Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4740/2016
Urteil v o m 2 1 . November 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…) Rechtsberatungsstelle (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
E-4740/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2014 auf illegalem Weg und reiste am 18. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2015 und der Anhörung vom 3. Juni 2016 brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe vor Abschluss der 11. Klasse beziehungsweise bereits in der 9. Klasse eine Befreiung vom Nationaldienst bei der Zoba-Verwaltung beantragt, da er als Waisenkind für seine kranke Stiefmutter und Halbschwester habe aufkommen wollen. Da er keine Antwort auf seinen Befreiungsantrag erhalten habe, sei er – wie alle in seinem Alter – im Juli (…) nach Sawa gegangen, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Er habe sich mehrmals erfolglos bei den Haili- und Bataillonskommandanten nach dem Ausgang seiner Befreiungsanfrage erkundigt. Weil diese ihm nicht hätten weiterhelfen können, habe er sich direkt an den Brigadekommandanten gewandt. Dieser habe versprochen, sich bei der Zoba-Verwaltung erkundigen zu wollen. Als der Bataillonskommandant davon erfahren habe, habe dieser dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Hierarchiestufen missachtet zu haben, und ihn dafür bestraft. Er sei sodann, weil er uneinsichtig gewesen sei, aus disziplinarischen Gründen einen Monat im Gefängnis "Enda Shadishay" inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er streng beobachtet worden und habe Strafarbeiten erledigen müssen. Nach einem Urlaub und seiner Vereidigung sei er nach Sawa zurückgekehrt. Da er seine Abschlussprüfungen gut abgeschlossen habe, sei er für die Berufsschule Hamamus in Sawa eingeteilt worden. Nach einer siebenmonatigen Ausbildung und zwei Monaten Urlaub habe er seine Ausbildung in der (…) fortgesetzt, bevor er zwei Monate später geflohen sei. Zu fünft seien sie am (…) 2014 um etwa 21 Uhr in der Maschinerie durch ein ungefähr mannhohes "Loch im Zaun" entkommen. An der Grenze zum Sudan seien sie erfolgreich vor bewaffneten Rashayda Banditen geflüchtet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters, seine originale Taufurkunde, zwei originale Schulzeugnisse, seine originale Geburtsurkunde (mit Übersetzung), seine originale Identitätskarte (mit Übersetzung) sowie diverse medizinischen Dokumente zu den Akten.
E-4740/2016 B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Sie begründete ihren Entscheid damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er in Haft gewesen, aus dem Militärdienst desertiert und illegal ausgereist sei. C. Mit Beschwerde vom 2. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie insbesondere um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er vier Farbfotos von ihm in Militäruniform ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 lehnte der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde. E. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 drückte der Beschwerdeführer sein Unverständnis für die Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos aus (insbesondere angesichts der geltenden Rechtsprechung). F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktionsrichters mit.
E-4740/2016 G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 30. Mai 2018 einreichte. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht seine Replik mit Schreiben vom 5. Juli 2018 zukommen. H. Mit Eingaben vom 13. und 15. August 2018 wurden Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers mit Fotos und einem Vorlehrvertrag als (…) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4740/2016 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Begründung der Vorinstanz genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Vorliegend ist eine ungenügende Begründung bereits deshalb nicht zu erblicken, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Die Tatsache, dass sie bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Beschwerdeführer, ist keine Begründungspflichtverletzung sondern stellt das
E-4740/2016 materielle Prüfungsergebnis dar. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
E-4740/2016 Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für insgesamt unglaubhaft. Dieser habe seine Zeit im "Enda Shadushay"-Gefängnis und seine illegale Ausreise sehr stereotyp und undetailliert beschrieben. Die Flucht aus Sawa sei widersprüchlich dargetan worden und sei mit der allgemeinen Logik nicht zu vereinbaren. So widerspreche sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Datums ([…] 2014 respektive kein genaues Datum) als auch des Zeitpunkts (23.30 Uhr beziehungsweise 21 Uhr) der Flucht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdefüh-
E-4740/2016 rer einerseits unter einer strengen Kontrolle gestanden haben will und andererseits so einfach habe fliehen können. Es sei unvorstellbar, dass ein Schlupfloch, fast so hoch wie der Beschwerdeführer und im Ausmass seiner Breite, weder von aussen noch von innen ersichtlich gewesen und von den Wächtern nicht entdeckt worden sei. Letztlich sei es unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer und seine Freunde (an der Grenze zum Sudan) vor den bewaffneten und mit Fahrzeugen ausgestatteten Rashayda Banditen hätten wegrennen können. Man könne aus dem Ausmass der Unstimmigkeiten darauf schliessen, der Beschwerdeführer verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid lediglich mit vier nicht wesentlichen Punkten und übersehe dabei seine insgesamt übereinstimmende Erzählweise. So sei er in der Lage gewesen, seine Asylvorbringen nachvollziehbar und stringent anzubringen und in einen zeitlichen Kontext zu stellen. Die Widersprüche, welche die Vorinstanz in der Angabe des Datums und der Zeit der Flucht sah, seien einerseits gar keine Widersprüche (da einmal von der Flucht aus Eritrea und einmal von Sawa die Rede gewesen sei) oder nicht wesentlich (die Zeitdifferenz betrage lediglich zweieinhalb Stunden). Weiter habe er den angeblichen Widerspruch zwischen dem streng bewachten Gefängnis und der möglichen Flucht mit der Erklärung gelöst, dass er in Sawa streng kontrolliert worden sei, indes aber von der (…) geflohen sei, wo keine strenge Bewachung stattgefunden habe, zumal er dort einen anderen Vorgesetzten gehabt habe. Dass die Wächter das Schlupfloch nicht gefunden hätten, sei nicht unrealistisch. Er habe die Planung und den Ablauf der Flucht persönlich und anschaulich geschildert. Ausserdem seien seine Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt ausführlich und mit Realkennzeichen versehen. Sein schlechter Gesundheitszustand sei ein Hinweis auf die erlittenen Nachteile und müsse bei der Beurteilung der Vorbringen berücksichtigt werden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea habe er glaubhaft dargelegt, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und – sollte ihm kein Asyl gewährt werden – er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und merkte an, dass die vier auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos in Militärdienstkleidung das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Nationaldienst unerlaubt verlassen, die geltend gemachte illegale Ausreise nicht zu bekräftigen vermögen. Es stünden ange-
E-4740/2016 sichts der unglaubhaften Angaben zur angeblichen Desertion viele Möglichkeiten – wie Suspendierung, Entlassung oder regulärer Abschluss – offen. 5.4 In seiner Replik vom 5. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer seinerseits vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest und bemerkte, dass die eingereichten Fotos die Desertion zwar nicht zu beweisen vermöchten, diese allerdings als Indizien in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen miteinzubeziehen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt angesichts zahlreicher Realkennzeichen als überwiegend glaubhaft gemacht. Es besteht kein Zweifel daran – und wird vom SEM auch nicht bestritten – dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr und den Beginn seiner beruflichen Ausbildung in Sawa absolviert hat. Die Vorinstanz bezweifelt indessen, dass der Beschwerdeführer desertiert ist, und schliesst in ihrer Vernehmlassung nicht aus, dass er vom Dienst suspendiert oder entlassen worden sein könnte. Nachfolgend wird auf die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der Befragung und Anhörung eingegangen. 6.1.1 Dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Haft im (…) nicht glaubhaft sei, ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer war durchaus im Stande, einige Details zu diesem Zeitraum vorzubringen, wie etwa die Anzahl Personen, welche in einem Raum untergebracht worden seien oder die ungefähre Zahl der Wächter, welche die Häftlinge überwacht hätten (vgl. A23 F189 und F191). Die Schilderung, das Frühstück und das Mittagessen seien zusammengefallen und bei Ungehorsamkeit einer Person sei eine Bestrafung aller Häftlinge erfolgt (vgl. A23 F186 f. und F261), erscheint nicht als stereotyp. Auch die Beschreibung seiner Behandlung nach der Haft ist mit vielen Realkennzeichen und Details versehen (vgl. etwa A23 F144, F262 ff. und F272 ff.). Überdies schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und realitätsnah, wie es zu dieser Haft gekommen ist: Der Bataillonskommandant fühlte sich durch das fehlende einsichtige Verhalten des Beschwerdeführers nach der durch ihn begangenen Verletzung der Hierarchiefolge provoziert, so dass er ihn trotz einer aus diesem Grund bereits zugefügten Bestrafung zusätzlich aus disziplinarischen Gründen inhaftierte (vgl. A23 F144 [S. 13] und F193).
E-4740/2016 6.1.2 Hinsichtlich der Darstellung der Flucht aus der Ausbildungsstätte in Sawa ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die vom SEM geschilderte Ungereimtheit betreffend das Datum der Flucht auszuräumen, weil er von unterschiedlichen Momenten seiner Flucht sprach (vgl. A4 F5.01 die Flucht aus Eritrea und A23 F288 aus Sawa). Der Widerspruch hinsichtlich der genauen Uhrzeit der geltend gemachten Flucht ist jedoch nicht von der Hand zu weisen. Dieser ist allerdings vernachlässigbar, zumal eine genaue Zeiteinschätzung durchaus schwierig sein mag, da die Sonne in Eritrea ungefähr gegen 18 Uhr untergeht (vgl. https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/sonnenuntergang.php) und Schüler in Sawa womöglich nicht über eine Armbanduhr verfügen. Auch hinsichtlich der durch die Vorinstanz vorgebrachten strengen Bewachung des Beschwerdeführers in Sawa, welche gegen die Flucht daraus in der beschriebenen Art spreche, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er an der Anhörung lediglich davon sprach, während des 12. Schuljahrs Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt zu haben, weshalb er dort unter strengerer Bewachung gestanden habe (vgl. A23 F144). Für die Berufsbildung sei ihm ein neuer Chef zugewiesen worden (vgl. A23 F179 und F435). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist sodann zu entnehmen, dass die Berufsschule (…) selbst nicht bewacht war (vgl. A23 F293 und F303 ff.), sondern erst ausserhalb Wächter gestanden seien (vgl. A23 F304 f.). Dies erscheint nachvollziehbar und lässt auch die Erklärung des Beschwerdeführers, das Loch im Zaun, durch welches er mit seinen Freunden entwischt sei, sei deshalb nicht entdeckt worden, als glaubhaft erscheinen (vgl. A23 F302, F304 und F370 ff.). Selbst wenn andere Hypothesen – wie vom SEM in seiner Vernehmlassung, indes ohne weitere Ausführungen, angedeutet – möglich wären, wie der Beschwerdeführer den Nationaldienst verlassen haben könnte, liegen keine genügend konkreten Hinweise dafür vor. Im Gegenteil schilderte der Beschwerdeführer kohärent, dass seinem Dispensgesuch keine Folge geleistet worden sei, zumal er auch über keine Beziehungen verfügt habe, die ihm in dieser Hinsicht hätten helfen können (vgl. A4 F7.01, A23 F148- 151). Auch legte er in der freien Schilderung detailliert dar, wie er nach einer langen Wartezeit weitere Schritte unternahm, um eine Antwort auf sein Dispens- beziehungsweise Entlassungsgesuch (vgl. A4 F7.01, wo er angab, dass er später noch ein Demobilisierungsgesuch gestellt hatte) zu erhalten (A23 F144). Eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, brachte der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, wenn er nach einem Mittagsschläfchen aufstehe, zwar so etwas wie einen epileptischen Anfall zu haben – was er seit Sawa gehabt habe – https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/sonnenuntergang.php https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/sonnenuntergang.php
E-4740/2016 der Arzt jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine Depression diagnostiziert und gesagt habe, dies sei „nicht so schlimm“ (vgl. A4 F8.02). Sein Gesundheitszustand habe sich vor allem in Libyen verschlechtert (vgl. A23 F25, F385 ff. und F407). Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ein junger Mann, welcher fast drei Jahre in Sawa ausgebildet wurde, kaum aufgrund einer „nicht so schlimmen“ Erkrankung entlassen wird (vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2016, Ziff. 3, S. 3). 