Abtei lung V E-4753/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Edith Hofmann, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4753/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – kurdische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in C._______/Türkei – gemeinsam mit ihrem Sohn (N _______) und mit ihrer Tochter (N _______) am 27. September 2003 die Türkei und gelangten am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 6. Oktober 2003 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. A.b Der (Kanton) hörte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser dabei geltend, sie seien kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stammten ursprünglich aus D._______. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Seit 1978 sei er indes wegen seiner politisch aktiven Verwandten "unter Druck gesetzt" worden. Zahlreiche Verwandte hätten die Türkei verlassen und seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Jahre 1987 sei er mit seiner Familie nach C._______ geflohen, ein Ort in welchem nur wenige Kurden leben würden. Dort habe er im eigenen Geschäft mit E._______ gehandelt. Seit 1989 habe er seine politischen Verwandten immer wieder unterstützt, sei es finanziell, mit Medikamenten oder indem er Behandlungskosten übernommen habe. Im Jahr 1994 sei sein Cousin F._______, welcher sich bei der PKK engagiert habe, umgebracht worden. Anlässlich der Beerdigung von F._______ seien sie vom Militär provoziert und schikaniert worden. Im Jahre 1999 sei sein Bruder G._______, nach einer Festnahme in Istanbul, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er selbst habe sich deshalb nach Istanbul begeben, um sich über das Schicksal seines Bruders zu informieren. Dabei sei ihm von der Polizei eine Liste gezeigt worden, auf welcher seine Familienangehörigen als Terroristen, "PKK'ler" und Staatsverräter aufgeführt gewesen seien. Auch er sei als Terrorist und Staatsverräter beschuldigt worden. In der Folge sei er mehrmals auf die "Sektion zur Bekämpfung des Terrors" gebracht worden. Im Januar 2002 sowie im April 2002 sei sein Sohn, welcher (....) studiert und kurz vor den Prüfungen an der Universität gestanden habe, verhaftet worden. Damit hätten die Behörden die Weiterführung des Studiums verhindern wollen. Im Mai 2002 habe er seinen Cousin H._______ (N _______) sowie dessen Freund I._______ (N _______), welche beide aus dem Gefängnis entlassen worden seien, während zwei Wochen bei sich zu E-4753/2008 Hause aufgenommen. Zur Finanzierung ihrer Ausreise aus der Türkei habe er ihnen einen grösseren Geldbetrag gegeben. Rund eine Woche nach dem Weggang von H._______ und I._______ sei er in der Nacht von der Polizei zu Hause abgeholt und mit verbundenen Augen abgeführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, H._______ und I._______ bei sich aufgenommen zu haben. Während drei Tagen sei er festgehalten und misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er vom Spitalarzt ein Attest verlangt, welches die erlittenen Schläge bestätigen sollte. Der Arzt habe sich jedoch geweigert, ein solches Attest auszustellen. Auch der Staatsanwalt, welchen er gebeten habe, eine Untersuchung einzuleiten, habe sich geweigert. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert und während eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei er erneut unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, verhaftet und während drei Tagen festgehalten sowie misshandelt worden. Nach diesem Vorfall habe er sich, nachdem er 25 Jahre gekämpft habe und nicht ausgereist sei, zur Ausreise entschlossen. Er habe sich nach Istanbul begeben, um die Ausreise vorzubereiten. A.c Am 29. Oktober 2003 hörte der (Kanton) die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, anlässlich der Wahlen anfangs November 2002 sei sie zusammen mit ihrer Familie festgenommen worden, weil sie ihre Stimmen der DEHAP gegeben hätten. Noch am gleichen Tag seien sie freigelassen worden. Am 23. September 2003 sei sie von der Polizei für einen Tag festgehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Dabei sei sie geschlagen und beschimpft worden. A.d Am 22. Dezember 2004 ging bei der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, (Disziplin, Ort), vom 14. Dezember 2004 ein. Am 23. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben zu den Akten. Am 18. Februar 2005 stellte Dr. med. K._______, (Disziplin, Ort), dem BFM ärztliche Bestätigungen betreffend beide Beschwerdeführer zu. A.e Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen wiederholten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Aussagen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, wegen seiner po- E-4753/2008 litisch aktiven Geschwister sei er jährlich zwei bis drei Mal inhaftiert worden. Ferner seien er und seine Familie ab 2003 einem ständigen Telefonterror ausgesetzt gewesen. Obwohl sie ihren Festnetzanschluss gekündigt hätten, nur noch Handys verwendet und mehrmals die Nummer gewechselt hätten, seien sie immer wieder telefonisch bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Am 30. