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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2017 E-4787/2017

1 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,155 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4787/2017

Urteil v o m 1 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).

E-4787/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf das das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 nicht eintrat, dass die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2004 abwies, worauf der Beschwerdeführer die Schweiz am 20. November 2006 verliess, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2017 seinen Heimatstaat erneut verliess und am 2. Juli 2017 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Juli 2017 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seiner Familie sei von Personen aus der Politik Geld für eine grosszügige Lebensführung zur Verfügung gestellt worden, dass diese Personen später von ihm das Geld zurückverlangt und ihm gedroht hätten, dass er deshalb Verfolgung durch die georgischen Politiker C._______ und D._______ befürchtet habe, weshalb er in die Schweiz ausgereist sei und im November 2004 ein erstes Asylgesuch eingereicht habe, dass er anlässlich seiner Rückkehr im Januar 2007 nach Georgien – nach negativem Asylentscheid – am Flughafen von Tiflis knapp einem Anschlag entkommen sei, dass er nach weiteren Attentaten auf ihn in die Ukraine gereist sei, dass nach seiner Rückkehr im Jahr 2009 oder 2010 nach Georgien erneut mehrere Attentate auf ihn verübt worden seien, dass er ferner im Frühjahr 2011 zufälligerweise ein Gespräch gehört habe, in dem angeblich über seine Liquidation gesprochen worden sei, dass zudem ein Beamte des Sicherheitsdienstes von E._______ auf ihn geschossen habe, worauf er diesem mit dem Tod gedroht habe,

E-4787/2017 dass er am selben Tag festgenommen, sodann indessen wieder freigelassen worden sei, dass er am 31. August 2011 wiederum festgenommen und in der Folge wegen versuchten Mordes zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, dass er dank einer Amnestie am 30. August 2016 nach nur fünfjähriger Haft vorzeitig entlassen worden sei, dass am 3. November 2016 sein Vater gestorben sei, wobei die Umstände seines Todes unklar gewesen seien, dass sein Fall überdies noch nicht abgeschlossen sei, da er kein Schuldgeständnis abgelegt habe, weshalb er weiterhin in Lebensgefahr sei, dass er aus diesen Gründen ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juli 2017 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei (zwar) davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse so zugetragen hätten, dass jedoch objektiv betrachtet keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, welche auf eine (asylrelevante) Verfolgung durch die genannten Staatsorgane schliessen lassen würden, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,

E-4787/2017 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-4787/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorerst darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beurteilt und diese ausschliesslich auf ihre Asylrelevanz hin überprüft hat, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen, dass er wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte, wonach er in Georgien in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte, mit dem Hinweis, dass sein Fall nicht abgeschlossen sei, da er sich damals als nicht schuldig bekannt habe, nicht darzulegen vermochte, dass dies insbesondere für die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit der ihm im Jahre 2011 vorgeworfenen Straftat gilt, hat er doch seinen Angaben zufolge die ihm damals auferlegte Haftstrafe abgesessen respektive ist er aufgrund einer Amnestie nach fünf Jahren vorzeitig entlassen worden, dass die vorzeitige Haftentlassung gegen ein Verfolgungsinteresse im asylrechtlichen Sinn (Art. 3 AsylG) seitens der georgischen Behörden spricht, dass im Übrigen der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der im Jahre 2011 erfolgten Verurteilung und der – nachdem der Beschwerdeführer am 30. August 2016 entlassen worden sei – im Mai oder Juni 2017 erfolgten Ausreise aus Georgien zu verneinen ist, zumal nicht vorgebracht wird, er habe seither (asylrechtlich relevante) Behelligungen erfahren,

E-4787/2017 dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage auch keinen Anlass dazu hatte, Abklärungen bezüglich der seinerzeitigen Verurteilung des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

E-4787/2017 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), dass kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal er weder vorbrachte, nach seiner regulären Haftentlassung im Dezember 2016 sei er noch Behelligungen ausgesetzt gewesen, noch eine konkrete Gefährdung hinsichtlich möglicher künftiger Nachteile darlegte, sondern lediglich behauptete, es drohe ihm bei einer Rückkehr lebenslängliche Haft oder er werde umgebracht (B8 F25 f.), dass somit weder aus asylrechtlicher noch völkerrechtlicher Sicht der Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – allfälligen gesundheitlichen Problemen kann wie vom SEM zurecht angeführt im Heimatland begegnet werden – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-4787/2017 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4787/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-4787/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.09.2017 E-4787/2017 — Swissrulings