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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 E-4751/2008

19 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,768 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Apr...

Texte intégral

Abtei lung V E-4751/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4751/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder die Türkei am 27. September 2003 und gelangte am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. A.b Der (Kanton) hörte die Beschwerdeführerin am 14. November 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B.______. Sie habe die Matura gemacht und sich für die Uni-Prüfungen vorbereitet. Sie habe nur einmal Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland gehabt und die Türkei wegen der Schwierigkeiten ihres Vaters verlassen. Im Jahre 1994 sei der Cousin ihres Vaters C._______, welcher für die PKK gekämpft habe, ermordet worden. Nach der Beerdigung von C._______ habe ihr Vater Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Ein Bruder ihres Vaters habe Todesdrohungen erhalten, sei Mitte 1999 auf den Polizeiposten mitgenommen worden und seither verschwunden. Im Mai 2002 habe ihre Familie während zwei Wochen einen Cousin ihres Vaters, D._______ und dessen Freund E._______, die nach Verbüssung einer Gefängnisstrafe aus politischen Gründen aus der Haft entlassen worden seien, bei sich zu Hause aufgenommen. Eine Woche nachdem D._______ und E._______ ihr Haus verlassen hätten, sei ihr Vater während drei Tagen von der Polizei auf der Sicherheitsdirektion festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Ihr Bruder sei mehrmals von der Polizei unmittelbar vor den Prüfungen verhaftet worden. Er habe deshalb die Prüfungen nicht absolvieren und sein Studium nicht fortsetzen können. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten sie und ihre Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von der Antiterroreinheit von F._______ zuhause abgeholt und während eines Tages auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Im Mai 2003 sei ihr Vater während drei Tagen festgehalten, verhört sowie misshandelt und im September 2003 ihre Mutter während eines Tages festgehalten sowie geschlagen worden. Auch seien sie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Es sei für sie sehr schwer gewesen, das Heimatland zu verlassen. E-4751/2008 A.c Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. B. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2005 – Poststempel 18. Mai 2005 - an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (N _______) einzubeziehen. Subeventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. September 2005 reichte der Rechtsvertreter diverse Unterlagen zu den Akten. F. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die ARK Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in G._______ betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen vornehmen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom E-4751/2008 30. November 2006 nahm der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin und deren Familie dazu Stellung. G. Mit Urteil vom 21. Mai 2007 (BVGer-Dossiernr.) wies das neu dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht ein erstes Revisionsgesuch vom 29. Juni 2007 (BVGer-Dossiernr.) ab, mit welchem die Beschwerdeführerin die revisionsweise Aufhebung ihres Urteils vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) beantragt hatte. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren insbesondere eine ärztliche Bestätigung vom 4. Juni 2007 betreffend Behandlungen ihres Vaters zu den Akten. Am 16. Juli 2007 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12. Juli 2007 betreffend die Einweisung der Mutter der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik eingereicht. I. I.a Am 25. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin – gleichzeitig wie ihre Eltern und ihr Bruder – über ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine mit "Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylgesuch" betitelte Eingabe ein und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie unter anderem ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die Einweisung ihrer Mutter in ein Psychiatriezentrum zu den Akten. Am 3. August 2007 wurden weitere Beweismittel nachgereicht und das Wiedererwägungsgesuch ergänzt. I.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007 mit der Ergänzung vom 3. August 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. I.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. August 2007 liess die Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom E-4751/2008 16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht vorsorglich anfechten. I.d Mit Urteil vom 15. Juli 2008 (BVGer-Dossiernr.) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gut, hob sein Urteil vom 21. Mai 2007 (BVGer-Dossiernr.) auf und entschied, dieses Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Auf die Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.e In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2008 das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 16. August 2007 (BVGer-Dossiernr.) als gegenstandslos geworden ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. E-4751/2008 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (BVGer-Dossiernr.) koordiniert zu behandeln. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch mit Nachteilen, welche Familienangehörige erlitten hätten, und mit Vorfällen, welche sich in den Jahren 2002 und 2003 ereignet hätten. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation habe das BFM als nicht glaubhaft erachtet. Auch die Mitnahme im November 2002 hätten die Familienmitglieder widersprüchlich dargelegt, womit dieser Vorfall nicht glaubhaft sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten mit den E-4751/2008 heimatlichen Behörden gehabt und sei nur wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist. In Würdigung aller Umstände ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2005 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund ihrer Flucht die Behelligungen ihres Vaters durch die türkischen Behörden genannt. Zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren werde daher grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen übereinstimmend aussagte, der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Vaters gewesen (vgl. A1, S. 4; A7, S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen und insbesondere der im zweiten Revisionsverfahren beigebrachten Beweismittel und geltend gemachten erheblichen Tatsachen die von den Eltern der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Sachverhalte überwiegend als glaubhaft erachtet, wenn auch gewisse Zweifel und Vorbehalte bestehen bleiben (vgl. Urteil der Eltern vom heutigen Tag, BVGer-Dossiernr.). Namentlich erscheint aber glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen politisch aktiven Verwandten E-4751/2008 während Jahren seitens der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt und im Mai 2003 während einer dreitägigen Haft misshandelt wurde. Ebenfalls als glaubhaft erachtet das Gericht die Verhaftung der ganzen Familie im Nachgang zu den Wahlen vom 3. November 2002 sowie insbesondere die Mitnahme und die massiven Behelligungen der Mutter der Beschwerdeführerin im September 2003. Das BFM hat die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin mit den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen ihrer Eltern begründet. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin ausgeht, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und Behelligungen demnach ebenfalls als glaubhaft zu erachten. Das BFM hat daher zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen. Nebst den glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin ist vorliegend davon auszugehen, dass sie am 4. November 2002 aufgrund ihrer Stimmabgabe für die HADEP während eines Tages auf dem Posten festgehalten wurde. Diesem kurzen Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin fehlt es indes an der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität. Diese wäre nur dann erreicht, wenn die Verfolgungsmassnahme ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, so dass sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Eine solche Zwangssituation liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Weitergehend macht die Beschwerdeführerin keine persönlichen Benachteiligungen seitens der heimatlichen Behörden geltend. 5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihrer Eltern. Damit macht sie auch geltend, sie habe begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung. 5.3.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem E-4751/2008 Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). An den Umfang der eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4, S. 36 ff., mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können. In Bestätigung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von E-4751/2008 den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht auszuschliessen sei. Zwar scheint sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu haben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sein können. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin war nie politisch aktiv und hat sich auch anderweitig nicht exponiert. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass sie aus B._______ stammt und A._______['s] Grossfamilie angehört. Aus zahlreichen Asyldossiers von Familienangehörigen geht hervor, dass viele Verwandte der Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin, welche bis zu ihrer Ausreise keine asylrelevanten Behelligungen erlitt, bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor allfälligen künftigen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. 5.3.3 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f., mit weiteren Hinweisen). E-4751/2008 5.3.4 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere falls sie ohne Schutz ihrer Familie in die Türkei zurückkehren müsste, bereits bei der Einreise behelligt würde. Angesichts der Tatsache, dass ihren Eltern mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-Dossiernr.) Asyl erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr nach ihren im Ausland verbliebenen Verwandten befragt würde. Dabei ist ihr aufgrund der einschneidenden Erfahrungen, welche ihre Mutter mit den türkischen Sicherheitskräften machen musste (massive sexuelle Übergriffe mit gravierenden gesundheitlichen Folgen), zu glauben, dass sie bei einer Rückkehr unter massivem psychischem Druck stünde. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits selbst Opfer von Reflexverfolgung – wenn auch nicht von asylrelevanter Intensität war. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihr innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. 5.4 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person E-4751/2008 ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7). 5.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht registriert ist. Hingegen ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie [von] A._______, sowie insbesondere auch D._______, welcher zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und welchen die Familie der Beschwerdeführerin zusammen mit E._______ bei sich beherbergte, von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. In einem solchen Fall müsste die Beschwerdeführerin aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin keine genügend sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft dargelegt hat und angesichts der besonderen familiären Situation der glaubhaften Verfolgung der Angehörigen vorliegend von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger asylrelevanter Reflexverfolgung auszugehen ist. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6. Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorliegen eines Asylsusschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist ihr Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). E-4751/2008 7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der im ursprünglichen Beschwerdeverfahren zuständige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Familie (lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 124, Bern) hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote vom 17. Mai 2005 für die gesamte Familie zu den Akten gereicht, welche bereits im Verfahren der Eltern (BVGer-Dossiernr.) zur Genüge berücksichtigt wurde, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist. Der heute zuständigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erwuchsen aus dem Beschwerdeverfahren keine Kosten; für den ihr angefallenen Aufwand wurde sie im Rahmen der Revisonsverfahren (BVGer-Dossiernrn.) entschädigt. (Dispositiv nächste Seite) E-4751/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 19. April 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 14

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