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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2019 E-4725/2019

9 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,088 mots·~10 min·7

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 12. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4725/2019

Urteil v o m 9 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).

E-4725/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Februar 2019 gemäss eigenen Angaben über Spanien, Frankreich und Italien in die Schweiz ein und ersuchte am 16. Februar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter dem Namen C._______, geboren am (…), als marokkanischer Staatsangehöriger um Asyl nach.

A.b Am 27. Februar 2019 wurde er im EVZ zur Person befragt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, in Algerien mit D._______ Probleme gehabt zu haben, weil er mit dessen Frau sexuellen Kontakt gehabt habe. Er wurde anlässlich der Befragung darauf hingewiesen, dass über ihn unter dem Namen A._______, geboren am (…), algerischer Staatsangehöriger, in der Schweiz eine Einreisesperre verhängt worden war. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien, Italien oder Frankreich gewährt. B. B.a Am 12. März 2019 ersuchte das SEM die französischen und die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. B.b Am 25. März 2019 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei (…), habe (…) nie in Italien um Asyl ersucht. B.c Am 2. April 2019 teilten die französischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer (…) nie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe. B.d Am 3. Mai 2019 gelangte das SEM erneut an die französischen Behörden mit einem Übernahmegesuch («take charge») gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO.

B.e Gemäss Notizen des EVZ verschwand der Beschwerdeführer wiederholt zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 5. Mai 2019 und tauchte jeweils nach einigen Tagen wieder auf.

E-4725/2019 B.f Am 7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. B.g Am 13. Mai 2019 teilte das Amt für Migration des Kantons E._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in der ihm zugeteilten Unterkunft auf, meldete indessen am 14. Mai 2019 dessen Wiederauftauchen. Mit Mitteilung vom 24. Mai 2019 teilte das Amt dem SEM das erneute Untertauchen des Beschwerdeführers mit und bat darum, dessen Asylverfahren abzuschliessen. B.h Am 2. Juli 2019 lehnten die französischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 3. Mai 2019 mit der Begründung ab, dass Frankreich nicht für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. B.i Am 18. Juli 2019 informierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am (…) Mai 2017 im Kanton Zürich verhaftet, aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot – gültig vom (…) Mai 2019 bis zum (…) 2020 – belegt worden sei. Am (…) Februar 2018 sei er erneut im Kanton F._______ und im Februar 2019 im Kanton G._______ verhaftet worden (vgl. A29/2). B.j Das Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 26. Juli 2019 beendet (vgl. A32/2). C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 schrieb das SEM das Asylgesuch vom 16. Februar 2019 gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab. C.b Am 31. Juli 2019 traf beim SEM ein Schreiben vom 24. Juli 2019 des Migrationsamtes des Kantons E._______ ein, mit welchem es über die erfolgte Wiederanmeldung des Beschwerdeführers informiert wurde. C.c Mit Schreiben vom 6. August 2019 bat das Migrationsamt des Kantons E._______ unter Verweis auf die Verfügung vom 29. Juli 2019 das SEM um Mitteilung, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig informierte es das SEM, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers seine im Asylverfahren angegebenen Personalien falsch seien und er die beiliegende Declaration mit seinen wahren Personalien ausgefüllt habe (A._______, geboren am […], Algerien).

E-4725/2019 D. D.a Mit Verfügung vom 12. August 2019 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist an, sich bis zum 26. August 2019 dazu zu äussern, aus welchen Gründen er im Mai 2019 verschwunden sei, räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit ein, seine Gesuchgründe geltend zu machen, und forderte ihn auf, seine angebliche Falschangabe der Personalien zu begründen und zu belegen.

D.b Am 23. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM mit der Bitte, ihm die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 3. September 2019 zu erstrecken, um sich rechtlich beraten zu lassen und weitere Unterlagen zu beschaffen. D.c In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen ein.

E. Mit Verfügung vom 12. September 2019 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton E._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf deren Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 17. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-4725/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach

E-4725/2019 kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene geltend, er habe «damals» anlässlich einer Polizeikontrolle einen falschen Namen angegeben, nämlich C._______ und dabei vorgegeben, er sei Marokkaner. In Wahrheit sei sein Name jedoch A._______ und er sei Algerier. Als er vom Kanton B._______ in den Kanton E._______ transferiert worden sei, habe er sich während 25 Tagen bei einem Freund in H._______ aufgehalten, worauf das SEM anscheinend von seinem Verschwinden ausgegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, worauf er mit Hilfe einer anderen Person ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe. Dabei habe er angenommen, auch seine Gründe für die Wiederaufnahme dargelegt zu haben. Da er kein Deutsch verstehe, habe er das Schreiben nicht verstanden und daher danach nicht mehr reagiert. Umso mehr habe ihn der Entscheid des SEM überrascht. Er sehe sein unkooperatives Verhalten ein, habe jedoch in Algerien massive Probleme. Aufgrund seiner Gefährdung sei auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe seien vertieft zu überprüfen.

4.2. Der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (sinngemäss) erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Asylverfahren zu Unrecht abgeschrieben, erweist sich nach Prüfung der Akten als unbegründet. Vorliegend erging die angefochtene Verfügung vom 12.September 2019 korrekterweise gestützt Art. 8 Abs. 3bis AsylG, da die Vorinstanz aufgrund der Umstände zu Recht vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen durfte. Erstens ist die Frage der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst aufgeworfen worden. Vielmehr hat die Vorinstanz selbst – als sie vom Kanton E._______ über dessen erneute Wiederanmeldung informiert worden war – den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die Gründe des Verschwindens sowie seine Gesuchgründe

E-4725/2019 darzulegen. Zweitens hat die Vorinstanz ihm auf dessen Gesuch hin stillschweigend eine Fristerstreckung gewährt; auch diese Möglichkeit liess der Beschwerdeführer ungenutzt. Er hat somit durch sein Verhalten, namentlich dem Nichtwahrnehmen der besagten Frist sowie dem wiederholten Verschwinden und Wiederauftauchen, mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er an der Weiterführung seines Verfahrens nicht ernsthaft interessiert, mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Dafür spricht auch, dass er weder in Italien, Spanien noch in Frankreich je um Asyl nachgesucht hat. Seine Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist dem SEM unter beiden Identitäten bekannt, womit vorliegend nicht weiter auf seine diesbezüglichen Ausführungen eingegangen werden muss, zumal nicht klar ist, was er damit vorbringen möchte. Der geltend gemachte Besuch bei einem Freund in H._______ während 25 Tagen entbindet ihn sodann weder von seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren noch von seiner Anwesenheitspflicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Schliesslich vermag das Argument, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, die versäumte Frist auch nicht zu rechtfertigen, da ihm offensichtlich beim Verfassen des Fristerstreckungsgesuchs jemand zur Seite stand, der Deutsch beherrscht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insgesamt nicht ansatzweise geeignet, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen. 4.3. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu Recht nicht wiederaufgenommen. Ausserdem ergeben sich aus den Akten offensichtlich keine konkreten Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland das Non- Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzt würde.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4725/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand: