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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 E-4728/2017

5 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,923 mots·~20 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4728/2017

Urteil v o m 5 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).

E-4728/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2017 auf dem Luftweg von Sao Paulo nach Zürich und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm mit Verfügung vom selben Tag verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2017 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe wegen unangekündigter Besuche der Armee und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seit 2011/2012 bei seiner Tante in Batticaloa, Ostprovinz, gelebt. Sein Onkel sei vor 1990 von den sri-lankischen Behörden erschossen und vor einem Armeecamp in Batticalao verbrannt worden. Seine Familie habe vor dessen Festnahme eine Vermisstenanzeige erstattet, an welcher das Militär heute noch Anstoss nehme. Während des Bürgerkrieges seien seine Eltern gelegentlich von den Behörden befragt und einmal im Jahr 2008 sei sein Vater dabei geschlagen worden. Auch die regierungsnahe tamilische Organisation Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) habe seine Mutter zum Vorfall befragen wollen. Ein Stück Land seiner Grossmutter sei ebenfalls im Jahr 2008 von einem Armeeangehörigen illegal beschlagnahmt worden. Dieser habe das Land nicht zurückgeben wollen. Eines Tages sei ihr Haus beschädigt und dabei seine Grossmutter angegriffen worden. Im Jahr 2016 sei seine Mutter von der präsidentiellen Kommission für vermisste Personen vorgeladen worden, habe jedoch aus Angst vor Schwierigkeiten mit der Armee dieser Vorladung keine Folge geleistet. Im Jahr 2007 sei er als Kind den Pfadfindern (Scout Association of Sri Lanka) beigetreten und übe seit 2014 ehrenamtlich die Funktion eines Betreuers und Beraters für Jugendliche aus. Anlässlich seiner Teilnahme am „(…)“ in B._______ im November 2015 sei er von einem (…) und einem (…) Journalisten zur Lage in Sri Lanka und zu den Entwicklungsmöglichkeiten von Jugendlichen interviewt worden. Ihnen sei aufgefallen, dass er die einzige tamilische Person in seiner Gruppe gewesen sei und sie hätten ihn gefragt, weshalb seine Gruppe nicht ausgeglichen sei. Er habe erklärt, dass die Jugendlichen von der Armee und der Regierung sehr unterdrückt würden und sich nicht frei bewegen könnten. Zwei Tage nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er von Polizisten und Armeeangehörigen bei sich zu Hause befragt und beschuldigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu

E-4728/2017 wollen. In der Folge sei er zirka dreimal pro Monat von den Behörden aufgesucht und zur angeblichen Wiederbelebung der LTTE ausgehorcht worden. Am 18. März 2017 sei er von vier Personen in zivil festgenommen und in ein Armeecamp in Batticaloa gebracht worden. Dort sei er erneut zur LTTE und auch zur Vermisstenanzeige bezüglich seines Onkels verhört sowie (…) misshandelt worden. Am Nachmittag des folgenden Tages sei er entlassen worden und er habe sich medizinisch betreuen lassen. Er sei in der Folge in Batticaloa bei seiner Tante geblieben und habe keinen Kontakt zu den Behörden mehr gehabt. Am (…) 2017 sei er von Colombo aus über verschiedene ihm nicht bekannte Orte nach Zürich gelangt. Die Reise sei von seinen Angehörigen finanziert worden. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Unterlagen ein: eine Anzeige bei der Criminal Police Batticaloa vom (…) bezüglich des Untertauchens seines Onkels, drei Empfehlungsbriefe der Bischöfe von Trincomalee und Batticaloa von 2007 und 2013, eine Bestätigung der „Human Rights Commission of Sri Lanka“ von 2007 betreffend der durch seine Mutter erstatteten Vermisstenanzeige, eine Vorladung an seine Mutter von der TMVP von 2008, zwei Zeitungsartikel von 2008 betreffend den illegalen Kauf von Land durch einen Lehrer, ein Schreiben seiner Tante an die Behörden von 2013, wonach sie erklärt, für ihn zu sorgen, einen Wahlbeobachterausweis der PAFFREL von 2015, eine Vorladung der „Presidential Commission to investigate Complaints regarding missing Person“ von 2016, zwei Schreiben der „Sri Lanka Scout Association“ und Facebook- Auszüge von 2014, 2016 und 2017 im Zusammenhang mit seinem Einsatz bei den Pfadfindern. B. Mit Verfügung vom 14. August 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. August 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei zu gestatten, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des

