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Abteilung V E-4723/2015
Urteil v o m 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
E-4723/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-4723/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Finderabdruckvergleich mit der "Eurodac"-Datenbank am 26. März 2013 in Italien um Asyl ersucht hat, dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Juli 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
E-4723/2015 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten Gehörs vom 25. Juni 2015 betreffend seiner Überstellung nach Italien, wo er in einer Pizzeria in Mailand gearbeitet hat, als einziges Überstellungshindernis die Unmöglichkeit der Verheiratung in Italien mit einer in der Schweiz ansässigen Landsfrau mit B-Aufenthaltsbewilligung anführt, weil er in Italien keine Aufenthaltsbewilligung habe, er seine aus dem gleichen Dorf stammende Verlobte seit etwa einem Jahr näher kenne und die beiden Familien die Verlobung der beiden im September 2014 beschlossen hätten, die Verlobte ihn seither drei bis vier Mal in Italien besucht und seelisch unterstützt habe, sie auch häufig telefoniert hätten und er die Mietkaution für die neue Wohnung der Verlobten gestellt habe, dass das SEM diesem vom Beschwerdeführer als Überstellungshindernis verstandenen Umstand und dem in diesem Zusammenhang implizit angerufenen Recht auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK im Wesentlichen entgegenhält, zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen (noch) nicht verheirateten Partnern – wie vorliegend – seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diverse Faktoren zu berücksichtigen, so namentlich das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung,
E-4723/2015 dass es zu Recht festhält, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten sei in Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht als dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung (knapp einjährige Bekanntschaft, kein Zusammenleben als Paar, trotz Stellung der Mieterkaution keine weiterführende finanzielle Verflochtenheit, nicht weiter belegte Besuche und Telefongespräche) zu qualifizieren, womit die Voraussetzungen der Anrufung von Art. 8 EMRK nicht gegeben seien, dass es überdies zu Recht darauf hinweist, dass Art. 8 EMRK nicht angerufen werden könne, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Umstände das ausländerrechtliche Verfahren des Familiennachzugs angezeigt wäre, die Heiratspläne des Beschwerdeführers auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht und die dafür notwendigen Vorbereitungen von ihm auch in Italien getroffen werden könnten, so dass es ihm unbenommen bleibe, seine Verlobte zu heiraten und von Italien aus ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug zu stellen, dass schliesslich in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO rechtfertigen würden, dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift nichts für vorliegendes Verfahren Relevantes entgegengehalten wird, sondern nur Bezug genommen wird auf das ausländerrechtliche Verfahren und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit Art. 12 EMRK zur völkerrechtskonformen Umsetzung von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten seien, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen würden, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handle, und "klar" erscheine, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes Anwesenheitsrechts verfügenden Ehepartner in der Schweiz werde leben dürfe, ungeachtet des Vorrangs des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer2C.702/2011 vom 23. Februar 2012), dass diese Ausführungen im vorliegend asylrechtlichen Verfahren unbeachtlich sind, zumal ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt und angesichts der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach erst vor etwa drei Wochen ein Gesuch um
E-4723/2015 die Einleitung eines solchen Verfahrens einreicht worden sei, die zivilrechtliche Eheschliessung nicht unmittelbar bevorsteht, dass der Beschwerdeführer somit ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen kann beziehungsweise sich allenfalls bei den Migrationsbehörden um Ausstellung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemühen kann, und ihm nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich um die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehefrau zu bemühen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Vorbringen sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene weder ausdrücklich noch implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dem Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-4723/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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