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer je einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin von Dr. med. M. K._______, vom 27. Juni 2005 zu den Akten. E. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Ab- E-4753/2008 weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist gaben die Beschwerdeführer die Replik zu den Akten. Am 29. September 2005 reichten sie eine ergänzende Stellungnahme zur Vernehmlassung, eine Darstellung der verwandtschaftlichen Beziehungen, eine Darstellung der Situation von ehemaligen Bewohnern von D._______ sowie Unterlagen betreffend des Todes ihres Verwandten L._______, welcher am 2. Mai 2004 gestorben sei, zu den Akten. F. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die ARK Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara tätigen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 30. November 2006 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Mit Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4341/2006) wies das neu dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht ein erstes Revisionsgesuch vom 29. Juni 2007 (E-4438/2007) ab, mit welchem die Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung seines Urteils vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) beantragt hatten. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine ärztliche Bestätigung vom 4. Juni 2007 betreffend Behandlungen des Beschwerdeführers ein. Am 16. Juli 2007 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12. Juli 2007 betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik eingereicht. I. I.a Am 25. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine mit „Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und beantragten die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Eingaben vom 3. und 28. August 2007 und 9. November 2007 ergänzten die E-4753/2008 Beschwerdeführer ihr Gesuch. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie unter anderem ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in ein Psychiatriezentrum sowie weitere ärztliche Schreiben vom 12. Juli 2007, 23. August 2007 und 26. Oktober 2007 und einen handschriftlichen Bericht der Beschwerdeführerin mit Übersetzung vom 26. Juli 2007 und ein undatiertes persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Rechtsvertreterin mit Übersetzung, welches gemäss der behandelnden Ärztin am 31. Juli 2007 erstellt wurde, ein. I.b Mit Verfügung vom 29. November 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2007 – betreffend die neue, nachträglich entstandene Tatsache der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin – ab, und trat für den Rest mangels Zuständigkeit nicht darauf ein. Es überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007 mit den Ergänzungen vom 3. und 28. August 2007 sowie vom 9. November 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Am 27. Dezember 2007 und 24. Januar 2008 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Revisionsgesuch und reichten weitere vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2008 angeforderte Beweismittel nach (Kurzberichte der Hilfswerksvertretung über die Befragungen des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2003 und 24. Februar 2005, seiner Tochter vom 14. November 2003 und vom 24. Februar 2005, der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes vom 24. Februar 2005; Schreiben von Dr. med. J. M._______, (Disziplin, Ort), vom 18. Januar 2008). Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer zudem die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 anfechten. I.c Mit Urteil vom 15. Juli 2008 (E-8092/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer gut, hob sein Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4341/2006) auf und entschied, das ursprüngliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Auf die Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.d In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2008 das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 29. November 2007 (E-8185/2007) als gegenstandslos geworden ab. E-4753/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschwerdeentscheid vom 21. Mai 2007 mit Revisionsurteil vom 15. Juli 2008 aufgehoben hat, wurde das ursprüngliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Auf das neue – vorliegende – Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Verfügung des BFM vom 19. April 2005 zu bestätigen ist, oder ob aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel ein anderer Schluss zu ziehen ist. 