Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4772/2013
Urteil v o m 9 . M a i 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, sowie deren Kinder B._______, C._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
E-4772/2013 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Kurden türkischer Staatsangehörigkeit, ihren Heimatstaat am 21. Februar 2012 zusammen mit ihrem Ehemann, D._______, beziehungsweise Vater (vgl. das mit gleichem Datum ergangene Urteil E-4725/2013, N […]). Am 28. Februar 2012 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom 1. Juli 2013 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Alevitin und habe in F._______ (Istanbul) gewohnt. Ihre Heimat habe sie verlassen, da sie dort ihre Sprache nicht sprechen und ihre Religion nicht, ohne schikaniert zu werden, ausüben könne. Zudem habe sie – bereits vor ihrer Heirat und seither zusammen mit ihrem Ehemann – die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Sie hätten seit zwei oder drei Jahren beziehungsweise seit 2006 für die Guerilla-Kämpfer in den Bergen (…) organisiert und auch Geld gespendet. Die Hilfsgüter seien jeweils bei ihnen zu Hause von Aktivisten der PKK abgeholt worden. Ungefähr einen Monat vor der Ausreise, als sie wieder Hilfsgüter zu Hause gelagert gehabt hätten, sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Sie seien zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen; ein Nachbar habe sie (Beschwerdeführerin) informiert, dass Polizisten bei ihr in der Wohnung seien. Danach seien sie und ihr Mann aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten sich bei Verwandten versteckt. Anscheinend habe ein Mitarbeiter ihres Mannes die Behörden über ihre Aktivitäten informiert, woraufhin diese begonnen hätten, sie zu überwachen. Ausserdem sei die Person, die die Hilfsgüter hätte abholen sollen, festgenommen worden und habe ihre Adresse preisgegeben. Bereits vor diesem Zwischenfall sei es zu ähnlichen Vorfällen gekommen. Ihr Mann sei mehrmals nach der Arbeit auf dem Heimweg von Polizisten ins Auto gezerrt und geschlagen worden. Man habe versucht, ihn beziehungsweise sie beide als Spitzel zu gewinnen. Sie sei ebenfalls mehrmals in Arrest genommen worden. Auch hätten bereits früher Razzien stattgefunden. Weil sie noch keine Kinder gehabt hätten, seien sie nicht bereits damals ausgereist. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn Zeuge werde, wie sie und ihr Mann geschlagen würden. Ausserdem befürchte sie, dass ein Haftbefehl gegen sie erlassen würde.
E-4772/2013 Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei als 12- oder 13jährige in ihrem Heimatdorf von türkischen Soldaten vergewaltigt worden, habe daraufhin psychische Probleme bekommen und die Schule nicht mehr besuchen können. Noch heute werde sie jedes Mal, wenn sie jemanden von der Polizei oder der Armee sehe, an diesen Vorfall erinnert. Sie habe die Türkei hauptsächlich aus diesem Grund verlassen. Von diesem Vorfall habe sie aber niemandem erzählt; auch ihr Ehemann wisse nichts davon. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und ihr Familienbüchlein zu den Akten. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn, C._______, zur Welt. Er wurde in ihr Asylverfahren einbezogen. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie die Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie eine Eingabe ihres kürzlich in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zu dessen Bezahlung. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in Aus-
E-4772/2013 sicht gestellten Beweismittel sowie Belege über die Mandatierung eines Anwaltes in der Türkei gesetzt. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2013 fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Mann ein Schreiben ihrer türkischen Anwältin vom 19. September 2013, zwei von ihnen unterzeichnete Vollmachten betreffend diese Anwältin sowie das Zustellcouvert aus der Türkei zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4772/2013 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines abweisenden Entscheides an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Sie mache geltend, aufgrund ihrer Unterstützungstätigkeit für die PKK seien immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihr zu Hause durchgeführt worden. Seit 2011 sei sie auch mehrfach für einige Stunden auf den Posten mitgenommen und aufgefordert worden, ihre Unterstützungstätigkeiten für die PKK einzustellen. Nach einer Hausdurchsuchung in ihrer Abwesenheit, über die sie von Nachbarn informiert worden sei, seien sie und ihr Ehemann aus Angst vor möglichen Konsequenzen untergetaucht. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht nachvollziehbar, denn wenn die türkischen Behörden Kenntnis gehabt hätten von der PKK-Unterstützung, wären sie bereits bei geringsten Vorkommnissen konsequent strafrechtlich gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vorgegangen und hätten es nicht bei den geltend gemachten Massnahmen bewenden lassen. Ferner
E-4772/2013 sei zu beachten, dass es sich bei der PKK um eine illegale Gruppierung handle, welche gezwungen sei, konspirativ im Untergrund zu agieren. Es erscheine deshalb als unwahrscheinlich, dass PKK-Anhänger angesichts ihrer ständigen Beobachtung durch die Sicherheitskräfte weiterhin Hilfsgüter bei der Beschwerdeführerin zu Hause abgeholt hätten. Vor diesem Hintergrund könnten ihr weder die PKK-Unterstützung noch die angeblichen polizeilichen Hausdurchsuchungen und Mitnahmen auf den Posten geglaubt werden. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin würden zudem den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen wegen ihrer alevitischen Religion während ihrer Schulzeit gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Betreffend das Vorbringen der Vergewaltigung sei festzustellen, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Die vorgebrachte Vergewaltigung liege im Hinblick auf die im Jahr 2012 erfolgte Ausreise aus der Türkei zu weit zurück, um dem geforderten engen Kausalzusammenhang noch genügen zu können. