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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2023 E-4729/2022

17 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,145 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4729/2022

Urteil v o m 1 7 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (…).

E-4729/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 21. September 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass das SEM die kroatischen Behörden am 21. September 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die kroatischen Behörden das Gesuch am 5. Oktober 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 – eröffnet am 11. Oktober 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt

E-4729/2022 auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei der Fall zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), subsubeventualiter sei ein Arzttermin vom 26. Oktober 2022 abzuwarten, damit der medizinische Sachverhalt vollständig festgestellt werden könne (Rechtsbegehren 4); in prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen (Rechtsbegehren 5) sowie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren (Rechtsbegehren 6), dass der Instruktionsrichter am 19. Oktober 2022 den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-4729/2022 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III- VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1),

E-4729/2022 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO), dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, auch wenn ihr dies nicht bewusst gewesen sei, und die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch sowie auch in der Beschwerde vorbrachte, sie sei in Kroatien durch die Behörden schlecht behandelt worden, habe seitens der kroatischen Polizei Gewalt erfahren und die Unterbringungssituation sei schlecht gewesen, dass im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D‑1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein take charge- (Aufnahme) oder ein take back- (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt wurde, da – entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde – nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

E-4729/2022 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu prüfen, dass weder der Beschwerde noch den Akten Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder andere humanitäre Gründe einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden, dass hinsichtlich der behaupteten medizinischen Versorgungslage darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit

E-4729/2022 gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), dass in casu die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens unmissverständlich angegeben hat, körperlich würde es ihr gut gehen und ihre Psyche wäre ebenfalls in Ordnung, sie hätte bloss eine Unruhe (vgl. Dublin-Gespräch vom 21. September 2022), dass in diesem Lichte ganz offenkundig keine rechtserheblichen medizinischen Probleme abgeleitet werden können und die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten war weitere Abklärungen zu treffen oder noch einen allfälligen Arzttermin abzuwarten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2022 darauf hingewiesen wurde, dass es ihr frei stehe, die Ergebnisse des von ihr erwähnten Arzttermins vom 26. Oktober 2022 noch nachzureichen, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin erfolgten, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer D- 735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und gemäss der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); dass darüber hinaus den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-4729/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass sodann angesichts des Vorstehenden nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben soll und die Beschwerde diesbezüglich konkrete Ausführungen vermissen lässt, womit die Rechtsbegehren 2 bis 4 ebenfalls abzuweisen sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höher wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4729/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-4729/2022 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2023 E-4729/2022 — Swissrulings