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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2008 E-4738/2008

22 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,845 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-4738/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Marokko, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4738/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) am 10. Juni 2008 eine Erstbefragung stattgefunden hat und er am 1. Juli 2008 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass am 10. Juni 2008 eine Kopie seiner marokkanischen Identitätskarte und am 29. Juni 2008 eine Kopie vom zwei Seiten seines Reisepasses mit einem Schengenvisum zu den Akten gereicht wurden, E-4738/2008 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen vorbrachte, er habe ungefähr seit Januar 2004 der (...)gruppe (...) angehört, an religiösen Lektionen teilgenommen und für Bedürftige kostenlos Malerarbeiten verrichtet, dass er im August 2004 von der Gruppe vorgesehen gewesen sei, im Irak ein militärisches Training zu absolvieren, um für den dortigen Kampf vorbereitet zu werden, dass dieses Vorhaben wegen des Todes seines Grossvaters verschoben worden sei, er sich jedoch für einen nächsten Termin habe bereithalten müssen und ihm mit dem Tod gedroht worden sei, falls er den Befehl verweigern sollte, dass er vor diesen Drohungen bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht, sondern bei der ersten Gelegenheit zirka am 25. Februar 2005 sein Heimatland verlassen habe, dass das Institut, an dem er studiert habe, einen Reisepass mit Visum beschafft habe und er im Rahmen einer Stage nach Frankreich gelangt sei, dass er den Reisepass in Frankreich seinem Lehrer habe abgeben müssen, dass er in der Folge nach Italien weiter gereist sei, wo er sich zirka drei Jahre aufgehalten habe, dass nach seiner Flucht aus Marokko die (...)gruppe mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und ihn als Gottesleugner bezeichnet habe, dass seit August 2007 der Gruppe seine Wohnadresse in Italien bekannt geworden sei, da ein Freund (des Beschwerdeführers), der von seinen Problemen nichts gewusst habe, nach Marokko zurückgekehrt sei und die Gruppe über seinen Aufenthalt in Italien Kenntnis erlangt habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4738/2008 dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 9. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) beantragt sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-4738/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach es dem Beschwerdeführer längst möglich gewesen wäre, das Original seiner Identitätskarte, die nach seinen eigenen Angaben von seiner Schwester in Marokko erhältlich gemacht werden könne, den Schweizer Behörden abzugeben, dass aufgrund der gesamten Umstände jedoch auch davon auszugehen ist, er habe entsprechende Dokumente in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei- E-4738/2008 zerischen Behörden bewusst nicht innert Frist eingereicht und somit vorenthalten, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von hinreichend gültigen Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, dass sich an dieser Beurteilung nichts ändert, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht stellt, das Original der Identitätskarte müsse nächstens aus Marokko eintreffen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass vielmehr der Schluss zu ziehen ist, das entsprechende Verhalten sei als Hinhaltetaktik zu werten und das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die postalische Übermittlung der Dokumente aus Marokko verzögert hätte, diese Einschätzung nicht umzustossen vermag, dass auch mit der Nachreichung der Identitätskarte gerade nicht glaubhaft gemacht würde, es hätten entschuldbare Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten vorgelegen, dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht erkannt hat, dass Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemachten Sachverhaltes als Schutzbehauptung qualifiziert werden müssten, wenn er sie erst in der direkten Bundesanhörung vorbringt, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch die (...)gruppe bei den heimatlichen Behörden hätte um Schutz ersuchen können, dass die marokkanischen Behörden diesbezüglich klarerweise als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen sind, dass das BFM zu Recht feststellte, dass keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG erforderlich erschienen, dass auch weiterhin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere Abklärungen nicht notwendig sind, E-4738/2008 dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen (Art. 3 EMRK), dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-4738/2008 dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Rückführung sei technisch nicht möglich, da er keine Papiere beschaffen könne, nicht nachvollzogen werden kann, wenn er gleichzeitig Identitätspapiere in Aussicht stellt und diese zu den Akten reichen will, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4738/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Y._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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