Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4788/2015
Urteil v o m 1 2 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
E-4788/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, am (…) 2007 auf Umwegen von Sri Lanka nach Griechenland ausgereist sei; nach neun Monaten Aufenthalt in Athen sei er im April 2009 mit einem Flugzeug nach Paris geflogen, wo er im Juli 2009 daktyloskopiert wurde und gleichzeitig ein Asylgesuch einreichte, dass er am 15. Dezember 2014 mit einem Zug in die Schweiz eingereist und bis zur Einreichung seines Asylgesuch vom 22. Dezember 2014 bei Freunden verweilt sei, dass er am 9. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde und ihm dabei auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Frankreich gewährt wurde, welches mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 30. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen sei; zudem sei eine Neubeurteilung bzw. eine Wiedererwägung seines Asylgesuchs in Frankreich zu garantieren sowie in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
E-4788/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-4788/2015 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 23. Dezember 2014 ergab, dass dieser am 10. Juli 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. d Dublin-III-VO die französischen Behörden am 14. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 23 Dublin-III-VO) und das Gesuch auf Nachfrage der französischen Behörden am 26. Januar 2015 ergänzte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 24. Juli 2015 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. August 2015 erklärte, im Falle einer Wegweisung nach Frankreich werde er allenfalls zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt, wo er damit rechnen müsse, gefangen genommen und gefoltert zu werden, da er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen sei, dass somit im Falle einer Rückweisung nach Sri Lanka das Gebot des Non- Refoulement durch Frankreich wie auch durch die Schweiz verletzt sei, dass er in der Schweiz [verwandte Person ] und weitere Bekannte habe; indes kenne er in Frankreich niemanden, der ihn unterstützen würde (betreffend die Aussage, [andere verwandte Person] lebe "mit Status" in Frankreich, A5 S. 6), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische
E-4788/2015 Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1] konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Vorinstanz festgehalten hat, aus den Akten würden sich keine Gründe ergeben, welche die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden, und dass diese Würdigung, soweit sie vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. BVGE E- 641/2014 vom 13. März 2015), weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung darstellt und nicht zu beanstanden ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2015 informierte, er habe in Frankreich im (…) 2011 einen ablehnenden Beschwerdeentscheid erhalten und habe sich in
E-4788/2015 der Folge illegal in Frankreich aufgehalten (A5 S. 5); gemäss Auskunft der französischen Behörden vom 22. Januar 2015 sei dieser Entscheid vom (…) 2011 endgültig (A12), dass er mangels Geld kein weiteres Asylgesuch in Frankreich eingereicht habe (A5 S. 5), dass folglich davon ausgegangen wird, das ordentliche Asylverfahren in Frankreich sei rechtskonform durchgeführt worden, dass demzufolge anzunehmen ist, Frankreich habe im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement nicht missachtet und werde ihn nicht zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass diese Vermutung im konkreten Fall auch nicht durch Nachweise – es würden konkrete Gründe dafür vorliegen, dass für ihn bei einer Überstellung nach Frankreich die reale Gefahr einer Zuwiderhandlung gegen das Non-Refoulement-Gebot bestehen würde – umgestossen wurde, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, eine allfällige erneute Prüfung seiner Asylgründe bzw. Wegweisungvollzugshindernisse durch die französischen Behörden zu veranlassen, dass in diesem Sinne denn auch das Gesuch, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung seines Asylgesuchs durch die französischen Behörden zu garantieren, abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
E-4788/2015 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4788/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
Versand: