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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2010 E-4726/2006

24 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,871 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-4726/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Kosovo, vertreten durch M. Milovanovic, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4726/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo am 24. August 2005 und reisten am 25. August 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 31. August 2005 wurden sie im Empfangszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie am 9. September 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien serbischer Ethnie und stammten aus D._______, Gemeinde E._______. Beruflich sei er als F._______ tätig gewesen. Ihr Dorf sei verschiedentlich durch Minenexplosionen beschädigt worden. Er und seine Familie seien zudem häufig von Albanern provoziert und bedroht worden. Ende April 2005 hätten sich sein Bruder und er auf dem Feld befunden, als sich ihnen zwei schwarz gekleidete Männer genähert hätten. Aus Angst vor diesen Unbekannten seien sie weggerannt und hätten sich zu den sich in der Nähe befindenden KFOR-Soldaten begeben. Diesen sei es indes nicht gelungen, die beiden Unbekannten anzuhalten. Rund drei Monate später sei der Beschwerdeführer von einem Albaner zu Hause aufgesucht und um Hilfe für (...) gebeten worden. Zusammen mit diesem älteren Mann habe er sich (...)l begeben. Während er dort gearbeitet habe, sei er plötzlich von einem jungen Kosovo-Albaner mit einem Messer bedroht und es sei ihm mitgeteilt worden, es gebe für ihn im Kosovo keinen Platz. Nachdem der ältere Mann den jungen Kosovo-Albaner zu Recht gewiesen habe, habe er – der Beschwerdeführer – sich nach Hause begeben. Am 18. August 2005 sei eine Fensterscheibe ihres Hauses durch einen Stein beschädigt worden. Seine damals im achten Monat schwangere Ehefrau habe sehr unter diesem Anschlag gelitten, weshalb sie am folgenden Tag gemeinsam zum Arzt nach G._______ gefahren seien. Auf der Autofahrt seien zwei Kosovo-Albaner von hinten auf ihr Auto aufgefahren und hätten ihnen eine Pistole vorgehalten. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits im Wesentlichen das Gleiche aus wie der Beschwerdeführer. B. Mit Verfügung vom 15. September 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. E-4726/2006 Sodann stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Asylgesuche gutzuheissen. Es sei Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Beschwerdeergänzung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am 21. November 2005 fristgerecht. E. Das BFM beantragte dem inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter des Gerichts den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu Kenntnisnahme ohne Replikrecht. F. Am 11. September 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Akten im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Stellungnahme. G. In der zweiten Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2009 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replik zu. E-4726/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um E-4726/2006 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, im Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minderheiten, namentlich Serben, zu verzeichnen. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und E-4726/2006 Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR sowie der UNMIK auszugehen sei, seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe seitens von Unbekannten beziehungsweise Kosovo-Albanern nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Die KFOR-Soldaten hätten damals kein Interesse gezeigt, die zwei Unbekannten zu verfolgen. Entgegen den Ausführungen des BFM herrsche im Kosovo kein Friede und würden die KFOR-Truppen der dort ansässigen serbischen Bevölkerung keinen Schutz bieten. 5.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland der Beschwerdeführenden grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Weiter ist festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit prokalmiert hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Die Beschwerdeführenden sind demnach als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzen die Beschwerdeführenden daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den serbischen Behörden weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Die Beschwerdeführenden, als aus dem Kosovo stammende ethnische Serben, können sich demzufolge nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihnen dort asylrechtlich E-4726/2006 relevante Verfolgung drohen würde. Sie sind demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Das BFM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. September 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 21. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-4726/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und das H._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 8

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