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4753/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche am 19. April 2005 mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Aussagen der Beschwerdeführer würden Unstimmigkeiten enthalten und seien mit den Angaben der Kinder – insbesondere, was die Ereignisse in den Jahren 2002 und 2003 betreffe – sowie von Drittpersonen nicht vereinbar. Die wiederholt, angeblich seit 1978 erfolgten Mitnahmen seien übersteigert dargestellt und hätten zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Sodann habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reisetätigkeit in den 1990er Jahren wiederholt im Ausland aufgehalten, indes bezüglich der Ein- und Ausreise keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Eine allfällige Reflexverfolgung hätte sich bereits da- E-4753/2008 mals zeigen müssen. Schliesslich müsse auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2005 hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führten aus, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Der Beschwerdeführer habe sich 25 Jahre lang darum bemüht, die Türkei nicht zu verlassen. Ausschlaggebend für die Ausreise seien die Festnahmen im Jahre 2002 und 2003 gewesen. Bereits aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müsste jedoch vorliegend die Vermutung gelten, dass die Beschwerdeführer auch in Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Sodann würden die verwandtschaftlichen Verhältnisse, das offensichtlich gesteigerte Interesse der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer nach dem Besuch von H._______ und dessen Kollegen I._______ im Frühjahr 2002, die seither erduldeten massiven Eingriffe in die persönliche Integrität sowie die zahlreichen, im Ausland lebenden Verwandten für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen. Mit Eingabe vom 29. September 2005 verwiesen die Beschwerdeführer auf ein Urteil der ARK vom 3. Februar 2005 betreffend einen Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau, N._______ und O._______ , (N _______), welche ebenfalls der Grossfamilie Sahin aus D._______ angehören würden und von der ARK wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gemäss den im Verfahren E-4341/2006 eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. K._______, (...),27. Juni 2005 litten die Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Beim Beschwerdeführer wurde zudem eine mittelgradige depressive Episode sowie ein Status nach mehreren Infarkten und bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig als mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen festgestellt. 4.3 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführer und ihre Kinder seien polizeilich nicht registriert und es würde auch kein Passverbot gegen sie bestehen. Die Beschwerdeführer hätten vor mehr als 20 Jahren ihr Heimatdorf D._______ verlassen, seien nach C._______ gezogen und hätten dort ein (...)geschäft betrieben, in welchem der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2000 gearbeitet habe. Die Frage der ARK betreffend Kontakte der Beschwerdeführer zur PKK E-4753/2008 wurde von der Botschaft als delikat bezeichnet. Eine Person aus dem Familienkreis der Beschwerdeführer habe angegeben, die Beschwerdeführer hätten D._______ aus politischen Gründen verlassen. In der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. November 2006 wurde ausgeführt, die Tatsache, dass die Beschwerdeführer nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Registrierungssystem verzeichnet seien, spreche nicht gegen deren Verfolgung. Sie seien bis anhin weder offiziell angeklagt noch verurteilt worden. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass Personen, die von der Polizei, Gendarmerie oder anderen Einheiten in Gewahrsam genommen worden seien, auch wenn ein Eintrag im zentralen Informationssystem fehle, in einem entsprechenden Register eingetragen seien. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer 1998 durch einen Bekannten und unter Bezahlung von Schmiergeld verlängern lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer betont, dass er, hätte er das Dorf aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nicht in der Lage gewesen wäre, ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Die Anstellung des Beschwerdeführers unter seinem Bruder habe von 1999 bis 20. Juni 2000 gedauert. Zur endgültigen Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit 1999 habe das Verhalten der Behörden in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geführt. Schliesslich würden die Beschwerdeführer an den bisher geltend gemachten zeitlichen Angaben festhalten. 