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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2010 E-4763/2008

13 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,100 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N 490 ...

Texte intégral

Abtei lung V E-4763/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4763/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat im Mai 2005 und gelangte per Flugzeug über Jordanien nach D._______, wo er ein zweistufiges Asylverfahren durchlief, nach dessen negativem Abschluss am 20. September 2006 mit dem Zug in die Schweiz reiste und am folgenden Tag ebenfalls um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2006 fand im Empfangs- Verfahrenszentrum E._______ die Erstbefragung statt, und am 20. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Kanton. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, anlässlich eines (...) am (...) 2004 in E._______ sei es zu Ausschreitungen zwischen Kurden und Arabern gekommen. Dabei habe die Polizei die Letzteren unterstützt, die kurdischen Anhänger angegriffen und den Beschwerdeführer dabei so schwer verletzt, dass er seither ([Folgen]). Zuerst sei er im Spital in E._______und danach in F._______ behandelt worden. Nach seiner Entlassung sei er von der Polizei an seiner Wohnadresse aufgesucht, jedoch infolge seines schlechten Gesundheitszustands nicht mitgenommen worden. Bei weiteren Besuchen hätten seine Angehörigen gesagt, er sei nicht zuhause. Zwischenzeitlich habe er sich ausserdem bei seinem Onkel versteckt. Aufgrund des behördlichen Interesses an seiner Person habe er sich zur Ausreise entschlossen, sei mithilfe einer (...) Bekannten seines Vaters von F._______ nach G._______ und nach neuntägigem Aufenthalt weiter nach D._______ geflogen. Nachdem sein dortiges Asylgesuch abgelehnt und eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen worden seien, sei er mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Während seines hiesigen Aufenthalts sei er zudem umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten nachgegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen aus D._______ sowie Berichte über die Situation in seinem Heimatstaat zu den Akten. E-4763/2008 B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (am folgenden Tag eröffnet) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 sei in den Ziffern 2, 3 und 6 (Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung und Wegweisungsvollzug bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der vorgenannten Ziffern zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei im Übrigen zu verzichten. D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2008 verwies die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigung des (...) Krankenhauses in F._______ und Röntgenbilder) angesetzt. D.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, es sei ihm von der Schweiz aus nicht möglich, weitere Dokumente aus Syrien zu besorgen. D.c Mit Eingabe vom 1. September 2008 wurde ein Zeugnis von Dr. med. H._______, (...), vom 8. August 2008 zu den Akten gereicht. D.d Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent- E-4763/2008 geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 15. September 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). E-4763/2008 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine (...) von polizeilichen Misshandlungen anlässlich eines (...) im (...) 2004 herrührten (vgl. hierzu Ziff. 4.1.1) und er in der Folge seitens der Behörden gesucht worden sei (vgl. Ziff. 4.1.2), vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Dabei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es ihm im Rahmen des in D._______ anhängig gemachten Asylverfahrens nicht gelungen sei, den nämlichen Sachverhalt glaubhaft zu machen. E-4763/2008 4.1.1 Was die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers anbelange, erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass diese auf die behaupteten Ursachen zurückzuführen seien. So gehe aus den eingereichten medizinischen Befundakten hervor, dass bei ihm nebst der I._______ eine J._______ diagnostiziert worden sei, was mit seinen Angaben, wonach ihn Polizisten auf den Kopf geschlagen und in die Genitalzone getreten hätten, nicht zu vereinbaren sei. 4.1.2 Hinsichtlich der angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer könne angesichts des schlechten körperlichen Zustands und seiner damit verbundenen (...) davon ausgegangen werden, dass es den Behörden leicht gefallen wäre, diesen zwischen (...) 2004 und seiner Ausreise aus Syrien im Mai 2005 aufzugreifen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten. Sogar unter der im vorliegenden Länderkontext unwahrscheinlichen Annahme, dass die Behörden den Beschwerdeführer in einer ersten Phase der Genesung verschont hätten, könne erwartet werden, dass sie Mittel und Wege zu einer späteren Ergreifung gefunden hätten. Ferner müsse auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und wieder gegangen seien, weil die Eltern ihnen gesagt hätten, er sei nicht dort, als fern der Realität eingestuft werden, da erfahrungsgemäss in solchen Fällen zumindest eine Hausdurchsuchung durchgeführt würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die syrischen Passbehörden dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2005 keinen Reisepass ausgestellt hätten, wenn damals behördliche Verfolgungsabsichten gegenüber seiner Person bestanden hätten. In Gesamtwürdigung des vorliegenden Asylgesuchs sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland unter Verwendung seines echten Reisepasses – und nicht wie geltend gemacht mit demjenigen eines niederländischen Staatsangehörigen – verlassen habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die diesbezüglichen Vorbringen ausgesprochen vage seien. 4.1.3 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sei damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst durch sein Verhalten nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sei. E-4763/2008 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst – hinsichtlich der Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers – gerügt, das BFM habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt und sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. So werde pauschal auf den Bescheid der (...) Asylbehörden verwiesen, ohne dass die Kohärenz der dortigen Ausführungen überprüft worden sei. Ausserdem sei das Schreiben des (...)