6.1.3 Hinsichtlich der illegalen Ausreise ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers etwas knapp ausfallen. Die Antworten sind hier oft einsilbig und die befragende Person musste öfters nachfragen (vgl. etwa A23 F291 ff. und F316). Als Realkennzeichen für die vorgebrachte Weise der Flucht ist seine Schilderung zu werten, dass er nach seinem Urlaub zurück ins Camp gefahren sei, da die Flucht von dort aus einfacher und kürzer gewesen sei als von Asmara aus, wo er viele Kontrollposten hätte umgehen müssen (vgl. A23 F437 ff.). Offenbar folgen zahlreiche Lehrpersonen dieser Strategie und lassen sich nach Sawa versetzen, um von dort ins nahe gelegene Ausland zu fliehen (vgl. TANJA R. MÜLLER, Beyond the siege state – tracing hybridity during a recent visit to Eritrea, Review of African Political Economy, 39 (133), 2012, 451-464 [S. 456]). Überdies erwähnte der Beschwerdeführer einige Details über die Fluchtplanung und -umstände. So hätten er und seine Freunde die Wächter mit eigenen Augen gesehen, als sie Holz gesammelt hätten (vgl. A23 F315). Er nannte die Reihenfolge, mit wem er die Flucht geplant hatte, und wer später noch dazu gestossen war (vgl. A23 F280-285). Zudem schilderte er mit Gesten und Skizzen die Situation bei der (…) und die Grösse des Schlupflochs (vgl. A23 F297, F300 f., F304 und F370). 6.1.4 Ferner erscheint glaubhaft, dass die fünf Freunde auf ihrem Fluchtweg Rashayda Banditen entkommen waren. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht weiter zu den Umständen dieses Ereignisses befragt, sondern zu den Banditen selbst. Es kann daher nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass ein Entkommen nicht möglich gewesen wäre (vgl. A23 F323-330). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer zwar aus, die Banditen „haben auch Fahrzeuge“, hingegen nicht, dass sie tatsächlich im Auto gesessen hätten, als er mit seinen Freunden angegriffen wurde (A23 F324). 6.2 Die protokollierten Angaben zeichnen sich insgesamt durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So vermochte er
E-4740/2016 die erlittenen Schicksalsschläge (Tod der Eltern und Krankheit der Stiefmutter), die Probleme mit und die Bestrafungen durch seinen Vorgesetzen im 12. Schuljahr sowie die Berufsausbildung in Sawa substanziiert und überzeugend darzulegen. Er untermauerte seine Erzählungen mit Emotionen und Gesten. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen zwar nicht immer gleich viele Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Generell sind die Vorbringen jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan worden. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken gestand er frei ein. Trotz der teilweise verwirrenden und nicht chronologischen Abfolge der Fragen, und auf mögliche Widersprüche angesprochen (vgl. etwa A23 F240 f., F255 f., F265 f. und F435 f.), liess sich der Beschwerdeführer nicht beirren, sondern blieb kohärent in seinen Aussagen. Letztlich ist auch die Länge der Anhörung, welche von 9.40 Uhr morgens bis um 18 Uhr abends dauerte, sowie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung im Anhang zur Anhörung) im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die erfolgte Desertion aus dem Militärdienst vorliegend zu bejahen ist. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Desertion drohen würde (vgl. E. 4.3 vorne). Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und ist der Beschwerdeführer demzufolge als Flüchtling anzuerkennen. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-4740/2016 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat in der eingereichten Kostennote vom 2. August 2016 ein Honorar von Fr. 1‘605.20 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Die nach den abgewiesenen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung notwendigen Aufwendungen sind aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal insgesamt Fr. 1‘700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 8.3 Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600. – ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4740/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘700.– auszurichten. 5. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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