E-4728/2017 Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Polizeirapports vom 2. August 2007 inklusive englischer Übersetzung sowie zwei Fotoausdrucke ein. D. Am 23. August 2017 ergänzte er seine Beschwerde und beantragte eine ärztliche Untersuchung und schriftliche Mitteilung des Resultats der Untersuchung an das Bundesverwaltungsgericht und seinen Rechtsvertreter. E. Mit Schreiben vom 24. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt seiner Beschwerde und übermittelte die Beschwerdeergänzung dem SEM zur gutscheinenden Verwendung. Am 30. August 2017 ging eine Meldung der (…) bezüglich einer ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-4728/2017 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

E-4728/2017 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zum Tod seines Onkels habe er nur spärliche Aussagen machen können, obwohl es sich um ein zentrales Element seiner Asylbegründung handle. Sodann stimme das von ihm genannte Datum des Todes des Onkels (1990) nicht mit den eingereichten Beweismitteln überein, gemäss welchen der Onkel am 6. Juni 1987 verschollen sei. Im Jahr 2016 habe die Mutter des Beschwerdeführers sodann von der präsidentiellen Ermittlungskommission eine Vorladung zur Aufklärung des Todesfalls seines Onkels erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb seine Mutter dieser Vorladung nicht Folge geleistet habe, seien jedoch nicht stichhaltig ausgefallen. Er habe weiter ausgeführt, sein Vater sei im Jahr 2008 von Regierungsmitgliedern und unbekannten Gruppierungen angegriffen worden. Dies stimme jedoch nicht mit dem ersten Empfehlungsschreiben des Bischofs überein, welches vom August 2007 datiere. Gemäss einem weiteren Schreiben sei der Beschwerdeführer erst im Jahr 2011/2012 – lange nach den Ereignissen von 2008 – zu seiner Tante gezogen. Die Zeitungsberichte würden überdies seine Aussagen zum angeblich beschlagnahmten Land nicht stützen. Die Vorinstanz schloss nicht aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers seit 30 Jahren verschollen sei und es sei möglich, dass seine Eltern von den sri-lankischen Behörden befragt worden seien. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung könne jedoch verneint werden. Zum Interview anlässlich seiner Reise Ende Oktober 2015 nach B._______ habe er sodann lediglich unzureichende Angaben machen können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Regierung nicht direkt bei der Leitung des Pfadfindervereins interveniert habe. Seine Angaben zur Inhaftierung und Misshandlung im März 2017 seien stereotyp und substanzarm ausgefallen. Er habe den genauen Namen des Armeecamps nicht nennen können und die Ankunft im Camp nur spärlich beschrieben. Über die angeblichen Täter habe er keine detaillierten Angaben machen können. Weiter unterzog die Vorinstanz die Beweismittel einer Würdigung, kam jedoch zum Schluss, dass diese die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen könnten. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden soll. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

E-4728/2017 (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Aufgrund der bestehenden Akten erweise sich der Vollzug als zumutbar und sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Asylvorbringen. Um die Todesursache seines Onkels zu klären, habe sich seine Familie an die Kommission für vermisste Personen gewandt. Aufgrund der vorgängigen Bedrohung durch Angehörige des Militärs, habe seine Mutter der Vorladung der präsidentiellen Ermittlungskommission jedoch keine Folge geleistet. Der Vorfall mit seinem Vater habe tatsächlich im Jahr 2007 stattgefunden; er (Beschwerdeführer) habe sich anlässlich der Anhörung getäuscht. Wegen der Bedrohungssituation habe er die Schule abbrechen müssen und sei zu seinem Schutz im Jahr 2011 zu seiner Tante gezogen. Aufgrund der Folterungen und der (…) Misshandlungen anlässlich der Inhaftierung vom 18. März 2017 leide er heute noch unter Schmerzen im (…) und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Vor wenigen Tagen habe er sodann durch einen Freund die Mitteilung erhalten, dass das Militär ihn (Beschwerdeführer) suche. Angehörige des Militärs seien am Wohnort seiner Eltern erschienen und hätten das Haus angezündet oder eine Bombe hineingeworfen. Seine Grossmutter, welche sich zu diesem Zeitpunkt im Haus befunden habe, sei verletzt im Spital. Seine Eltern könne er nicht erreichen, diese seien untergetaucht. Er werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein und gelte deshalb selbst als LTTE-Mitglied. Aufgrund seiner Inhaftierung würden ernsthafte Hinweise bestehen, dass nach ihm gesucht werde. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang mehrfach befragt und sein Onkel sei vom sri-lankischen Militär ermordet worden, weshalb für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein ernsthaftes Risiko bestehe, erneut misshandelt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzulässig. Weiter sei dieser auch unzumutbar, da er in Batticaloa nicht in Sicherheit leben könne und vom Militär zurzeit bei seinen Eltern gesucht werde.

E-4728/2017 Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Bst. C. erwähnten Beweismittel ein. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe im Transitbereich des Flughafens Zürich eine Zugangsbeschränkung zu ärztlicher Behandlung. Er beantrage, dass er hinsichtlich seiner Verletzung (…) ärztlich untersucht werde und das Resultat dem Bundesverwaltungsgericht und seinem Rechtsvertreter schriftlich zugestellt werde. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Wesentlichen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tod seines Onkels im Jahr 1990 beziehungsweise 1987 und zur Mitnahme seines Vaters im Jahr 2007 sind nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer selbst wurde deswegen nicht verfolgt und es fehlt am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Flucht im Sommer 2017. Es erübrigt sich deshalb, auf die Kopie des Polizeirapports vom 2. August 2007 näher einzugehen. Die Befragung des Beschwerdeführers im Militärcamp soll sodann erst rund 18 Monate nach seiner Rückkehr aus B._______ erfolgt sein. Seine Erklärung, die Behörden hätten sich hinsichtlich des Verdachts des Wiederaufbaus der LTTE innerhalb der Pfandfinderbewegung nicht getraut, direkt bei der Leitung der Pfadfinder zu intervenieren, überzeugt nicht. Als unglaubhaft einzustufen ist auch die geltend gemachte Misshandlung anlässlich dieser Befragung. Der Beschwerdeführer konnte dazu keine detaillierten Angaben machen. Weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach der Befragung im Camp wieder hätten gehen lassen, um ihn nur vier Monate später erneut zu suchen, erscheint ebenfalls nicht einleuchtend. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung wurde ihm überdies der Zugang zu einem Arzt im Transitbereich des Flughafens Zürich nicht verwehrt. Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2017 einen Arzt auf. Nach erfolgter Untersuchung wurde festgehalten, dass keine Behandlung nötig sei (vgl. SEM-Akten A17). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 23. August 2017 erneut über diverse Leiden beklagt

E-4728/2017 hat, hat am (…) 2017 ein weiterer Arztbesuch stattgefunden, wobei eine (…)-Untersuchung durchgeführt worden ist. Weitere Leiden oder angezeigte Behandlungen sind keine festgestellt worden (vgl. A25). Zur Untermauerung der geltend gemachten Zerstörung seines Elternhauses durch die Armee reichte der Beschwerdeführer zwei Fotoausdrucke ein. Darauf sind eine Frau auf einem Bett mit bandagierten Armen und Beinen sowie ein unaufgeräumter Raum ersichtlich (vgl. Beschwerdebeilage 4). Diese Fotos sind jedoch nicht geeignet, seine diesbezüglichen Vorbringen zu stützen, zumal unklar ist, wer die Person auf dem Foto ist und um was für einen Raum es sich handelt. Weshalb das Militär sodann ein Haus anzünden soll, in welchem sich eine unbeteiligte alte Frau befindet, hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen können. In einer Gesamtwürdigung erscheinen diese Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die vorgebrachte Verdächtigung der Unterstützung der LTTE – unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.

E-4728/2017 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auf die beantragte Abklärung von Verletzungen im (…) kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer zweimal in ärztlicher Behandlung gewesen ist und sich den Akten keine Hinweise auf die geltend gemachten Verletzungen entnehmen lassen. Die Vorin-stanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-4728/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.2.1). Nach einer Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus Batticaloa, Ostprovinz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen kann. Bei einer Rückkehr Lanka wird er nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Es kann ihm zugemutet werden, sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-4728/2017 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4728/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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