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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 E-4781/2014

3 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,674 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4781/2014

Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Gambia, vertreten durch Lisa Aeschimann, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).

E-4781/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 8. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin vom BFM zur Person befragt (BzP). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft in Italien sei er mehrmals vergewaltigt worden. Er habe weder von der Leitung der Unterkunft noch von der Polizei Schutz erhalten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURO- DAC-Datenbank vom 29. Juli 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2012 in Lapadusa e Linosa aufgegriffen wurde und am 20. Januar 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat. C. Am 30. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. D. Am 18. August 2014 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 19. August 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein und führte aus, der Beschwerdeführer verlange eine Garantie der italienischen Behörden, dass er vor einer erneuten Vergewaltigung geschützt werde. Aufgrund des Erlebten könne er nicht in die bisherige Asylunterkunft zurückgeführt werden. Sollte er dennoch dorthin zurückgeführt werden, müsse er auf der Strasse leben und es drohe ihm Obdach- und Arbeitslosigkeit.

E-4781/2014 E. Mit Verfügung vom 20. August 2014 – eröffnet gleichentags – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 27. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-

E-4781/2014 massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

E-4781/2014 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylund Wegweisungsverfahrens am 14. August 2014 an Italien übergegangen. Die Überstellung habe bis spätestens am 14. Februar 2015 zu erfolgen. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden. Die Polizei sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Der Beschwerdeführer könne sich an die Behörden wenden, um den nötigen Schutz vor einer erneuten Vergewaltigung zu beantragen oder er könne Anzeige erheben. Selbst wenn er die Polizei in dieser Angelegenheit bereits kontaktiert habe, sei er gehalten, dies erneut zu tun. Sollte die Polizei seiner Meinung nach ihrer Pflicht nicht ausreichend nachkommen, könne er bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde einreichen. Das BFM werde anlässlich der Überstellung die italienischen Behörden über den vorliegenden Sachverhalt informieren. Betreffend die vorgebrachte drohende Obdach- und Mittellosigkeit sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden oder eine der verschiedenen karitativen Organisationen wenden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung, mithin könne er die gewünschte Untersuchung vornehmen lassen und allfällige Befunden dem BFM melden.

E-4781/2014 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Italien sei von systematischen Mängeln im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen auszugehen. Bereits seit längerer Zeit würden verschiedene NGO's in ihren Berichten auf die unhaltbare Situation hinweisen. In den letzten Monaten habe sich die Lage weiter verschärft. Angesichts dieser Entwicklung hätten verschiedene europäische Gerichte in gewissen Fällen die Rückführung nach Italien gestoppt. Vor diesem Hintergrund sei die generelle Vermutung der Sicherheit Italiens nicht mehr haltbar. Namentlich habe der Beschwerdeführer in Italien keinen Schutz erhalten, mithin sei davon auszugehen, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 3 EMRK nicht nachkomme. Die Vorinstanz hätte daher eine individuelle Einzelfallprüfung mit anschliessendem Selbsteintritt vornehmen müssen. 5.2 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend somit nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist. Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C- 493). Der Beschwerdeführer muss demnach beweisen oder glaubhaft machen, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstösst. 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Die Ausführungen in

E-4781/2014 der Eingabe sind indes nicht geeignet, die vorgenannte Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer von sexueller Gewalt geworden und daher als verletzliche Person anzusehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 alleinstehende Männer nicht als verletzliche Personen gelten. Der Beschwerdeführer gehört demnach entgegen seiner Ansicht nicht dieser besonderen Personenkategorie an und kann insbesondere aufgrund des angeblich Erlebten insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Sodann ist in Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Bei einer Überstellung wird weiter davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR- Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-4781/2014 nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Vielmehr bestehen an seinen Vorbringen, weder die Leitung der Asylunterkunft noch die Polizei hätten ihm Schutz geboten, gewisse Zweifel. Angesichts der behaupteten mehrfachen Vergewaltigungen wird bezweifelt, dass die zuständige Frau der Unterkunft lediglich ausgesagt habe, sie müsse das Ganze langsam angehen. Ebenfalls wird bezweifelt, dass die Polizei bei der angeführten Schwere des Übergriffs lediglich der Frau angerufen und den Beschwerdeführer in die Unterkunft zurückgeschickt haben soll. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hätte es dem Beschwerdeführers oblegen, Beweismittel bezüglich seinem Vorsprechen bei der Heimleitung oder der Polizei beizubringen. Entsprechendes hat er nicht getan, obwohl er von Beginn weg des Asylverfahrens durch eine mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsvertreterin vertreten war. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass jedenfalls anlässlich der Überstellung die italienischen Behörden über den geltend gemachten Sachverhalt informiert würden. Der Beschwerdeführer sollte demnach nicht mehr in der bisherigen Unterkunft untergebracht werden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein oder sollte es am neuen Unterbringungsort zu erneuten Belästigungen kommen, ist der Beschwerdeführer gehalten, sich erneut an die zuständigen Behörden zu wenden beziehungsweise sich an deren Aufsichtsbehörde wenden, sofern sie seiner Ansicht nach nicht hinreichend tätig werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. An diesem Schluss vermag weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf zwei Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welchen wesentlich andere Sachverhalte zugrunde liegen, noch derjenige auf die ausländische Rechtssprechung etwas zu ändern. 5.4 Schliesslich sind vorliegen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Wie bereist vorstehend ausgeführt, werden die italienischen Behörden vor der Überstellung über die Besonderheiten des vorliegenden Falles orientiert. 5.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erschei-

E-4781/2014 nen liessen. Es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 6. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR

E-4781/2014 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4781/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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