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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2009 E-4729/2009

29 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,162 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten aus Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-4729/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, dessen Lebenspartnerin Y._______, und deren Kind, Z._______, Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4729/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2009 mit Reisepapieren von Drittpersonen verliessen, mit dem Zug nach Moskau und von dort über ihnen unbekannte Länder am 26. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 4. Februar 2009 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 17. Februar 2009 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin habe über den Lebenspartner ihrer Freundin U. einen koreanischen Hotelbesitzer in C._______ kennengelernt, dass sie in diesem Hotel zusammen mit anderen Mädchen von 2007 bis Ende Juli 2008 unfreiwillig als Prostituierte gearbeitet habe, dass einige dieser Mädchen mit falschen Versprechungen ins Ausland gelockt worden und dort verschwunden seien; so auch ihre Freundin U., die ebenfalls unfreiwillig dort gearbeitet habe und später mit zwei anderen Mädchen ins Ausland gebracht worden sei, dass sie annehme, dass dort Menschenhandel betrieben worden sei, zumal die koreanische Mafia junge Mädchen ins Ausland bringe, wo diese später verkauft würden, dass sie Ende Juli 2008 aus dem Hotel habe flüchten können, woraufhin sie noch gleichentags den Beschwerdeführer kennengelernt habe, der sie zu seinem Onkel mitgenommen habe, dass ihre Freundin U. anfangs August 2008 den Bodyguard G. besagten Hotels angerufen und ihm mitgeteilt habe, er solle zur Polizei gehen, damit diese ihr helfe, zumal sie nicht wisse, wo sie sei und die zwei anderen Mädchen gestorben seien, dass G. die Beschwerdeführerin darüber informiert habe, woraufhin sie Mitte August 2008 diese Vorfälle und Machenschaften der Quartierpolizei gemeldet habe, welche sie aufgrund ihrer Papierlosigkeit jedoch nicht ernst genommen habe, E-4729/2009 dass sie kurze Zeit darauf zusammen mit dem Beschwerdeführer von einigen Jugendlichen auf der Strasse überfallen und zusammengeschlagen worden sei, woraufhin sie beide zu den Eltern des Beschwerdeführers in A._______ geflüchtet seien, welche sie (die Beschwerdeführerin) wegen ihrer Arbeitstätigkeit jedoch nicht akzeptiert hätten, dass sie auch in A._______ weiterhin von Leuten des koreanischen Hotelbesitzers gesucht worden sei, dass sie zudem schwanger gewesen sei und auch Sorge um das Wohl ihres Kindes gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ergänzend geltend machte, seine Konkubinatspartnerin (Beschwerdeführerin) sei in C._______ von ihrem Arbeitgeber zur Prostitution gezwungen worden und schulde diesem Geld, dass sie Mitte September 2008 von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden seien und diese die Beschwerdeführerin hätten mitnehmen wollen, dass sie daraufhin nach A._______ geflohen seien, wo am 20. Dezember 2008 unbekannte Männer nach ihm gefragt hätten, dass seine Partnerin Mitte August 2008 eine Anzeige gegen ihren Vorgesetzten erhoben und die Polizei über die verschwundenen Mädchen informiert habe, dass sich die Polizei zwar der Sache angenommen habe, jedoch davon ausgegangen sei, dass die Mädchen freiwillig in diesem Hotel arbeiten würden und diese aufgrund ihrer Papierlosigkeit gar nicht überprüfbar seien, dass der Beschwerdeführer zudem von unbekannten Männern in A._______ einige anonyme Drohanrufe erhalten habe, dass sie vor diesen Hintergründen ihr Heimatland am 20. Januar 2009 verliessen und am 26. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, dass am (...) ihr Kind Z._______ zur Welt gekommen ist, E-4729/2009 dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gaben und einer am 26. Januar 2009 ergangenen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragungen und Anhörungen – nicht nachgekommen sind, dass sie zur Erklärung geltend machten, sie besässen zwar identitätsrelevante Papiere, hätten jedoch noch nichts zu ihrer Beschaffung unternommen beziehungsweise der Beschwerdeführer werde versuchen, seine Identitätspapiere beizubringen, dass der Beschwerdeführer hingegen seinen Führerschein zu den Akten reichte, welcher gemäss einer durch die D._______ durchgeführten Ausweisprüfung, keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 – eröffnet am 16. Juli 2009 – in Anwendung vom Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Verfahrensakten aushändigte, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinweist, wonach der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnet, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, E-4729/2009 dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführer insbesondere geltend machen würden, sie seien von privaten Dritten verfolgt worden, was die Beschwerdeführerin auch der Polizei gemeldet habe, dass sich die Beschwerdeführerin zudem betreffend den konkreten Ereignisverlauf, die Umstände und ihre Motivation zur polizeilichen Anzeigeerstattung, die Zeitpunkte und Datierungen der Übergriffe der Jugendlichen sowie Art und Umfang ihrer Verfolgung in A._______ mehrfach widersprochen habe, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Motive für die Verfolgung durch private Dritte nicht geglaubt werden könnten, dass sodann grundsätzlich auch an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln sei, zumal er seine Aussagen auf diejenigen der Beschwerdeführerin