4.4 In seinem Urteil vom 21. Mai 2007 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in einigen Punkten Argumente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Indes stellte es fest, dass insgesamt und unter Berücksichtigung der für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente die Vorbringen der Beschwerdeführer von Unstimmigkeiten gekennzeichnet seien und damit ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihnen geltend gemachten Sachverhalts bestünden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete damals, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder die telefonischen Bedrohungen der Familie und den Ablauf der Verhaftung vom 4. November 2002 übereinstimmend, sowie das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer ab Mai 2003 nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, teilweise übereinstimmend geschildert hätten. Unbestritten war überdies, dass verschiedene Verwandte der Beschwerdeführer politisch aktiv waren, mit den türkischen Sicher- E-4753/2008 heitsbehörden in Konflikt gerieten und deshalb ins Ausland (auch in die Schweiz) reisten, wo einige von ihnen als Flüchtlinge anerkannt wurden. Trotzdem erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Verwandtschaft mit verfolgten Personen nicht als genügend, um von einer sogenannten Reflexverfolgung der Beschwerdeführer auszugehen. Insbesondere bezweifelte das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Intensität der Inhaftierungen und Behelligungen. Schliesslich befand das Gericht, dass trotz ernsthaften Zweifeln an den geltend gemachten behördlichen Mitnahmen des Beschwerdeführers letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass dieser der Unterstützung der PKK bezichtigt worden sei. Die von den Beschwerdeführern als Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen eingereichten ärztlichen Zeugnisse erachtete das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Einschätzung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer als überwiegend unglaubhaft zu erachten seien, nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit deren Aussagen. Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hätten und deshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, sowie dass die Wegweisung der Beschwerdeführer und deren Vollzug zu bestätigen sei, da dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. 4.5 Zur Begründung des ersten Revisionsgesuchs wiesen die Beschwerdeführer auf einen in den Akten des BFM liegenden ärztlichen Kurzbericht vom 11./18. Oktober 2003 (Akte A10/24 S. 20, Beilage 1 zum Anhörungsprotokoll vom 29. Oktober 2003) hin, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin Folterspuren festgestellt worden seien. Dieser Bericht sei vom Bundesverwaltungsgericht übersehen worden. Die Beschwerdeführer machten im Revisionsgesuch geltend, die Beschwerdeführerin habe bei allen drei Anhörungen und insbesondere auch bereits anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle vom 6. Oktober 2003 vorgebracht, sie sei am 23. September 2003 zu Hause in C._______ abgeholt und für einen Tag auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden, wo sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und sehr schwer geschlagen worden sei. Dieses im Urteil vom 21. Mai 2007 nicht erwähnte Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 13. Juli 2007 als nicht erheblich erachtet, da es den Beschwerdeführern nicht gelingen könne, damit eine andere Beurteilung ihrer im ordentlichen E-4753/2008 Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen herbeizuführen. Weder aus den bereits eingereichten, noch aus den in Aussicht gestellten Arztberichten könnten die Beschwerdeführer etwas zu ihren Gunsten ableiten. 4.6 Im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens machten die Beschwerdeführer sodann geltend, sie hätten erhebliche Tatsachen erst nachträglich erfahren beziehungsweise vorbringen können und entscheidende Beweismittel nachträglich aufgefunden, insbesondere hinsichtlich massiver sexueller Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin. Diese seien erst im Laufe der psychiatrischen Behandlung nach der Einweisung in eine Klinik am 28. Juni 2007 bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals am 26. Juli 2007 zu ihren Erlebnissen konkret äussern können. Zum Beweis, wonach schon im ordentlichen Verfahren Hinweise auf solche Übergriffe vorgelegen hätten, wurde auf die Befragungsprotokolle sowie Akten betreffend Feststellung von blauen Flecken bei der Beschwerdeführerin bereits in der Empfangsstelle und Protokolle der bei den Befragungen anwesenden Hilfswerksvertretungen hingewiesen, welche erst im Revisionsverfahren hätten beigebracht werden können. Zudem wurden im Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM Arztberichte vom 12. und 23. Juli 2007, 23. August 2007 und 26. Oktober 2007 eingereicht. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerde- E-4753/2008 führer und ihrer Kinder – insbesondere zur Verhaftung im November 2002 – feststellte und damit zum Schluss kam, den Beschwerdeführern könnten die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2002/2003 nicht geglaubt werden. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ereignis vom 23. September 2003 wurde lediglich im Sachverhalt erwähnt und nicht gewürdigt. Dabei ist den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie als eigenen Fluchtgrund stets in eindrücklicher und übereinstimmender Weise das am 23. September 2003 persönlich Erlebte erwähnte, was für sie „das Schlimmste„ (vgl. A10, S. 16) gewesen sei. Bereits an der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) schilderte sie, man habe sie mitgenommen, sie für einen Tag festgehalten und geschlagen. Sie habe bis zur Ausreise Folterspuren am Körper getragen (vgl. A1, S. 5). Am 11. und 18. Oktober 2003 attestierte Dr. med. P._______, (Disziplin, Ort) es lägen multiple, kleine Kontusionsmarken an Armen und Beinen, sowie Schwellungen an beiden Knöchelregionen und ein unklares Schwellungsgefühl an der linken Gesichtshälfte vor (vgl. A10, Beilage 1). Anlässlich der Zweitbefragung vom 29. Oktober 2003 – an welcher übrigens sowohl ein männlicher Befrager wie ein männlicher Hilfswerkvertreter anwesend waren – wies die Beschwerdeführerin wiederum auf die ihr zugefügten Misshandlungen und Beschimpfungen hin (A10, S. 10: Schläge gegen die Beine, Arme und den Kopf; A10, S. 13) und erwähnte mehrfach, dass sie sich deshalb nicht wohl fühle und sowohl körperlich wie psychisch geschädigt sei (A10, S. 6: sie sei während der Reise von der Türkei – Abreise am 27. September 2003 – bis in die Schweiz krank gewesen und habe die meiste Zeit geschlafen; S. 10: In Kreuzlingen habe man die blauen Flecken noch sehen können; S. 11: Verletzung an der rechten Wade; S. 13: geschwollene Augenlider; S. 16: Alpträume und Schmerzen). Schliesslich erwähnte sie den Vorfall ebenfalls an der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2005 (A19, S. 3), an welcher sie übrigens wiederum von einem Mann befragt wurde. Ferner wiederholte sie mehrmals in den Befragungen vom 6. und 29. Oktober 2003 sowie vom 24. Februar 2005, sich nicht wohl zu fühlen (A2, S. 7; A10, S. 17; A19, S. 5), zu zittern und sich wegen den Folterungen nervös und psychisch nicht gut zu fühlen. Wenn sie sich an die Folterungen erinnere, zittere sie und wolle alleine bleiben (A2, S. 7). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden durch die Aussagen des Beschwerdeführers (A9, S. 9), ihrer Tochter (N E-4753/2008 _______, A7, S. 10 ff.; A13, S. 15) und ihres Sohnes (N _______, A1, S. 5; A8, S. 14) bestätigt. Angesichts der Erwähnung des Vorfalls vom 23. September 2003 durch alle Familienmitglieder und derer übereinstimmenden Schilderungen der Auswirkungen dieses Ereignisses auf die Beschwerdeführerin (vgl. A9, S. 9; N _______, A8, S. 14 und A11, S. 11; N _______, A7, S. 10 und 11) erachtet das Bundesverwaltungsgericht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren nachgereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen - die von der Beschwerdeführerin geschilderte Mitnahme im September 2003 als glaubhaft, zumal sie diese und deren Folgen sehr real und mit persönlichen Empfindungen darlegte (vgl. insbesondere A10, S. 10: „(GS weint)“, „ich hatte grosse Angst“, „ich habe sogar meinen Kindern und meinem Mann nicht erzählt, dass ich damals vor grosser Angst mich nicht beherrschen konnte und in die Hosen machte“; S. 13: „Ich erzählte ihnen [den Kindern], dass ich geschlagen wurde, mehr erzählte ich nicht. Die Kinder weinten. Dann nahm ich ein Bad und ging schlafen.“). Diese Einschätzung wird durch die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin (vgl. Akte B14), durch die sie betreffenden, zahlreichen ärztlichen Berichte (vgl. weiter unten E. 5.3) und durch die im zweiten Revisionsverfahren eingereichten Kurzberichte der Hilfswerksvertretung über die Befragungen des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2003 und 24. Februar 2005, seiner Tochter vom 14. November 2003 und vom 24. Februar 2005, der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes vom 24. Februar 2005 bekräftigt. Den handschriftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 und (gemäss ihrer Ärztin) vom 31. Juli 2007, welche sie während ihres Aufenthaltes im Q._______ verfasste, wo sie am 28. Juni 2007 eingewiesen worden war, ist insbesondere zu entnehmen, dass sich ihr psychischer Zustand zwar durch die Kenntnis über die Ausweisung ihrer Familienmitglieder verschlechtert habe, was zu ihrer Einweisung ins das Q._______ geführt habe, dass diese Ausweisungsdrohung aber insbesondere in ihr die ihr zugefügte „schreckliche und beschämende Folter“ wieder wachgerufen habe („wie ein Filmstreifen vor meinen Augen“). Den im gesamten Zusammenhang zu würdigenden Mitteilungen der Beschwerdeführerin sind überdies Suizidabsichten zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin trotz zahlreichen Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung mit offensichtlichen E-4753/2008 Realitätskennzeichen (wie beispielsweise die für sie bestimmt peinliche Aussage, sie habe vor Angst in die Hosen gemacht, vgl. A10, S. 13) nie ausschliesslich von Frauen befragt wurde. Es liegt daher nahe, dass sie bereits angesichts der anwesenden Männer ihre Erlebnisse verdrängte. Dass sie zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen und emotionalen Beeinträchtigung nicht in jeder Hinsicht stimmige Aussagen machte, kann ihr nicht zur Last gelegt werden. Angesichts der gesamten Umstände ist das verspätete, erst im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung geschilderte, Vorbringen der erlittenen sexuellen Übergriffe nachvollziehbar. 5.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen die im ordentlichen Verfahren noch als unglaubhaft erachteten Vorbringen in einem anderen Licht und sind als überwiegend glaubhaft anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 21. Mai 2007 bereits fest, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder die zentralen, gegen sie gerichteten Behelligungen (Festnahme und Verhör aller Familienmitglieder im November 2002 und anonyme Telefonanrufe) teilweise übereinstimmend vorgetragen hätten (vgl. E-4341/2006 E.4.2.5 und 4.2.7). Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Im Lichte der nachgereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen erscheinen die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche zumeist Nebensächlichkeiten betreffen, unwesentlich (z.B. Stockwerkhöhe des Gebäudes, wo die ganze Familie am 4. November 2002 verhört wurde). 5.4 Aufgrund der Akten ist hinsichtlich der telefonischen Drohungen festzustellen, dass die ganze Familie übereinstimmend geltend machte, telefonisch bedroht worden zu sein, wobei sich die Anrufe im Mai 2003 gehäuft hätten. Auch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, dass sie den Stecker ausgezogen hätten (vgl. A10, S. 15), eine Aussage, die das BFM nicht in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Ebenso hat der Sohn anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, sie hätten das Telefonkabel ausgezogen, bevor sie schlafen gingen (vgl. Akten Sohn, A8, S 15). Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Befragung nicht zu den telefonischen Drohungen befragt wurde. Warum das BFM die Beschwerdeführerin dazu nicht befragte, ist den Akten nicht zu entnehmen und jedenfalls nicht nachvollziehbar. Diese Umstände sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen mit zu berück- E-4753/2008 sichtigen und sprechen für die Glaubhaftigkeit. Aufgrund der Akten und in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist trotz gewisser Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nicht auszuschliessen, dass sie auch telefonische Drohungen erhielten, weshalb dieses Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu bewerten ist. 5.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder in wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen zum Ablauf der Verhaftung vom 4. November 2002 machten. Namentlich stimmen ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht überein. Ebenso gaben die Beschwerdeführer und ihre Kinder die gleiche Reihenfolge zu Protokoll, in welcher die Familie an diesem Tag auf der Sicherheitsdirektion verhört wurde. Die divergierenden Angaben der Beschwerdeführer und ihrer Kinder betreffen das Stockwerk sowie die Anordnung der Räume beziehungsweise des Korridors. Diesbezüglich ist gegenüber den Ausführungen des BFM richtig zu stellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich keiner Befragung nach dem Stockwerk gefragt wurde. Sodann haben die Tochter und der Sohn übereinstimmend ausgesagt, sie hätten sich im 1. Stock befunden. Namentlich gab der Sohn zu Protokoll: „Bei uns sagt man 2. Stock. Aber es ist der 1. Stock“ (vgl. N _______, A. 11, S. 7). Ebenso ist, wie in der Rechtsmitteleingabe dargetan wird, zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrmals im besagten Gebäude aufgehalten hatte, mithin aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr mit Sicherheit weiss, wann er sich wo aufgehalten hat. Auch haben der Sohn und die Tochter die Lage des Korridors und der Zimmer übereinstimmend dargestellt. Weiter ist die Nervosität sowie die unterschiedliche Wahrnehmung der einzelnen Beteiligten nicht ausser Betracht zu lassen. Schliesslich kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass eine solche Beschreibung von vier Beteiligten in jedem Punkt identisch wiedergegeben wird. Eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ergibt vorliegend somit, dass von der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung vom 4. November 2002 auszugehen ist. 5.6 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer insgesamt ist sodann weiter zu berücksichtigen, dass die konkretisierenden Befragungen durch das BFM rund zweieinhalb Jahre nach der Einreise in die Schweiz stattgefunden haben. Ebenfalls in die Würdigung mit einzubeziehen ist die ärztlich attestierte Traumatisierung der Beschwerdeführer. Gemäss den auf Beschwerdeebene E-4753/2008 eingereichten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. K._______, vom 27. Juni 2005 (vgl. E-4341/2006, Akte 6, Beilagen 1 und 