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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 E-4788/2010

12 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,336 mots·~12 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung V E-4788/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Kamerun, vertreten durch X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4788/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Province du Centre) stammende kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat am 10. Juni 2010 per Flugzeug und flog von C._______ direkt nach Zürich, wo sie am 11. Juni 2010 ankam. Am 13. Juni 2010 stellte sie im Flughafen Zürich ein Asylgesuch, nachdem ihr die Weiterreise nach Frankreich verweigert worden war, weil sie mit einem ihr nicht zustehenden französischen Reisepass reiste (vgl. A10 Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich, Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung vom 11. Juni 2010). Die Beschwerdeführerin gab den Asylbehörden ihre Identitätskarte, bei welcher keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten (vgl. A10 Ausweisprüfung derselben Dienststelle vom 11. Juni 2010), zu den Akten. B. Am 13. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Mit derselben Verfügung wurde sie für den weiteren Aufenthalt dem Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen. C. Am 16. Juni 2010 befragte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen. Am 17. Juni 2010 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt, der Vater zwei Jahre später gestorben. In der Folge sei sie im Haus ihres Vaters bei der ersten Ehefrau des Vaters aufgewachsen. Sie habe viel leiden müssen, und als sie 25 Jahre alt gewesen sei, habe die Stiefmutter sie aus dem Haus verjagt. Das Aufsuchen der Polizei habe keine Verbesserung gebracht. Von den Nachbarn sei ihr geraten worden, von zu Hause wegzugehen, weil die Stiefmutter eine Hexe sei. Während ihrer Schwangerschaft und auch danach habe sie an sporadisch stark auftretenden Bauchschmerzen gelitten. Die hinzu gekommenen Alpträume, in denen sie von ihrer Stiefmutter bedroht worden sei, hätten sie in ihrer Annahme bestätigt, dass die Stiefmutter eine Hexe sei. Sie habe sich einer Gebetsgruppe angeschlossen. Während zirka vier Monaten habe sie bei einer Freundin gewohnt und E-4788/2010 ihren Unterhalt mit Frisieren verdient. Per Internet habe sie einen Franzosen kennengelernt, der ihr die Ausreise aus Kamerun finanziert habe. Die Freundin habe mit einem weiteren Bekannten die Ausreise organisiert und sie am 10. Juni 2010 zum Flughafen begleitet. D. Mit am gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2010 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2010 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug (nach Kamerun) an. E. Mit am 5. Juli 2010 eingegangener Beschwerde vom 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei eine Neubeurteilung der vorinstanzlichen Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, es sei eine kurze Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführerin unter akuter Paranoia und Persönlichkeitsproblemen leide, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Am 3. Juli 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital D._______ eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, welche ergab, dass sie in der sechsten Schwangerschaftswoche ist. G. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener elektronischen Post vom 8. Juli 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine eingescannte Bestätigung des „Référend Pasteur“ Ngomo seiner Stiftung der Presbyterianisch-Reformierten Kirche von Kamerun vom 6. Juli 2010 ein. E-4788/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht E-4788/2010 einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). 2. Die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren („réexamen“ und „examiner le fond“) sind zwar nicht sehr deutlich, indessen geht aus der Begründung („au fond“) eindeutig hervor, dass sich die Beschwerde vom 1. Juli 2010 ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 - soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dis positivziffern 1 und 2) betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-4788/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-4788/2010 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.5 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten schweren psychischen Probleme sind unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenunwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist. Dabei vermag ein qualitativ tieferer Standard der medi zinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5B S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5D s. 52). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdeführerin leide unter akuten Verfolgungsattacken und habe Persönlichkeitsprobleme, weshalb sie in Kamerun in einer speziellen Institution gewesen sei. Im Weiteren wird mit nachgereichter Bestätigung der Stiftung der Presbyterianisch-Reformierten Kirche vom 6. Juli 2010 attestiert, dass die Beschwerdeführerin an psychosomatischen Problemen leide und sich deshalb in Intensivpflege befunden habe. Aufgrund der (medizinischen) Aktenlage ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme nicht ausreichen, um eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten Rechtsprechung festzustellen. Der bestätigte Aufenthalt in der Stiftung der Presbyterianisch-Reformierten Kirche von Kamerun beweist zudem, dass es dort spezielle Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Problemen gibt und die Beschwerdeführerin Zugang zu einer solchen Insti tution hatte. Des Weiteren geht weder aus dieser Bestätigung noch aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie sich nicht mehr dort habe aufhalten können beziehungsweise dort künftig aufhalten dürfte. Unter diesen Umständen erachtet das E-4788/2010 Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend erstellt und weist in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung den Beweisantrag betreffend weiterer Bestätigungsschreiben („témoignages“) vom 8. Juli 2010 ab (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Helbling Lichtenhahn Verlag, 2008, S. 165, Rz. 3.144). Die aktenkundige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, welche am 3. Juli 2010 in der sechsten Schwangerschaftswoche war (vgl. Kopie des Ultraschallergebnisses des Spitals D._______, vom 3. Juli 2010) ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführerin scheint reisefähig zu sein, zumal keine Schwangerschaftskomplikationen aktenkundig sind. Zusammengefasst steht fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Kamerun aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführerin, die bis zu ihrer Ausreise am 10. Juni 2010 in Kamerun gelebt hat, ist zuzumuten - auch ohne ihre Stiefmutter - dort wieder eine Lebensexistenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass sie auf ein Beziehungsnetz - unter anderem auch auf ihre Freundin, die ihr zur Ausreise verholfen hat - sowie auf ihre Berufserfahrung als Coiffeuse zurückgreifen kann. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.7 Die Beschwerdeführerin hat den Asylbehörden eine gültige Identitätskarte zu den Akten gereicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-4788/2010 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) E-4788/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10

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