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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 E-4752/2006

11 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4752/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz) Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, zba Zürcherberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4752/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, Ostprovinz) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. November 2004 und gelangte über die Türkei, Russland, Italien und andere, ihm unbekannte Länder am 25. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er am 26. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 1. November 2005 und die direkte Bundesanhörung am 7. November 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Heimat sowohl Probleme mit der regulären Armee als auch mit der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt. Von Letzterer sei er regelmässig aufgefordert worden, Hilfe in Form von Geld, Kleidern, Batterien und anderen materiellen Dingen zu leisten. Am (...) sei er von der srilankischen Armee verhaftet, (...) lang in einem Camp festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Sein Onkel habe ihm geholfen, freizukommen. Mitglieder der LTTE seien in der Folge immer wieder zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen zu helfen; er habe sich nicht weigern können, weshalb er sie weiterhin unterstützt habe. Am (...) sei er von der Kriminalpolizei, die von den Hilfeleistungen erfahren habe, festgenommen und gefoltert worden. Weil er die Folter nicht habe ertragen könne, sei er damit einverstanden gewesen, Meldung zu machen, wenn die LTTE nochmals auf ihn zukomme. Von dieser sei er jedoch nicht in Ruhe gelassen worden; er habe gewusst, dass er erschossen werde, falls er sie verraten würde. Seit seiner Freilassung habe er der LTTE ein einziges Mal Batterien und Kleidung gebracht, wovon die srilankische Armee erfahren habe. Im (...) sei sie zu ihm nach Hause gekommen, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt bei Bekannten in (D._______) aufgehalten. Im März 2004 sei es in der LTTE, zwischen der Sektion Karuna und der Sektion Prabakaran, zu Auseinandersetzungen gekommen. Leute der Bewegung - er habe nicht gewusst, zu welcher Sektion diese gehörten - hätten ihn wieder um Hilfe gebeten. Er habe dies jedoch abgelehnt. Am (...) habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester zu Abend gegessen, als jemand an der Türe geklopft und seinen Namen gerufen habe. Daraufhin sei er durch die Hintertür aus dem Haus gerannt. Nicht weit davon entfernt E-4752/2006 habe er Schüsse gehört, seine Mutter sei tödlich getroffen worden. In der Folge sei es zu einem Prozess gegen Unbekannt gekommen, welcher noch nicht abgeschlossen sei. B. Mit Verfügung vom 18. November 2005 – eröffnet gleichentags – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Schreiben vom 15. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt worden sei, welches die am 31. Dezember 2006 bei der Kommission hängigen Rechtsmittel übernommen habe. F. Mit Verfügung vom 18. April 2008 zog das BFM seine Verfügung vom 18. November 2005 teilweise in Wiedererwägung, indem es feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; infolgedessen ord- E-4752/2006 nete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, innert Frist zurückzuziehen, welche Anfrage unbeantwortet blieb. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). E-4752/2006 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass zahlreiche Asylsuchende aus dem Norden und Osten Sri Lankas bis zum Waffenstillstand im Februar 2002 geltend gemacht hätten, freiwillig oder gezwungenermassen die LTTE unterstützt zu haben und deswegen festgenommen beziehungsweise verurteilt worden zu sein oder sich vor Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte zu fürchten. Die Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE getätigt haben wolle, würden in den Augen des srilankischen Gesetzgebers weniger schwerwiegende Delikte darstellen. Ein in Untersuchungshaft gemachtes freiwilliges oder erzwungenes Geständnis ziehe in der Re- E-4752/2006 gel eine bedingte Haftstrafe verbunden mit einer mehrjährigen Probezeit nach sich. Beim Beschwerdeführer sei es jedoch gar nicht so weit gekommen; vielmehr sei er nach den Festnahmen vom (...) und (...) aus der Haft entlassen worden; ein Gerichtsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden kein erhöhtes Interesse an seiner Person hätten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er fürchte, von der LTTE umgebracht zu werden. Dazu sei festzuhalten, dass die LTTE seit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens Ende Februar 2002 ihre Position tatsächlich habe stärken können. Eine von Behelligungen durch die LTTE betroffene Person könne jedoch bei den srilankischen Behörden um Schutz nachsuchen. Bestätigt werde diese Feststellung durch die Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss welchen nach der Ermordung seiner Mutter ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei. Ausserdem handle es sich bei Behelligungen durch die LTTE in der Regel um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, so dass den Betroffenen grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, um sich den geltend gemachten Benachteiligungen zu entziehen; dies treffe auch für den Beschwerdeführer zu. Es würden sich, so das Bundesamt weiter, vier Hauptkategorien von Personengruppen ausmachen lassen, welche im Visier der LTTE stünden: Desertierte ehemalige (hochrangige) LTTE-Mitglieder beziehungsweise Anhänger der verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Polizei-Geheimdienstes sowie kritische tamilische Journalisten. In diesen Fällen könne eine landesweite Verfolgung durch die LTTE nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch keiner dieser Personenkategorien zuzuordnen. Demnach müssten die Befürchtungen des Beschwerdeführers als unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich gewertet werden. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei am (...) von der srilankischen Armee verhaftet worden, wobei er geschlagen und getreten worden sei. Auch während der Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am (...) sei er von der CID (Criminal Investigation Division) verhaftet und bei E-4752/2006 der Anhörung geschlagen worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er erneut Hilfeleistungen für die LTTE tätige. Seinem Rechtsvertreter gegenüber habe er ausserdem gesagt, dass man ihn während der Untersuchungshaft auch gefoltert habe, indem man ihm ein Rohr in den Anus eingeführt und ihn dabei erheblich verletzt habe. Dieser Vorfall sei anlässlich der Befragung beim BFM unerwähnt geblieben, weil sich der Beschwerdeführer geschämt habe. Nachdem die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit nicht angezweifelt habe und folglich von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der angefochtenen Verfügung behauptet werde, die srilankischen Behörden hätten kein Interesse am Beschwerdeführer. Es liege auf der Hand, dass die tödlichen Schüsse nicht seiner Mutter, sondern ihm selber gegolten hätten. Unverständlich sei auch, weshalb das BFM der Meinung sei, es bestünde eine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer, wenn dieser doch gar nicht verfolgt werde. Als srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, welcher in einem von der LTTE beherrschten Gebiet (...) habe, sei er unweigerlich in den Verdacht geraten, mit dieser zusammen zu arbeiten. Dass kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, erstaune nicht weiter, da er sich ja nicht strafbar gemacht habe. Die Asylrelevanz dürfe nicht an die Eröffnung eines Verfahrens gebunden und deshalb verneint werden. Wie aus dem erstellten Sachverhalt hervorgehe, habe der Beschwerdeführer infolge seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit immer wieder Probleme mit der srilankischen Regierung gehabt. Die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung kaum mit der Situation der tamilischen Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka auseinander und verweise stattdessen auf den aktuellen und begrüssenswerten, jedoch auch fragilen Friedensprozess zwischen der Regierung und der LTTE. Hausdurchsuchungen und Verhaftungen von Tamilen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise dürften nicht akzeptiert werden und müssten in den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen. Es sei bekannt, dass die staatlichen Sicherheitskräfte immer wieder foltern und misshandeln würden. Das Verschwindenlassen, insbesondere von tamilischen Zivilpersonen, sei in Sri Lanka immer noch gängige Praxis. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) E-4752/2006 besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an deren Aktualität. Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamilischen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem srilankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite wurde am 19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee und dem Tod der Führungselite der LTTE offiziell für beendet erklärt. Infolgedessen braucht der Beschwerdeführer vor Behelligungen durch die LTTE keine Furcht mehr zu haben. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er werde von der srilankischen Armee gesucht, weil er die LTTE unterstützt habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei diesen Unterstützungsleistungen um solche geringen Ausmasses handelte; eigenen Angaben zufolge hat er - wie manche andere, freiwillig oder zwangsweise, auch - der LTTE bloss mit Batterien, Kleidern und Geld geholfen. Aufgrund des Umstandes, dass er nicht in exponierter Stellung für die Organisation tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihm besteht. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 18. November 2005 zudem richtig festgestellt hat, wurde gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nach der Ermordung seiner Mutter ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Dies deutet darauf hin, dass er über kein besonderes Profil verfügt. Demzufolge hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. E-4752/2006 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskosten (Fr. 300.–) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Prozessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens (Wegweisung beziehungsweise Wegweisungsvollzug) durchgedrungen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 11. Mai 2009 einen Betrag von Fr. 1390.- aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.und Auslagen von Fr. 40.- zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb hälftig auf Fr. 695.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4752/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. November 2005 abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 695.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Seite 10

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