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen dem in ihrer Rechtsmitteleingabe, nur weil sie im (…) nach der Razzia nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt seien, seien sie nicht festgenommen worden. Es sei aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass die türkische Polizei bei einer Festnahme sofort ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK einleiten würde. Sie (Beschwerdeführerin) wisse nicht, ob inzwischen ein solches Verfahren eingeleitet worden sei; normalerweise warte die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft eher ab, bis die betreffende Person festgenommen worden sei. Die Suche nach ihnen werde aber aufrecht erhalten. Sie hätten nun in der Türkei einen Anwalt damit beauftragt abzuklären, ob bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Entsprechende Dokumente würden nachgereicht. Dass Festnahmebefehle gegen sie und ihren Mann bestehen würden, habe dieser von seinem Vater erfahren und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben. Im Weiteren
E-4772/2013 enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Situation der Kurden in der Türkei sowie zur Menschenrechtslage ohne direkten Bezug zur Beschwerdeführerin und ihren Kindern. 5.3 Im Schreiben vom 19. September 2013 führte die türkische Rechtsanwältin im Wesentlichen aus, ihre Mandanten seien politisch aktive Kurden, welche von (…) bis (…) Unterstützung für die PKK geleistet hätten. Im (…) habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt und die gesammelten Hilfspakete und das Geld beschlagnahmt. Danach habe die Polizei zwecks Festnahme der Mandanten in der Wohnung gewartet. Diese seien jedoch – nach Warnung durch einen Nachbarn – nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt und ins Ausland geflohen. Sie, die Rechtsvertreterin, habe sich an die zuständige Behörde gewandt mit der Bitte um Auskunft über ihre Mandanten, jedoch keine erhalten. Erfahrungsgemäss warte die Behörde in solchen Fällen ab, bis die betreffende Person festgenommen worden sei, und leite erst dann ein Strafverfahren ein. Dies zeige, dass vorliegend verdeckt vorgegangen werde. Ihre Mandanten würden im Falle einer Festnahme nach Art. 220 Abs. 7 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt, und es würde ihnen eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohen. 6. 6.1 Vom BFM wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt. So wurde ausgeführt, bei der PKK handle es sich um eine illegale Gruppierung, welche konspirativ im Untergrund agieren würde, was auch in Bezug auf direkte Unterstützungsleistungen gelte. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013 festgestellt, erscheint es als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann jeweils ihr Festtelefon für die Kommunikation mit der PKK benutzt und regelmässig, für jedermann einsehbar, Waren hinausgetragen und verladen haben wollen. Insbesondere nachdem beide gemäss deren Aussagen gewusst hätten, dass sie unter polizeilicher Beobachtung stünden und die Wohnung durchsucht worden sei, ist davon auszugehen, dass sie keine Telefonanrufe mehr von zu Hause aus getätigt und Schachteln gelagert hätten. Ferner erscheint es als realitätsfremd, dass die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden bei einer derartigen Sachlage nicht schon lange eine formelle strafrechtliche Untersuchung eröffnet haben. Diesen Vorbehalten des BFM vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Das weitere Vorbringen, es werde nach ihnen gesucht und es beste-
E-4772/2013 he ein Festnahmebefehl, beruht auf unbelegten Behauptungen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Mandatierung einer Rechtsanwältin in der Türkei keine Beweismittel eingereicht hat, welche ihre Vorbringen belegen würden, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen.
Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde als Alevitin und Kurdin diskriminiert, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Auch die Aussage, die geltend gemachte Vergewaltigung genüge im Hinblick auf die erst im Jahr 2012 erfolgte Ausreise aus der Türkei dem geforderten engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht, ist zu stützen. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Berichte zur Lage in der Türkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich einzig um Dokumente handelt, die nicht geeignet sind, eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu belegen. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen; sie erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4772/2013 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
E-4772/2013 Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. In der Beschwerde wird denn auch nichts geltend gemacht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigenen Aussagen in Istanbul in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, und die Mutter sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin leben ebenfalls dort. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben zwei Kinder im Alter von (…) und (...). Sie halten sich seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, was nicht als längerer Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen ist. Ausserdem sind die Kinder in einem Alter, in welchem sie noch vollständig von den Eltern abhängig sind.
E-4772/2013 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – insbesondere auch im Lichte der KRK – als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden ebenfalls abgewiesen wurde, somit alle in die Türkei zurückkehren müssen, und sie die Rückkreise zusammen antreten können. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4772/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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