-Krankenhauses von E._______vom 24. Januar 2006, mit welchem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am Tag nach (...) eingeliefert worden sei, bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer ist der Rechtsmitteleingabe die Rüge zu entnehmen, das BFM habe die entsprechenden Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. So übersehe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Auftauchen der Polizei an verschiedenen Orten untergetaucht sei. Auch habe er niemals behauptet, an seiner Wohnadresse seien keine Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Schliesslich sei durchaus denkbar, dass er als Schwerverletzter nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sei. 4.3 Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen. 4.3.1 Was die Ursache der I._______ des Beschwerdeführers anbelangt, können die Erwägungen des BFM nicht geteilt werden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass allein aus dem negativen Ausgang des (...) Asylverfahrens keine Erkenntnis gewonnen werden kann, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung einer ausländischen Behörde kein Präjudiz für das schweizerische Asylverfahren darstellt. Auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine J._______ diagnostiziert wurde, steht dem Wahrheitsgehalt von dessen Aussage, wonach seine I._______ auf den geltend gemachten polizeilichen Übergriff im (...) von E._______zurückzuführen sei, in keiner Weise entgegen. Wie in E-4763/2008 der Rechtsmitteleingabe zutreffend vorgebracht wird, hat der Beschwerdeführer nie behauptet, zwischen der genannten J._______ und der polizeilichen Misshandlung bestehe ein Zusammenhang. Sodann ist dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 8. August 2008 zu entnehmen, (...). Weiter ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insoweit beizupflichten, als in der angefochtenen Verfügung keine Würdigung des Schreibens des (...)-Krankenhauses von E._______vom 24. Januar 2006 erfolgte. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2004 – mithin am Tag nach (...) in E._______, an welchen sich die syrischen Sicherheitskräfte exzessiv beteiligten und bei denen mehrere Menschen starben – eingeliefert wurde. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Einlieferung zu den am Vortag erfolgten Gewaltexzessen der Sicherheitskräfte erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers auf die behauptete Weise zustande gekommen sind. 4.3.2 Was die behauptete, nachfolgende behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anbelangt, hat das BFM hingegen zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen erkannt, wobei vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann. Insbesondere kann das Vorbringen, wonach die Polizeibehörden jeweils an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vorgesprochen hätten, um seiner habhaft zu werden, sich jedoch von den Eltern unter der Begründung, er sei nicht zuhause, hätten abwimmeln lassen, nicht geglaubt werden. Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen erscheint im syrischen Kontext überaus realitätsfremd, dass in solchen Fällen nicht zumindest eine Hausdurchsuchung durchgeführt würde. Die diesbezüglichen Erklärungs- und Entkräftungsversuche in der Rechtsmitteleingabe decken sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers und sind somit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. So steht dem Glättungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer nach dem ersten Auftauchen der Polizei an verschiedenen Orten untergetaucht sei (Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), die unzweideutige Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung entgegen, die Polizisten seien mehrmals bei ihm gewesen und hätten mit ihm gesprochen, dies sei zuletzt kurz vor seiner Ausreise ("erst gerade jetzt vor zwei Wochen") geschehen (A2 S. 6). Auch die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach E-4763/2008 der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, an seiner Wohnadresse seien keine Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, erweist sich als nicht stichhaltig. So gab dieser im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, die Polizei habe etwa dreimal bei ihm vorgesprochen, sei aber häufiger bei ihm zuhause gewesen, jedoch hätten seine Angehörigen jeweils gesagt, er sei nicht da (A19 S. 15). Wenig später führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht immer zuhause gewesen, manchmal habe er sich auch bei seinem Onkel versteckt (ebenda). Aus diesen Aussagen folgt, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Hausbesuchen zuhause gewesen sei und sich die Polizeibeamten unverrichteter Dinge hätten abwimmeln lassen. Dies korrespondiert wie ausgeführt nicht mit den Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe und erscheint im vorliegenden Länderkontext unwahrscheinlich. Dass schliesslich die syrischen Behörden einer Person, der gegenüber ernsthafte Verfolgungsabsichten bestehen und der es gelingt, sich während eines Zeitraums von gut einem Jahr einer Ergreifung zu entziehen, nach Ablauf dieses Jahres auch noch einen Reisepass ausstellen würden, kann ausgeschlossen werden. 4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen (...) vom (...) 2004 in E._______durch von Sicherheitskräften verübte Schläge und Tritte so schwer verletzt wurde, dass (...). Von einer nachfolgenden Verfolgung ist demgegenüber nicht auszugehen. 4.5 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 4.6 Vorab ist festzustellen, dass es am (...) 2004 in E._______, Provinz C._______, anlässlich ([Geschehnisse]). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erreichte die Gewaltanwendung (...) durchaus die geschilderte Intensität. Dass der Vorfall für den (...) Beschwerdeführer überaus tragische Folgen zeitigte, steht ebenfalls ausser Frage. Entscheidend ist jedoch, dass sich die behördlichen Gewaltakte nicht gezielt und aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund gegen den Beschwerdeführer, sondern E-4763/2008 mehr oder weniger wahllos gegen die Masse (...) richteten. Dieser Umstand wird auch in der Rechtsmitteleingabe anerkannt, indem dort ausgeführt wird, (...) Mithin ereignete sich der Übergriff gegen den Beschwerdeführer im Rahmen dieser wahllosen Gewaltakte. Da für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten, konkret gegen die Asyl suchende Person gerichtete Verfolgung besteht, ist im genannten Vorfall – ungeachtet der schwerwiegenden persönlichen Folgen für den Beschwerdeführer – keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken. An dieser Feststellung vermögen auch die mit Eingabe vom 1. September 2008 eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie lediglich die unbestrittene Gesundheitssituation des Beschwerdeführers betreffen. 4.7 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt (vgl. A2 S. 1). Damit gehört er zur innerhalb seiner Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23, welches Urteil für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit beansprucht, sogar festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für den Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden. E-4763/2008 4.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4763/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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