abstütze, dass auch er vielfach zweifelhafte und konstruierte Aussagen im Zusammenhang mit dem Umfang und den Umständen der angeblichen Suche und seiner Verfolgung in A._______ von den Leuten des koreanischen Hotelbesitzers zu Protokoll gegeben habe, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung fehlender Verfolgung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG zu widerlegen vermöchte, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihnen im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 – Datum Poststempel: 21. Juli 2009 – gegen diesen Entscheid beim Bundes- E-4729/2009 verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4729/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das BFM die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenermassen als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, E-4729/2009 dass die in der angefochtenen Verfügung zu Recht nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2000 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie in Artt. 18, 33 Abs. 3 Bst. b und 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ([AuG, SR 142.20]; vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals ein reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann, E-4729/2009 dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Inhalt der Beschwerdeeingabe offensichtlich keine andere Sichtweise erkennen lässt, zumal darin einzig auf der Richtigkeit ihrer Aussagen beharrt wird und weder im Einzelnen noch in substanzieller Weise Bezug auf die Erwägungen des BFM genommen wird oder gar ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche weite Verfolgungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre, dass daran auch der Erklärungsversuch, wonach die ‚geringen’ Differenzen der Angaben der Beschwerdeführerin auf ihre Stresssituation, in welcher sie sich aufgrund des Überfalles befunden habe, zurückzuführen sei, als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zusammenhang mit der Situation der Prostitution respektive dem vermuteten Menschenhandel in C._______ und dem ins Recht gelegten Menschenrechtsbericht des US-Aussendepartements vom 2008 nichts an der Sachlage zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführerin daraus keine Folgen von gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten vermag, dass das Bundesgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten somit zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und aufgrund der Eintragung ihres hier in der Schweiz geborenen Kindes nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise aus der Mongolei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere sind, welche sie jedoch in Missachtung der ihnen obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung ihrer Identität, Auslandaufenthalte und tatsächlichen Ausreisemotive den schweizerischen Behörden missbräuchlich vorenthalten, dass der abgegebene Führerschein des Beschwerdeführers in diesem Sinn kein rechtsgenügliches Identitäts- oder Reisepapier ist, zumal E-4729/2009 unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität einschliesslich der Staatsangehörigkeit ermöglichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/1), dass diese Erkenntnisse und die geschilderten Reiseumstände – insbesondere aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer hinterlassen und die Feststellung nicht bestehender Hinweise auf Verfolgung verdichten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-4729/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten werden, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei – und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen – keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine die Beschwerdeführer dort bedrohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass die Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügen (vgl. jeweils A1 S. 2), die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in einem Hotel als Begleiterin respektive Dienerin und der Beschwerdeführer als (...) gearbeitet haben (vgl. ebenda), dass die Beschwerdeführer zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. jeweils A1 S. 1 und 3) und über einen Freundeskreis in ihrem Heimatstaat verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, womit auch der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass damit der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das fehlende tragfähige soziale Beziehungsnetz in der Mongolei sowie auf ihre prekäre finanzielle Situation und die fehlenden beruflichen Qualifikationen auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Heimat zurückzuführen sind und nichts an der Sache zu ändern vermag, dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl in Bezug auf ihr am (...) geborenen Kindes den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf ihr Heimatland keine E-4729/2009 Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich das Kind in Begleitung seiner wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seiner Eltern, befindet, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit den Anträgen, Rügen und Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentiert, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4729/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM sowie an (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: E-4729/2009 Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 522 375 (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad: ZH 1561103 (in Kopie) Seite 14

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