Abtei lung V E-4736/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juli 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Nigeria, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4736/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2008 seine Heimat Nigeria per Schiff verliess und, mit dem Flugzeug von Spanien herkommend, am 25. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Juni 2008 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer einen ghanaischen Reisepass und einen italienischen "Permesso di soggiorno per stranieri", beide lautend auf den Namen B._______, sowie zwei Ausweise des Movement for Emancipation of Niger Delta (MEND), lautend auf A._______ einreichte, dass der Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Flughafen- Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich diese Dokumente als Totalfälschung bezeichnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass dem Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 30. Juni 2008 eine Mitarbeitende der Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnés) des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich als Vertreterin beigeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt wurde und er dabei eine Ausgabe der Zeitung "Saturday Punch" vom 12. April 2008 zu den Akten reichte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er Freiheitskämpfer und Mitglied des MEND sei und dass er anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem MEND und der Marine, bei welcher ein Angehöriger der Marine erschossen worden sei, am 8. Februar 2008 verhaftet worden sei, E-4736/2008 dass ihm am 10. April 2008 mit Hilfe eines Wärters die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und er am 12. April 2008 von den nigerianischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juli 2008 – eröffnet am 12. Juli 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es seinen Entscheid damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das BFM im vorliegenden Fall zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer sein Wissen punktuell angeeignet habe, da durch eine gute Internetrecherche viele Erkenntnisse gewonnen werden könnten und der Beschwerdeführer, solange er frei erzählen könne, einiges zu erzählen wisse, seine Antworten auf präzise Fragen bezüglich persönlich Erlebtem jedoch kurz und einsilbig seien, dass die eingereichten Beweismittel (Zeitungsausschnitt und Mitgliederausweise des MEND) keinen Beweiswert hätten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch nicht stimmen könnten, da er angegeben habe, 1991 geboren zu sein und 1994 als Dreijähriger die erste Primarklasse besucht zu haben, dass vielmehr davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer die erste Primarklasse im Alter von fünf, sechs oder sieben Jahren besucht habe und somit sicher vor 1990 geboren sei, dass sich der Beschwerdeführer zudem sehr gewählt ausdrücke, einen gebildeten Eindruck hinterlasse und ein Verhalten und Auftreten zeige, das nicht demjenigen eines Minderjährigen entspreche, E-4736/2008 dass er sodann keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, dass deshalb davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines Anwaltes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber informiert zu werden, dass die Beschwerde in Englisch eingereicht wurde, dass die Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung des Roten Kreuzes des Kantons Zürich in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben das Bundesverwaltungsgericht darum bat, die Beschwerde anzunehmen und von Amtes wegen zu übersetzen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei einer verständlichen Beschwerde in englischer Sprache von einer Übersetzung abgesehen werden kann, dass auf die Begründung der Beschwerde in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2008 per Faxkopien und die eingereichten Beweismittel am 18. Juli 2008 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), E-4736/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass das BFM in seiner Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb der Antrag auf deren Wiederherstellung gegenstandslos ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, womit auch der Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers gegenstandslos ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- E-4736/2008 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis nicht zu überzeugen vermögen, da es seltsam anmutet, dass ein ihm nicht bekannter Bewacher ihm unter Riskierung seiner eigenen Sicherheit zur Freiheit verhilft, dass auch die Angaben zu den angeblichen Umständen der Reise von Nigeria in die Schweiz von stereotypen Schilderungen geprägt scheinen und nicht glaubhaft werden, dass der die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers beschreibende Zeitungsartikel, welcher mit der Ausgabe der Zeitung "Saturday Punch" vom 12. April 2008 eingereicht wurde und auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, offensichtliche Unterschiede zum Rest der eingereichten Zeitung aufweist, E-4736/2008 dass insbesondere auffällt, dass einerseits der Text in einem fehlerhaften Englisch verfasst ist und er andrerseits schief in die Seite hineinversetzt ist, wobei zudem aus dem Artikel auch der Verfasser oder die Verfasserin nicht hervorgeht, dass der Zeitungsartikel weiter auffallende Ähnlichkeit mit dem wortreichen Sprachstil des Beschwerdeführers aufweist, sämtliche Details seiner Personalien wie auch seiner Fluchtgeschichte wiedergibt - was vom restlichen Berichterstattungsstil der Zeitung markant abweicht - und damit insgesamt einen gänzlich konstruierten Eindruck hinterlässt, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb dem eingereichten Zeitungsartikel keinen ausschlaggebenden Beweiswert zumisst, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hauptsächlich auf Übersetzungsschwierigkeiten hinweist, ansonsten an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen und an seiner Minderjährigkeit festhält und zum Beweis seiner Angaben auf den eingereichten Zeitungsartikel verweist, dass dies jedoch aufgrund der obigen Ausführungen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er sei von den Befragern eingeschüchtert gewesen und er habe vergeblich versucht, bei der Rückübersetzung Korrekturen anzubringen, dass diese Vorbringen in den Akten keinerlei Stütze finden, nachdem weder die bei der Anhörung anwesende Vertreterin des Beschwerdeführers noch die Hilfswerkvertretung entsprechende Anmerkungen gemacht haben, dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-4736/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde und somit über ein familiäres Bezie- E-4736/2008 hungsnetz in Nigeria verfügt (vgl. Befragungsprotokoll der Flughafenpolizei, S. 3 ff.), dass insbesondere nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird und auch diesbezüglich die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6 S. 186 f.), was ihm aber nicht gelingt, dass er den Erwägungen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nichts entgegenzusetzen vermag, und dass namentlich seine Angaben, angeblich könne er keine echten Identitätspapiere vorlegen, da diese von den Behörden beschlagnahmt worden seien (vgl. Protokoll Flughafen S. 7; Protokoll BFM-Anhörung S. 2), angesichts der nicht glaubhaft gewordenen Fluchtgründe einer glaubhaften Grundlage ebenfalls entbehren, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang E-4736/2008 mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4736/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen, 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, m(per Kurier, in Kopie; vorab per Telefax) - das (...) (per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil im Original zusammen mit dem Einzahlungsschein gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren it den Originalbeweisunterlagen (Zeitung Saturday Punch vom 12. April 2008; 2 MEND-Ausweise) aus den Akten N_______ (vorab per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 11