2) wurde beim Beschwerdeführer ein Status nach mehreren Infarkten, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) diagnostiziert. Bei der Beschwerdeführerin stellte derselbe Arzt ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) fest. Im letzten ausführlichen ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2007 des Q._______ – wo sich die Beschwerdeführerin (gemäss telefonischer Auskunft des Q._______ vom 15. August 2008) vom 28. Juli 2007 bis 18. Januar 2008 und vom 2. Mai bis 6. Juni 2008 stationär aufhielt – stellte die behandelnde Ärztin die Beschwerdeführerin betreffend eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Scham- und Schuldproblematik (ICD-10: F 43.1) und eine schwere depressive Störung (ICD-10: F 32.2) fest (vgl. BFM-Akte B21, S. 2). Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft oder unglaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die vom Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylgesuchstellers bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe des Richters ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144; EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f.; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Die unter dem Titel "Anamnese" der beiden Zeugnisse vom 27. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführer wiedergegebenen Angaben so- E-4753/2008 wie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft bewerteten Asylvorbringen der Beschwerdeführer. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Zeugnisse als ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer gewertet werden, zumal der psychische Gesundheitszustand durch weitere – in den späteren Verfahren eingereichte – ärztliche Schreiben bestätigt wird (vgl. ärztliche Bestätigung vom 4. Juni 2007 betreffend ambulanter Behandlung beider Beschwerdeführer bei Dr. med. K._______ [E-4438/2007, Akte 1, Beilage 3]; ärztliche Bestätigungen des Q._______ vom 12.7.07 [BFM- Akten B3] und vom 23. Juli 2007 [B4], wonach die Beschwerdeführerin seit dem 28. Juni 2007 hospitalisiert sei; Arztbericht des Q._______ vom 28. August 2007 [BFM-Akte B19]; ärztliches Zeugnis des Q._______ vom 26. Oktober 2008 [BFM-Akte B21]; Schreiben des Q._______ vom 18. Januar 2008 [E-8092/2007, Akte 10, S. 39]). 5.7 Zusammenfassend ist in Würdigung der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführern zu Protokoll gegebenen Sachverhalte grundsätzlich glaubhaft sind. Namentlich erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer zahlreichen politisch aktiven Verwandten während Jahren seitens der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt wurden, auch wenn das geltend gemachte Ausmass teilweise überzeichnet dargestellt erscheint. Ebenso als glaubhaft zu erachten ist, dass sich H._______ und sein Kollege I._______ bei den Beschwerdeführern aufhielten und die Beschwerdeführer in der Folge Nachteilen ausgesetzt waren. Gleiches gilt für die Festnahmen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder vom 4. November 2002, des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2003 und der Beschwerdeführerin vom 23. September 2003. 6. 6.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die wiederholten, angeblich seit 1978 erfolgten Mitnahmen dürften vom Beschwerdeführer wohl übersteigert dargestellt worden sein, zumal er nicht geltend gemacht habe, in dieser Zeit je ein Mal festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden zu sein. Aus der Tatsache, dass er ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden sei, könne geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Fall keine konkreten Verfolgungsabsichten ge- E-4753/2008 hegt hätten. Zudem hätten diese Vorfälle im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Mit dem Umzug nach C._______ habe sich die Situation der Beschwerdeführer sodann offensichtlich geändert. Weiter sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer im Ausland lebenden Verwandten von den Behörden behelligt worden sein könnten. Bezüglich der Türkei könne davon ausgegangen werden, dass Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, von den Sicherheitsbehörden zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zeigen müssen. Der Beschwerdeführer habe indes weder ein politisches Engagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darlegen können. Als selbständiger Unternehmer habe er sich in den 1990er Jahren wiederholt legal im Ausland aufgehalten. Die Entfaltung einer solchen Reisetätigkeit sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Peron nicht in Einklang zu bringen. Schliesslich sei den Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nicht zu entnehmen, dass sie, abgesehen von den nicht glaubhaft gemachten Vorfällen in den Jahren 2002 und 2003, irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Namentlich hätten sie im Jahre 2001 bzw. 2002 legal einen Pass erhalten und diesen später verlängern lassen. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei sei davon auszugehen, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib der Verwandten in Erfahrung zu bringen. Es liege somit keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung vor. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführer aus, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müssten sie bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Es würden zahlreiche konkrete Indizien vorliegen, aus deren Gesamtheit sich eine objektiv genügend begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben würden. 6.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen E-4753/2008 über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). In Bestätigung der früheren Rechtsprechung der ARK (vgl. beispielhaft EMARK 2005 Nr. 21) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen ist. Zwar scheint sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu haben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. 6.4 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben sich durch eigene Tätigkeiten politisch exponiert. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführer aus D._______ stammen und Mitglieder der Grossfamilie [der Beschwerdeführer] sind. Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. E-4753/2008 Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne nicht bereits gegeben, auch wenn die grosse Zahl von in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Indes braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob sich der angesichts ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck erneut in Form von Inhaftierungen und Misshandlungen äussern könnte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.5 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f., mit weiteren Hinweisen). 6.6 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere aber der Beschwerdeführer, von staatlicher Seite weiterhin verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten zu teilen. Entsprechend lässt sich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden könnte, objektiv nicht ausschliessen. Zudem fällt besonders ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Opfer von Reflexverfolgungen waren, die aufgrund der Aktenlage auch als wahrschein- E-4753/2008 liche Ursache für die bei ihnen diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführer diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wären oder ihnen innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. 6.7 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – das heisst unmittelbar staatlich – verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7). 6.8 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht landesweit registriert sind. Indes ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie [des Beschwerdeführer], sowie insbesondere auch H._______, welcher zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und welchen die Beschwerdeführer zusammen mit dessen Kollegen I._______ bei sich beherbergten, von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen E-4753/2008 Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert würden. In einem solchen Fall müssten die Beschwerdeführer aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass den Beschwerdeführern keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft dargelegt haben und damit auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7. Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der im damaligen Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (lic. iur. Michael Guidon, Adresse) hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote vom 17. Mai 2005 in der Höhe von Fr. 1'920.-- (inkl. Spesen und Übersetzung; E-4753/2008 ohne Mehrwertsteuer) eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Zudem hat der Vertreter im Nachgang zur Beschwerde noch die ärztlichen Zeugnisse eingereicht sowie eine Stellungnahme zur Vernehmlassung verfasst. Auf die Nachforderung einer ergänzenden Honorarrechnung kann vorliegend verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand des Vertreters aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt. Für die im Nachgang zur Beschwerde verrichteten Tätigkeiten ist von einem zusätzlichen Zeitaufwand von zwei Stunden auszugehen. Insgesamt ergibt sich somit ein Aufwand von Fr. 2'220.--. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'220.-- (Honorar, inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuell bevollmächtigten Rechtsvertreterin entstanden für das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen; für den ihr angefallenen Aufwand wurde sie im Rahmen des Revisonsverfahrens (E-8092/2007) entschädigt. (Dispositiv nächste Seite) E-4753/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 19. April 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'220.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 25