Abtei lung V E-4742/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Haiti, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4742/2006 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat angeblich im November 2003 und reiste gemäss Ausreisestempel im Reisepass, der auszugsweise in Kopie vorliegt, am 16. November 2003 von der Dominikanischen Republik nach Frankreich. Gemäss seinen Angaben verhinderten die französischen Behörden seinen Weiterflug nach London. Sie setzten ihn, obwohl er ein Asylgesuch in Frankreich gestellt habe, in ein Flugzeug und transportierten ihn via Dubai nach Kuala Lumpur (Malaysia). Dort blieb er rund zwei Jahre, hielt sich mit einem (...) auf dem Universitätsgelände auf und arbeitete in einem Restaurant. Infolge Ablaufs seines Ausweises erwartete er Schwierigkeiten mit den malaysischen Behörden. Er bemühte sich deshalb um ein Verlassen Malaysias und reiste schliesslich per Bus nach Singapore. Ein beabsichtigter Weiterflug in die Dominikanische Republik wurde ihm von der Fluggesellschaft Swiss wegen eines fehlenden Visums vereitelt. Das gelöste Ersatz-Routing lautete auf die Destinationen Singapore− (...)−Nizza−Paris− (...). Am Gate in Singapore warf er den Reisepass angeblich in einen Papierkorb. Am 18. Oktober 2005 gelangte er auf dem Luftweg nach (...). Nach Angaben der Flughafenpolizei (...) versuchte der Beschwerdeführer am Tag seiner Ankunft, die Passkontrolle des Flughafens (...) rennend zu überwinden, um in die Schweiz einzureisen. Bei seiner Anhaltung suchte er um Asyl nach. Das BFM verweigerte ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 1. November 2005 den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. Am 19. Oktober 2005 qualifizierte das Urkundenlabor der Kantonspolizei (...) den vom Beschwerdeführer mitgeführten und auf dessen Identität lautenden internationalen Führerausweis aus (...) als Totalfälschung, während es beim sichergestellten Geburtsschein, lautend auf eine Person anderer Identität, keine Fälschungsmerkmale E-4742/2006 entdeckte, aber mangels authentischen Vergleichsmaterials diesbezüglich auf eine abschliessende Beurteilung verzichtete. A.a Nach der Befragung vom 19. Oktober 2005 durch die Flughafenpolizei (...) (Protokoll: A8) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 die Einreise in die Schweiz. Es wies ihn für das weitere Verfahren dem Verfahrens- und Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) (...) zu. A.b Am 26. Oktober 2005 fand in (...) die Kurzbefragung zur Person und den Ausreisemotiven statt (Protokoll: A14), gefolgt am 4. November 2005 von der einlässlichen Befragung zu den Asylgründen (Protokoll: A18). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen geltend, Staatsangehöriger Haitis zu sein. Als Student sei er seit dem Jahr 2003 politisch aktiv. Er habe im Umfeld der politischen Unruhen in Haiti an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er sei wegen der politischen Haltung oft bedroht worden. In anonymen Telefonaten sei ihm aufgetragen worden, an Demonstrationen nicht teilzunehmen, ansonsten er mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen habe. Er sei zudem Opfer physischer Gewalt geworden: Im Dezember 2004 sei die (...) seiner Mutter von den Banden Aristides in Brand gesetzt worden. Dieser Angriff habe indessen ihm gegolten. Die Angreifer hätten ihn ermorden wollen. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen der Anhänger von Lavalas sei er aus Haiti ausgereist. Der Beschwerdeführer gab folgende Unterlagen zu den Akten: – (...) B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. November 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichentags wurde er in einer separaten Verfügung für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. C. Mit Eingabe vom 30. November 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhebung der vorinstanzli- E-4742/2006 chen Verfügung im Vollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht. D. Am 2. Dezember 2005 wurde eine vom 1. Dezember 2005 datierte Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. Dezember 2005 wurde die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005, die dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 29. März 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens. H. Von der Stadtpolizei (...) wurde ein vom 27. April 2007 datierter Rapport eingereicht, wonach der Beschwerdeführer sich im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle einer Verhaftung durch die Polizei widersetzt habe und gegen ihn eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung und Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung erstattet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher E-4742/2006 eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2005 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 8. November 2005 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers angesichts des Sturzes von Aristide (Februar 2004) und der zu erwartenden günstigen Vorzeichen (Kommunal-, Präsidenten-, Parlamentswahlen im November und Dezember 2005) als nicht plausibel. Die innenpolitischen Turbulenzen seien Ausdruck der allgemeinen Lage, von der ein grosser Teil der Bevöl- E-4742/2006 kerung in Haiti betroffen sei. Die verschiedenen namhaften Stabilisierungsanstrengungen, die in die Wege geleitet worden seien, und die erwarteten Wahlen liessen die Erkenntnis zu, dass er aus dem Lager der Aristide-Anhänger keine Verfolgungshandlungen zu gewärtigen habe. Der Wegweisungsvollzug sei bei dieser Sachlage zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber in der Beschwerde die Auffassung, seine Rückkehr nach (...) respektive Haiti sei unzulässig und unzumutbar: Dort herrsche eine Situation allgemeiner und eskalierender Gewalt und der Anarchie. Die sich streitenden Parteien – namentlich bewaffnete Banden krimineller und politischer Herkunft, Chimères und die UN-Eingreiftruppe MINUSTAH – seien in offene Gefechte und Schlagabtäusche verwickelt, selbst in den Städten. Das ganze Sicherheitssystem funktioniere nicht. Junge Männer, die der Zugehörigkeit zu einer Bande auch nur schon verdächtig seien, würden erschossen. Regelmässig seien unschuldige Zivilisten Opfer dieser Auseinandersetzungen; der Blutzoll unter den Zivilisten sei hoch. Auch herrsche grösste Armut und die Kriminalität sei hoch. Die schlechte Infrastruktur, die Gewalt sowie der Mangel an geeigneten Wahlhelfern lasse eine baldige Besserung der Situation nicht erwarten. Als politisch interessierter Student der staatlichen Universität in Haiti habe er an Versammlungen und Sitzungen teilgenommen und sich mit den politischen und sozialen Verhältnissen beschäftigt. Er und seine Gesinnungsgenossen stünden unter dem Verdacht, eine politische Umwälzung zu planen. Deshalb stehe er im Fokus der Anhänger Aristides. Ein Leben in Sicherheit und Würde und ein Überleben seien nicht gewährleistet. Die geschilderte generelle und die persönliche Gefährdungssituation in Haiti zeigten, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig oder allfenfalls unzumutbar sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 E-4742/2006 5.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt E-4742/2006 nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch E. 5.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG − die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Angesichts der Situation in Haiti kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden: Nach der Flucht von Ex-Präsident Jean-Bertrand Aristide im Jahr 2004 wurde die UN Stabilization Mission in Haiti (MINUSTAH) gegründet und mit der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung im Land beauftragt. Seither zeichnet sich eine Besserung der politischen Lage ab (vgl. Freedom House, Country Reports: Haiti, 2008 Edition, Auszug vom 21. April 2009). Die Verfolgung und Tötung von oppositionellen Politikern nahm seit der Einsetzung René Prévals als Präsident (2006) ab. Im Jahr 2008 sind gemäss den konsultierten Quellen keine politisch motivierten Tötungen oder Entführungen durch die Regierung bekannt geworden, es herrscht in Haiti grundsätzlich wieder die Meinungsfreiheit und es gibt für das vergangene Jahr auch keine verlässlichen Hinweise auf Verurteilungen aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder oppositionellen Gruppe (vgl. People's Weekly World, Many Political Prisoners Still Held in Haiti's Jails, Auszug vom 10. Februar 2009; US Departement of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices-Haiti, Auszug vom 25. Februar 2009; Caribbean Net News, Stand 10. August 2009). Allerdings ist aufgrund von Meldungen aus früheren Jahren davon auszugehen, dass in den Gefängnissen weiterhin politische Gefangene festgehalten werden. Der allgemeine Zustand der Sicherheitsbehörden hat sich während der letzten Jahre kontinuierlich gebessert. Die Regie- E-4742/2006 rung verfügt wieder über die Kontrolle der haitianischen Polizeikräfte (Police National d'Haïti, PNH). Stark unterstützt wird die PNH dabei von der MINUSTAH, einer mit über 7000 Soldaten, 1900 Polizeioffizieren und 500 Offizieren der United Nations [UN]) bestückten Eingreiftruppe. Im Juni 2009 kam es vorallem in der Hauptstadt und in Cap Haïtien erneut zu Demonstrationen und Angriffen gewaltbereiter Gruppen, die in schwere Auseinandersetzungen mit Polizeikräften mündeten. Diese Vorkommnisse zeugen von den grossen Schwierigkeiten, mit der die Regierung beim Aufbau von effizienten Staatsstrukturen kämpft. Rückschläge lassen erkennen, wie schwierig es ist, nach Jahren der Unordnung und Verwilderung wieder Regeln und Ordnung einzuführen, und wie jahrzehntelang Verpasstes in Politik und Verwaltung mit den zur Verfügung stehenden knappen Geldmitteln nur schwer in kurzer Zeit korrigiert werden kann. Dabei gehört Haiti ohnehin zu den am wenigsten entwickelten Staaten und gilt als das ärmste Land der westlichen Hemisphäre. Die gesamte Infrastruktur des Landes (Verwaltung, Justiz, Gesundheitswesen, Strassennetz, Kommunikation, Wasser- und Energieversorgung, Wirtschaft) funkioniert schlecht oder ist nur rudimentär vorhanden. Haiti wird regelmässig von Hurrikans und schweren Überschwemmungen heimgesucht und hat des Öftern Erdbeben zu beklagen. Es leidet an Überbevölkerung, Verstädterung, Verelendung breiter Volksschichten und verbreiteten Krankheiten. Das Niveau der Menschenrechtslage in Haiti befindet sich auf einem unbefriedigenden Niveau, auch wenn es sich in den letzten drei Jahren leicht verbesserte. Grosse Sorgen bereiten den Behörden die Aktivitäten krimineller Banden, namentlich in den grösseren Städten. Die mangelnde Unabhängigkeit, Überlastung und Überforderung der öffentlichen Verwaltung, der Justizbehörden sowie die schwache Dotierung der Polizeikräfte ermöglichen den Banden immer wieder Freiräume. Das latente Problem der verbreiteten Korruption – der Corruption Perceptions Index 2008 der Transparency International führt Haiti diesbezüglich auf Platz 177 von 180 Ländern –, die wiederholten Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der PNH (darunter Tötungen, Entführungen und widerrechtliche Festnahmen) und die katastrophalen Zustände im Strafvollzug harren ebenfalls tragfähiger Lösungen. Zur Bandenkriminalität ist anzufügen, dass diese – im Gegensatz zu früheren Jahren, wo sie von politischen Lagern gezielt für ihre Zwecke instrumentalisiert wurde – mittlerweile unpolitisch geworden ist. Lediglich das Haiti Democracy Project vermochte noch politisch motivierte Bandenaktivitäten von Préval-Anhängern in den Städten wie E-4742/2006 (...) und Cap Haïtien im letzten Jahr festzustellen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Haiti: The Assembly of Progressive National Democrats [Rassemblement des démocrates nationaux progressistes, RDNP] vom 12. August 2009). Immerhin bestehen die Chimères, wie die Mitglieder gewalttätiger Banden bezeichnet werden, seit der Einsetzung des Präsidenten Préval (2006) nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form: Früher hatten sie als paramilitärische Kräfte die politischen Anliegen von Aristide und der Bewegung Lavalas (eine von Aristide gegründete Bewegung) unterstützt, indem sie Oppositionelle und Kritiker der Lavalas-Partei gezielt und gewaltsam zum Schweigen gebracht haben. Allerdings wurden ihre Mitglieder bislang für ihre früheren Untaten nicht zur Rechenschaft gezogen und es scheint, dass die PNH daran kein Interesse hat (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Haiti: The chimères, their activities and their geographic presence; the treatment of the chimères by the authorities and the presence of group members within the government and the police [2006 - May 2008]). Schliesslich hält sich das Gerücht, wonach Vertreter der Chimères mittlerweile in Polizei- und einzelnen Regierungsstellen sässen. "Alter Presse" zufolge sollen 16 Lavalas-Mitglieder für die Senatorenwahlen zurückgewiesen worden sein (vgl. den Artikel Haïti/Elections: Les candidats Lavalas parmi les 40 écartés des sénatoriales d'avril 2009, Auszug vom 2. Februar 2009). Zudem verfügt die Fanmi Lavalas oder Lavalas Family Party (FL) über einen Minister und einige Sitze im Senat und der Abgeordnetenkammer, hat aber keinen bestimmenden Einfluss mehr (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Haiti: Access to power and activities of members of the Lavalas Family (Fanmi Lavalas) Party; situation of members of the Lavalas Family movement; protection available to them [2005 - January 2009], Auszug vom 16. Februar 2009). Damit ist folgendes Fazit zu ziehen: Solange Regierung, Verwaltung, Justiz und die UN-Eingreifkräfte in ihren Bemühungen um einen zielstrebigen Aufbau der Strukturen und um Durchsetzung der öffentlichen Ordnung nicht nachlassen, ist in Haiti trotz der vielen Widerwärtigkeiten und Schwierigkeiten in genereller Hinsicht eine einigermassen befriedigende Sicherheitslage vorhanden. Auch wenn es im Juni 2009 wieder zu Auseinandersetzungen in (...) zwischen Polizeikräften und Demonstrantengruppen gekommen ist, herrschen keine bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse und es besteht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch der Anarchie. Die allgemeine Ent- E-4742/2006 wicklung und der politische Wille geht in Richtung der Wiederherstellung eines funktionierenden Rechtsstaates. Aufgrund dieser generellen Situation besteht für den Beschwerdeführer somit keine konkrete Gefahr, zumal er weder wegen seiner Opposition zum seinerzeitigen Regime von Aristide noch wegen einer in irgendeiner Weise herausragenden Funktion oder Aktivität Nachstellungen, Massnahmen oder Benachteiligungen zu fürchten hat. Viele der neun Millionen Einwohner Haitis befinden sich in derselben zwar unbefriedigenden, aber nicht gefährlichen Situation wie er. 5.3.3 Der (...)-jährige (...) Beschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Probleme geltend. Er hat seinerzeit an der (...) Fakultät der staatlichen Universität in Porte-au-Prince studiert und wird sich in Haiti ein Erwerbseinkommen beschaffen können, zumal er in Malaysia bewiesen hat, dass er sich in verschiedenen Berufen – als Aufsichtsperson und Berater für (...) am (...), als langjähriger Angestellter eines Restaurants und als Mitarbeiter in einem (...)-labor – bewähren konnte. Er spricht neben seiner Muttersprache, dem (...), auch (...), (...), etwas (...) und mittlerweile wohl auch (...). In seinem Heimatstaat leben mit seinem (...) diverse Familienmitglieder, an die er sich nach einer Rückkehr notfalls wenden kann. Zudem sollen sich weitere Verwandte mutmasslich in (...) (...) oder in der (...) (Geschwister) aufhalten, von denen er allenfalls Hilfe erwarten könnte (A18 S. 4). 5.3.4 Unter diesen Umständen bestehen aufgrund der generellen Situation in Haiti, aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers und wegen seiner Verwandtschaft in Haiti keine erheblichen oder unmittelbaren Hinweise darauf, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Es ist ihm gleichzeitig zuzumuten, dass er sich in jenen Gebieten Haitis oder in jenen Stadtbezirken niederlässt, die von Bandentätigkeiten weniger betroffen sind. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). E-4742/2006 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln (vgl. Sachverhalt sub E). Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Fürsorgebestätigung vom 1. Dezember 2005) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem konnten die Begehren der Beschwerde im Einreichungszeitpunkt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-4742/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 13