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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 E-4726/2009

30 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-4726/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4726/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der (...) aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2008 verliess und mit dem Schiff von C._______ in ein unbekanntes europäisches Land reiste, dass ihn ein unbekannter weisser Mann von dort mit dem Auto mitgenommen habe, ohne dass er ihn dafür habe bezahlen müssen, und dass er nach unbekannter Reisedauer am 9. April 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, beziehungsweise dass er einmal in einen LKW umgestiegen und so in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, wo er am 29. April 2008 zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (act. A17) und am 1. Juli 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde (act. 19), dass er angab, er habe nie ein Identitätspapier besessen, da es in Nigeria genüge, sich mit der Sprache auszuweisen, und er nicht die Absicht gehabt habe zu reisen, dass er einen Mitgliederausweis der Bewegung MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra), ausgestellt am 2. April 2006, zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Bundesanhörung ausführte, seine Mutter besitze möglicherweise einen Taufschein oder eine Geburtsurkunde, er verzichte aber aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten kurzen Zeit auf den Versuch einer Beschaffung, dass er zu seinen Asylgründen angab, er sei seit 2005 beziehungsweise 2006 einfaches Mitglied der MASSOB, dass er im Sommer 2006 in gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der MASSOB und der NARTO (Association of Road Transport Owners) in Onitsha verwickelt gewesen sei, dass er nicht in besonderer Weise beteiligt gewesen sei, sondern, wie alle anderen auch, einfach mitgekämpft habe, wobei er eine Wunde im Gesicht davongetragen habe, E-4726/2009 dass die NARTO allerdings behauptet habe, das Benzin, mit dem im Verlauf der Auseinandersetzungen Autos verbrannt worden seien, habe aus seinem Motorrad gestammt, dass die nigerianische Polizei und das Militär eingegriffen hätten, um den Frieden wieder herzustellen, wobei sie sowohl Mitglieder der MASSOB als auch der NARTO und Unbeteiligte erschossen hätten, dass die Soldaten sich dann verstärkt gegen die MASSOB-Mitglieder gewandt und diese verhaftet, gefoltert und umgebracht hätten, und schliesslich mehrere Personen erschossen und in den Fluss geworfen hätten, was der Auslöser der Flucht von allen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich zunächst in D._______ bei verschiedenen Leuten versteckt gehalten habe und Anfang 2007 ins Dorf E._______ geflohen sei, wo er bis im November desselben Jahres geblieben sei, dass er Anfang November 2007 in die Kirche gegangen sei und ihn sein Nachbar beziehungsweise seine Nachbarin dort aufgesucht habe, um ihm mitzuteilen, dass ihn sechs Personen zu Hause gesucht hätten, dass er direkt nach C._______ gegangen sei und sich dort bei einem Freund seiner Schwester beziehungsweise einem seiner Kunden namens N. versteckt gehalten habe, dass seine Schwester ihn angerufen habe um mitzuteilen, dass sie, vermutlich im März 2008, auf der Strasse angehalten und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, und dass diese Personen ihr gesagt hätten, sie wüssten, dass er sich in C._______ oder F._______ aufhalte, und sie ihn überall in Nigeria finden würden, dass er nicht wisse, ob es sich bei den Leuten, die ihn suchten, um Soldaten oder um NARTO-Mitglieder handle, und dass sein Freund aus C._______ seine Ausreise organisiert habe, dass er in D._______ ein guter Fussballspieler und eine bekannte Person sei und dort seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester zurückgelassen habe, E-4726/2009 dass er hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit angab, er habe in D._______ seit dem Jahre 2001 und bis zu seiner Abreise nach C._______ im Jahre 2007 ein Geschäft für Motorradersatzteile geführt, dass der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter des Kantons Y._______ am 10. Oktober 2008 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde, nachdem bei ihm 10,8 g Kokain und Fr. 40.– aus Drogenerlös beschlagnahmt worden waren, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2009 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass er im Zusammenhang mit seinen Papieren und den Umständen seiner Reise in die Schweiz unglaubhafte Angaben gemacht habe, dass seine Vorbringen zu den Asylgründen unsubstanziiert, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass namentlich seine Aussagen zur behaupteten MASSOB-Mitgliedschaft und der daraus abgeleiteten Verfolgung nicht geglaubt würden, zumal seine Angaben zur MASSOB und zu seiner Beziehung zu ihr äusserst vage ausgefallen seien, er sich hinsichtlich der Mitteilung seiner Schwester und der Ausreise in den Daten widersprochen habe und nicht nachvollziehbar sei, wie seine Verfolger von seinem Aufenthalt in C._______ erfahren und wieso sie ihre diesbezüglichen Vermutungen gegenüber der Schwester geäussert haben sollen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, E-4726/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 15. Juli 2009 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Kostenbefreiung ersuchte, dass er sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Vorbringen beschränkte, wobei er nun angab, in C._______ seit November 2007 und bis zur Ausreise gearbeitet zu haben, und ergänzend ausführte, die Leute, die seine Schwester auf offener Strasse angesprochen hätten, hätten auch sie bedroht, dass er zur MASSOB bemerkte, bei so einem komplizierten Namen sei es nicht verwunderlich, wenn es ab und zu Schwierigkeiten gäbe, dass er Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und bei einer Rückkehr nach Nigeria im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gefährdet sei, dass die Akten des BFM am 28. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4726/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und auf das entsprechende Begehren demzufolge nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher E-4726/2009 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen unglaubhaft sind und, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass er sich im Zusammenhang mit der Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aber auch deutlich widersprach, indem er anlässlich der Befragung im EVZ angab, er wisse, dass die MASSOB-Karte kein rechtsgenügliches Papier sei, und er habe nichts unternommen, um ein solches erhältlich zu machen, weil er nichts tun könne (A17 S. 3), und demgegenüber im Rahmen der Bundesanhörung aussagte, im EVZ habe man behauptet, die MASSOB-Karte sei ausreichend, was der Grund sei, dass er sich nicht um andere Papiere gekümmert habe (A19 S. 3), dass er im Übrigen - unabhängig vom Umstand, dass die MASSOB- Karte kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne der massgeblichen Bestimmung ist - seinen offensichtlichen Unwillen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, dadurch kundtat, dass er sich weigerte, seine Geburtsurkunde, welche er im Übrigen erst im Rahmen der Bundesanhörung überhaupt erwähnte, zu beschaffen (A19 S. 19), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts dagegen vorbringt, dass das BFM zu Recht auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, dass die vom BFM ausführlich dargelegten und stichhaltigen Argumente nicht wiederholt werden müssen, wobei hervorzuheben ist, dass gerade der rund zweijährige Verbleib des Beschwerdeführers in Nigeria nach den geltend gemachten Ereignissen gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung spricht, E-4726/2009 dass dies umso mehr gilt, als er selbst angegeben hatte, er habe seinen Laden in D._______ bis Ende des Jahres 2007, als er nach C._______ gegangen sei, weitergeführt, weshalb es seinen Verfolgern ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihn zu finden, zumal er eine in D._______ bekannte Person gewesen sein will, dass er in der Beschwerde zudem ausführt, er habe auch in Port Hartcourt gearbeitet, dass diese Aussagen zudem seinen Äusserungen, er habe sich stets versteckt, widersprechen (A19 S. 5, 8 f.) und seine Unglaubwürdigkeit unterstreichen, was auch für das auf Beschwerdestufe nachgeschobene Vorbringen, auch seine Schwester sei bedroht worden, gilt, dass sein Einwand in der Beschwerde, angesichts des komplizierten Namens der Bewegung MASSOB sei ihm dessen ungenaue Wiedergabe nicht entgegenzuhalten, bezüglich seiner Unglaubwürdigkeit nichts zu seinen Gunsten bewirkt, dass der Schluss des BFM, die geltend gemachten Verfolgungsgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu bestätigen ist, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-4726/2009 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sich unter dem Blickwinkel der menschenrechtlichen Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer 2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta sich noch nicht abzeichnet, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat, und dass auch der muslimisch geprägte Norden Nigerias zur Zeit von Unruhen erschüttert wird, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria in verschiedenen Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswid- E-4726/2009 rigen Behandlung droht, zumal seine Vorbringen nicht glaubhaft sind und sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer nicht aus einer von Unruhen betroffenen Region Nigerias stammt und nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM seinen individuellen Umständen nicht Rechnung getragen hätte, zumal er - auch auf Beschwerdestufe - nicht vorbringt, diese würden eine konkrete Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria bewirken, dass er jung und aktenkundig gesund ist, im Heimatstaat laut eigenen Angaben über ein soziales Netz verfügt und ein eigenes Geschäft geführt sowie bis zur Ausreise in C._______ gearbeitet hat, weshalb ihm ohne Weiteres möglich sein dürfte, nach der Rückkehr in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss zu fassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist, und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ihm aufzuerlegen sind. E-4726/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: E-4726/2009 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Seite 12

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