul, Kirkuk) sowie in die kurdischen Regionen zurück, was dort zu einer Gewaltzunahme führen könnte. Dies zeigten die neulichen Anschläge bei Erbil (zuletzt im Mai 2007), Sulaymaniya und in Dohuk, wobei sich fast alle Anschläge gegen Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen richteten. Wie die jüngsten Bombenattentate gezeigt hätten, machten die Kurden auch vor der Zivilbevölkerung keinen Halt. Angesichts der Eskalation und der Gewalt sei ein Wegweisungsvollzug nach Erbil nach wie vor nicht zumutbar und die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, sei immer noch gross. Dazu sei die weitere Entwicklung sehr unsicher und würde von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, wie beispielsweise sozialen Spannungen, den Machtverhältnissen zwischen kurdischen Parteien, dem Einfluss der Türkei und des Irans, der Stabilität der Regierung, dem Kirkuk- Referendum, etc. Daher sei zur Zeit eine Wegweisung nach wie vor nicht zumutbar und die vorläufige Aufnahme dürfe nicht aufgehoben werden. Zudem leide seine Mutter an einer schweren Krankheit, weshalb sie auf seine finanzielle Unterstützung zur Bezahlung der Behandlungskosten dringend angewiesen sei. Seine Schwester pflege seine Mutter und könne folglich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Irak hätten sie keine Verwandten mehr, die seine Familie finanziell unterstützen könnten. Überdies habe er in der Schweiz vor kurzem eine Arbeit gefunden, was für ihn eine grosse Chance sei, sich hier eine Zukunft und Existenz aufbauen zu können. 2.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzu- E-479/2008 mutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 2.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im April 2003 gelebt hat. Eigenen Angaben gemäss hat er dort nach der obligatorischen Grundschule von sechs Jahren drei Jahre die Mittelschule besucht und danach mehrere Jahre ein Geschäft für (...) betrieben, das er von seinem Vater übernommen und das ihm und seiner Familie ein gutes Leben ermöglicht hat. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der guten Schulbildung sowie der Berufserfahrung in seinem Heimatland und in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat - trotz des Verkaufs des Geschäfts - wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine in Erbil lebende Familie (vor allem eine Schwester) wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung behilflich sein können. Zudem dürfte ihm das in der Schweiz erwirtschaftete Einkommen den Start in seinem Heimatland erleichtern helfen und sofern erforderlich kann er – wie bereits oben erwähnt - von der Schweiz Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher allenfalls geschlossen werden müsste, der alleinstehende Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 2.5 Lediglich der Vollständigkeit halber sei – wie bereits im oben zitierten Grundsatzurteil vom 14. März 2008 festgehalten – nochmals festgehalten, dass der Nordirak von Europa aus mittels Direktflügen erreichbar ist. Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates, die für eine Rückkehr notwenigen Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-479/2008 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 15. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-479/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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