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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 E-4758/2007

17 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,135 mots·~26 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 4. Juli 2007 in Sachen Nichteintrete...

Texte intégral

Abtei lung V E-4758/2007/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Sudan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4758/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein der arabischen Ethnie der Messeria angehörender und aus B._______ (Nord-Darfur) stammender sudanesischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in Khartoum, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2005 und gelangte auf dem Luftweg und von Frankreich her kommend am 8. November 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. November 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ befragt. Am 8. Februar 2006 und 20. März 2006 folgte die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 1996 bis März 2001 an der Universität in D._______ (Provinz Gezira) Wirtschaft studiert. Im Jahre 1998 sei er wegen Teilnahme an einer Demonstration an der Universität festgenommen und 15 Tage lang festgehalten worden. Im Oktober 2001 sei er in den Militärdienst einberufen worden. Nach einer Ausbildung (Marsch, Umgang mit den Waffen) habe man ihn in den Südsudan verlegt. Nach zirka einem Monat Militärdienst sei er desertiert und auf dem Luftweg zu seinem Bruder nach Khartoum gereist. Dort habe er sich als (...) betätigt und sei mehrmals nach Libyen und Saudiarabien gereist. Am 27. November 2004 sei er nach Libyen gereist. Im Februar 2005 sei er für einen Monat nach Tschad gegangen und danach nach Libyen zurückgekehrt. Er habe sich in Libyen auch politisch betätigt, indem er als Mitglied der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (JEM) Propaganda gemacht habe. Zudem sei er in einem Verband gewesen, der eine neue Partei mit Schwerpunkt Kordofan habe gründen wollen. Am 1. Juni 2005 sei er mit (...) von Libyen in den Sudan gereist und in F._______ (Nord-Darfur) von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen und nach B._______ gebracht worden, wo man ihn täglich abgeholt, nach Angehörigen der Opposition sowie deren Aktivitäten befragt und geschlagen habe. Einen Monat später sei er ins Gefängnis von G._______ verlegt worden, wo er fünfzehn Tage geblieben sei. Von dort sei er später zusammen mit weiteren Gefangenen auf dem Luftweg in ein Gefängnis in H._______ und nach weiteren sechs Tagen in ein Haftlager in der Gegend der Stadt I._______ verlegt worden. Er sei wiederum befragt worden, wobei den sudanesischen Sicherheitsbehörden sein politisches Engagement in Libyen bekannt E-4758/2007 gewesen sei. Man habe von ihm Insiderinformationen über die JEM und andere Organisationen verlangt. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Am 6. November 2005 habe ihm ein Offizier mitgeteilt, dass er auf Ersuchen des Bruders des Beschwerdeführers in der Nacht befreit würde. In derselben Nacht sei der Beschwerdeführer von einem Soldaten aus der Zelle in ein Auto gebracht und zum Flughafen gefahren worden. Er sei von dort mit einem gefälschten tschadischen Pass via Tripolis (Libyen) nach N'Djamena (Tschad) geflogen und am folgenden Tag mit einer Militärdelegation mit Regierungsvertretern nach Frankreich weitergereist, wo er mit der Militärdelegation übernachtet habe. Am nächsten Tag habe ihn der Delegationsleiter einem algerischen Schlepper übergeben, der ihn schliesslich illegal in die Schweiz gefahren habe. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze, indem er an Demonstrationen teilnehme. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (Kopien des Nationalitätenausweises, des Maturdiploms und des Universitätsdiploms, Mitgliederkarte JEM im Original, verschiedene im (...) im Internet publizierte Artikel, CD mit Fotos von exilpolitischen Aktivitäten, Statuten der Darfur Peace and Development Centre [DFEZ]) ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Asylgesuches. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- E-4758/2007 schusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden mehrere Beweismittel (Publikationen des Beschwerdeführers für die JEM im Internet, Fotos der Teilnahme an Demonstrationen) eingereicht. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 10. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos weitere Beweismittel (die Originale des Schulzertifikats vom Mai 1995, des Universitätsdiploms vom (...) und der Nationalitätenbestätigung Nr. (...); Fotos einer Demonstration in E._______ und in F._______ sowie einer Versammlung, fünf CD-Roms, Ausweis der UN Watch vom 23. September 2008) zu den Akten. G. Am 8. Januar 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit weiteren Beweismitteln (Visitenkarte, Mitgliederliste der SLM Schweiz sowie zwei Referenzschreiben der SLA Schweiz vom 29. November 2008 und 3. Januar 2009). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-4758/2007 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung E-4758/2007 möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. Auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in einem engen Sinn zu verstehen. Darunter fallen lediglich jene Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung der asylsuchenden Person als auch deren Rückschaffung ins Heimatland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Als rechtsgenügliche Dokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sollen generell nur diejenigen Ausweispapiere gelten, welche primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur in diesem Fall gewährleistet ist, dass vor der Ausstellung des Ausweises durch die ausstellende Behörde eine Identitätsüberprüfung stattfand. Nach dem Gesagten können neben den klassischen Identitätsdokumenten (Identitätskarte und Reisepass) auch andere Ausweise als rechtsgenügliche Identitätspapiere qualifiziert werden, so beispielsweise ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Rückschlüsse auf die Identität ihres Trägers geben, je- E-4758/2007 doch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise amtliche Bestätigungen aller Art (Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses) gelten dagegen grundsätzlich nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6 S. 58 ff.). 4.3 Der Begriff "entschuldbare Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4.4 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 3) ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eine summarische materielle Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn auf Grund dieser summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses angezeigt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben beziehungsweise nicht gegeben ist, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem Fall regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch im ordentliche Verfahren behandelt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3 - 5 S. 74 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Aus- E-4758/2007 weispapieren (Nationalitätenausweis, Maturdiplom und Universitätsdiplom) handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Es handle sich um Kopien von schlechter Qualität. Kopien komme grundsätzlich kein Beweiswert zu, da sie leicht manipulierbar seien. Weiter würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Er habe zwar erwähnt, dass sich Reisepass und Identitätskarte bei seinem Bruder in Khartoum befinden würden und es ihm möglich wäre, via Drittpersonen in Libyen mit diesem in Kontakt zu treten. Er habe diesbezüglich jedoch nichts unternommen. Angesichts seines Verhaltens müsse der Schluss gezogen werden, dass er sich gar nicht um die Beschaffung der Originaldokumente bemüht habe, sondern diese den Asylbehörden absichtlich vorenthält. Weiter wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. So habe er die Umstände der geltend gemachten Desertion widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert. Ferner sei angesichts des Schweregrades der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anschuldigungen (oppositionelle Tätigkeiten und Kontakte; Aktivitäten in Libyen für die JEM) die geltend gemachte Art und Weise, wie er aus der Haft gekommen sei, nicht plausibel. Die diesbezügliche Erklärung, wonach sein Bruder und seine Freunde seine Flucht und Ausreise organisiert hätten, sei realitätsfremd, weshalb die Untersuchungshaft nicht glaubhaft sei. Ein weiterer Grund, weshalb dies nicht geglaubt werden könne, sei der eingereichte Mitgliedschaftsausweis der JEM, zumal er zu dessen Besitz widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bezüglich der Erklärung, wonach ihm sein Bruder den Ausweis in Libyen organisiert und dieser ihm von einem Offizier am Flughafen übergeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dafür ein derartiger Aufwand betrieben worden wäre, zumal nicht ersichtlich sei, wie der Bruder überhaupt Kenntnis von diesem Ausweis und dessen Verbleib in Libyen gehabt hätte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Gefängnis zu seinem Bruder keinen Kontakt gehabt. Bezüglich der eingereichten zwei Artikel, die der Beschwerdeführer verfasst und am (...) im Internet publiziert haben solle, sei nicht anzunehmen, dass er sich dadurch subjektiv gefährdet gefühlt habe, zumal er anfang Juni 2005 in den Sudan zurückgekehrt sei. Insgesamt könne somit eine Verfolgungssituation und auch eine Vorverfolgung im Sudan nicht geglaubt werden. Ferner gebe es angesichts der weiten Verbreitung der Namenskombination, unter wel- E-4758/2007 cher die Artikel erschienen seien, keinen Anlass zur Annahme, diese könnten eindeutige Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen, falls die sudanesischen Behörden derartige Kommentare im Internet überwachen sollten. Schliesslich sei angesichts der eingereichten CD mit Fotos einer exilpolitischen Kundgebung von (...) in E._______ noch nicht erstellt, dass die sudanesischen Behörden von der Kundgebung einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits überhaupt Notiz genommen hätten, beziehungsweise diesen erkannt und identifiziert hätten, zumal die Fotos keinen eindeutigen Schluss auf den Beschwerdeführer zulassen würden. Zudem seien die mitgeführten Spruchbänder und Plakate für das sudanesische Regime nicht besonders brisant, gehe es doch einerseits um ein menschenwürdiges Asylverfahren in der Schweiz, andererseits um ein Ende des Darfur- Konflikts, ohne dass eine oppositionelle oder verbotene Gruppierung als Urheberin der Kundgebung erkennbar wäre. Insgesamt seien die eingereichten Fotos nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz sei auf das Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei angesichts der schlechten Infrastruktur in seinem Heimatland nicht imstande, andere als die eingereichten Unterlagen zu beschaffen, jedenfalls nicht innerhalb von 48 Stunden. Die eingereichten Papiere würden seine Identität beweisen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer über die Verhältnisse in seinem Heimatland und über die Ausreisegründe lückenlos und glaubwürdig Auskunft gegeben. Er habe die Flucht aus der Armee glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Es sei offenbar missverständlich übersetzt respektive gefragt worden. Es gebe keine Widersprüche. Zudem habe er seine Tätigkeiten in Libyen und im Tschad sowie die Umstände seiner Ausreise nach Frankreich plausibel und detailliert beschrieben. Die Vorinstanz habe ohne Begründung festgestellt, angesichts der unglaubhaft geschilderten Flucht aus der Untersuchungshaft gebe es auch keinen Grund, die Haft zu glauben. Weiter habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Beschaffung des JEM-Ausweises zu Unrecht einen logistischen Aufwand angedichtet. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die entstandenen Ungereimtheiten anlässlich der zweiten Befragung klargestellt. Diese seien offensichtlich durch Missverständnisse und Falschübersetzungen entstanden. Zudem würden die eingereichten Unterlagen seine Mitgliedschaft zu oppositionellen Gruppierungen und seine regimefeindlichen Aktivitäten belegen. E-4758/2007 Den eingereichten Fotos und Internetartikeln kann die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung des DFEZ vor (...) vom (...) entnommen werden. Zudem geht aus einem im Internet publizierten Bericht zu dieser Veranstaltung der Aufruf von Amnesty International zur Entsendung von Blauhelmtruppen nach Darfur hervor. In einem unter dem Namen des Beschwerdeführers verfassten Text wird die sudanesische Regierung dazu aufgefordert, betreffend den in Darfur begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit mit dem internationalen Gerichtshof zu kooperieren. 5.3 Den am 10. Oktober 2008 kommentarlos eingereichten Beweismitteln können weitere exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers entnommen werden. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Kopien des Nationalitätenausweises, des Maturadiploms und des Universitätsdiploms eingereicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei - dies auch nachdem die Originale nun vorliegen - nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der AsylV1, da diese Dokumente keine zweifelsfreie Überprüfung der Identität dessen Inhabers zulassen. Damit hat der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine „Reiseoder Identitätspapiere“ abgegeben. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung auf die ihm dort gestellte Frage nach Identitätspapieren angegeben, er habe im Jahre 2001 legal einen Reisepass ausstellen lassen, um reisen zu können. Er habe diesen jedoch nicht mitgenommen, da er Schwierigkeiten bekommen hätte. Identitätsausweis und Reisepass würden sich bei seinem Bruder in Khartoum befinden, wobei es ihm möglich wäre, diese über Drittpersonen in Libyen erhältlich zu machen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nichts unternommen (vgl. auch Akte A10, S. 34f), was darauf schliessen lässt, dass er sich ernsthaft um E-4758/2007 den Erhalt dieser Papiere bemüht hätte. Dies ist umso erstaunlicher, als er schliesslich auf Beschwerdeebene (Oktober 2008) in der Lage war, die Originale der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien des Nationalitätenausweises, des Maturdiploms und des Universitätsdiploms einzureichen, hingegen ohne Erklärung dazu abzugeben, wie er in deren Besitz gelangt ist. 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. 6.3 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen können mehrere Ungereimtheiten entnommen werden, die seine Vorbringen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen. So machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der geltend gemachten Desertion sowie betreffend seiner Reisen widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben. Diese Ungereimtheiten können nicht mit der Übersetzung oder Missverständnissen anlässlich der Befragung im Empfangszentrum erklärt werden. Der Beschwerdeführer erhielt das Protokoll zurückübersetzt und bestätigte dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Zu Beginn der kantonalen Anhörung bestätigte er zudem, den Dolmetscher im Empfangszentrum verstanden zu haben (vgl. Akte A10, S. 3). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift sind somit nicht stichhaltig. Des Weiteren kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe auf die von ihm geschilderte Art und Weise (Flucht mit Offizier, Ausreise via Tripolis nach Tschad und mit Militärdelegation nach Frankreich) aus der Haft flüchten und ausreisen können, wäre er tatsächlich der oppositionellen Tätigkeit und Kontakte zu oppositionellen Gruppierungen beschuldigt worden, zumal auch das Risiko für die Personen, die ihm zur Flucht E-4758/2007 verholfen hätten, - darunter ein Offizier, der ihn persönlich in seinem eigenen Auto zum Flughafen gefahren haben soll (vgl. a.a.O., S. 17) selber zur Rechenschaft gezogen zu werden, zu gross gewesen wäre. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat ferner zu Recht festgestellt, der Aufwand, den der Bruder des Beschwerdeführers zur Beschaffung des JEM-Ausweises betrieben habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht klar, weshalb sein Bruder ihm diesen Ausweis aber nicht den Pass oder die Identitätskarte - welche in seinem Besitz gewesen sein sollen - auf die Reise mitgegeben hätte. Der Beschwerdeführer gab zudem auf die Frage, woher sein Bruder und seine Freunde von seinem Haftort erfahren hätten, er wisse es nicht (vgl. Akte A10, S. 34), weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie dieser die Flucht und Reise hätte organisieren können. Zuvor hatte er ferner verneint, von Freunden/Verwandten oder Hilfsorganisationen Besuch bekommen zu haben (vgl. a.a.O., S. 33). Angesichts dieser Ungereimtheiten erscheinen die vorgebrachte Haft und Flucht als unglaubhaft. Überdies vermag er auch aus der Publikation eines von ihm verfassten Artikels, der am (...) im Internet unter Angabe seines Namens und des Orts keine Verfolgungssituation abzuleiten, zumal er nach dessen Erscheinen anfang Juni 2005 in den Sudan zurückgekehrt sein will und sich somit offenbar nicht gefährdet gefühlt hat. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer entgegen der pauschalen Einwände in der Beschwerdeschrift, wonach er seine Ausreisegründe detailliert, glaubhaft und überzeugend dargelegt habe, keine Verfolgungssituation im Sudan glaubhaft zu machen. Was die vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz betrifft, ist Folgendes festzustellen: Den grösstenteils kommentarlos eingereichten Unterlagen (Einladung für eine Veranstaltung im (...), CD's und DVD's betreffend eine Kundgebung im (...) und eine Veranstaltung vom (...), Fotos der erwähnten Veranstaltungen, zwei Referenzschreiben der SLM) kann nichts entnommen werden, wonach sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen und Veranstaltungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Jedenfalls stellt das Schild mit der Aufschrift 'Free Darfour stop Killing', welches der Beschwerdeführer bei einer Kundgebung trug (vgl. eingereichte Fotos), keine Äusserung dar, die von der sudanesischen E-4758/2007 Regierung als regierungsfeindlich respektive als Gefährdung der Sicherheit des sudanesischen Staates angesehen werden dürfte. Auch der Auftritt des Beschwerdeführers als Referent bei der als (...) betitelten Veranstaltung vom (...) (vgl. eingereichte DVD) dürfte zu keinem anderen Ergebnis führen, fand diese Veranstaltung doch in einem eher bescheidenen Rahmen und mit einer geringen Teilnehmerzahl statt. Die eingereichten Fotos und Filmaufzeichnungen sind den Akten zufolge nirgends veröffentlicht worden und auch sonst weist nichts auf eine erfolgte Identifizierung durch die sudanesischen Behörden hin. Anlässlich der Kundgebung vom (...) wurde die schweizerische Politik kritisiert und dabei die Legalisierung der „sans papiers“ in der Schweiz gefordert. Ferner dürften die zwei eingereichten Referenzschreiben der SLM, in denen die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an Veranstaltungen der SLM bestätigt werden, ebensowenig auf eine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Jedenfalls erscheint eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Sudan selbst bei Bekanntwerden seiner Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses ihres exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich. Zudem erscheinen die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum als staatsgefährdend und dürften daher von den sudanesischen Behörden kaum als Bedrohung wahrgenommen werden. 7.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), weshalb das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- E-4758/2007 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine E-4758/2007 Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Aufgrund der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der aus Norddarfur stammende Beschwerdeführer, der sich von 1996 bis 2001 in der Provinz Gezira und seit 2001 in Khartoum aufgehalten hat, bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren. Zudem sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisi- E-4758/2007 ko hindeuten würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen relativ jungen und gesunden Mann mit Universitätsabschluss (...), welcher arabischer Muttersprache und Abstammung ist und über mittelmässige Englischkenntnisse verfügt. Er hat eigenen Angaben zufolge nach seinem Militärdienst von 2001 bis 2004 in Khartoum als (...) gearbeitet. Zudem ist in Anbetracht seiner überdurchschnittlichen Ausbildung davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich im Sudan wiederum eine eigene wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er im Raum Khartoum über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten A1, S. 3 und A10, S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahren- E-4758/2007 skosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Fürsorgebestätigung eingereicht, weshalb seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) E-4758/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 18

E-4758/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 E-4758/2007 — Swissrulings