Abtei lung V E-4719/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren 1. Januar 1982, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4719/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2006 den Sudan verliess und nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Libyen am 12. September 2008 per Schiff in Sizilien angelangte, von wo er nach einem viermonatigen Aufenthalt am 22. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 14. Januar 2009 und der Bundesanhörung vom 26. Juni 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie, dem Stamm der Massallit angehörig und im Dorf C._______ (Provinz Al Deain/Norddarfur) aufgewachsen, dass er in Italien bereits ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass ihm das Bundesamt im Rahmen eines möglichen Dublin-Verfahrens das rechtliche Gehör gewährte und ihn zum Aufenthalt in Italien befragte, dass er weiter vorbrachte, sein Dorf sei im November 2006 von Janjaweed-Kämpfern (Angehörige des arabischen Stammes der Al Rezeghat) angegriffen worden, dass dabei viele Menschen gestorben seien, darunter sein Vater und sein Bruder beziehungsweise seine Brüder (vgl. A1 S. 6; A25 S. 18 F204), dass er sich beim Angriff auf sein Dorf in der Stadt D._______ befunden und erst am nächsten Tag über diesen Vorfall erfahren habe (vgl. A 1 S. 6), beziehungsweise er sich im Dorf aufgehalten habe, es ihm indessen gelungen sei, während des Angriffs nach D._______ zu fliehen (vgl. A25 S. 18 F203 und F205), dass er dort aber nicht habe bleiben können, weil er sonst von den Janjaweed rekrutiert worden wäre, dass er deshalb am nächsten Tag mit anderen Personen in einem LKW über Mellit nach Libyen ausgereist sei, E-4719/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 – eröffnet am 20. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es sich bei den sich in den Akten befindenden Identitätsnachweisen, dem Mitgliedschaftsausweis der Sudan Justice and Equality Movement (JEM) und dem „Permesso di Soggiorno“ – beide in Kopie – nicht um Ausweise im Sinne von Art. 1 lit. b und c AsylV 1 handle, dass einerseits der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgesagt habe, er habe mit der JEM nichts zu tun gehabt, und anderseits gemäss den italienischen Behörden die italienische Aufenthaltsbewilligung gefälscht sei, dass die Angaben betreffend Einreise, illegalem Aufenthalt in Libyen, Haft und Passbeschlagnahmung insgesamt nicht geglaubt werden könnten, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie die sudanesische Botschaft einen libyschen Einreisestempel erzeugt habe und welchen Sinn dieser Vorgang hätte ergeben sollen, zumal der Aufenthalt immer noch illegal gewesen wäre, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er am 16. Dezember 2006 in Tripolis festgenommen worden sei, mit den anderen zeitlichen Angaben zu seiner Reise von Sudan nach Libyen nicht übereinstimmen würden, zumal die Reise bereits dreissig Tage bis E._______ in Anspruch genommen habe und weitere Zeit für die Weiterreise via Benghazi nach Tripolis benötigt worden sei, so dass eine Festnahme am 16. Dezember 2006 kaum möglich gewesen wäre, dass weiter die Angabe betreffend die Passverlängerung (in Libyen) im Jahre 2004 beziehungsweise Anfang 2005 dem Datum der Ausreise (aus dem Sudan) im November 2006 widersprechen würde, dass zudem auch die Aussagen über die Beschlagnahmung seines Reisepasses durch die libysche Polizei zu viele Widersprüche und Er- E-4719/2009 fahrungswidrigkeiten enthalten würden, als dass sie geglaubt werden könnten, dass dem Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Herkunft aus Darfur sowie die dort erlittenen Nachteile nicht geglaubt werden könnten, weil ihm die dortigen Gegebenheiten kaum bekannt seien und er behauptet habe, er gehöre dem Stamm der Massallit an, welchen er als der arabischen Ethnie angehörig bezeichnet habe, dass diese Tatsachenwidrigkeiten belegen würden, dass er den Hintergrund des Darfur-Konflikts nicht kenne, was aber insbesondere bei einem Angehörigen der Massallit, die darunter leiden würden, zu erwarten wäre, dass weiter auch die örtlichen Kenntnisse (administrative Gliederung von Darfur, Nachbarortschaften und Umgebung von C._______) nicht dem entsprechen würden, was man von einer Person, die dort sozialisiert worden sei, erwarten könne, dass der Umstand, wonach sein Pass in F._______ (Provinz Nord- Kordofan) ausgestellt worden sei, ebenfalls gegen die geltend gemachte Herkunft aus Darfur spreche, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses widersprüchlich ausgefallen seien, und er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, zum Zeitpunkt des Angriffes auf sein Dorf nicht zugegen gewesen zu sein, sondern erst am darauffolgenden Tag davon erfahren zu haben, hingegen bei der Anhörung angegeben habe, während des Angriffes auf das Dorf anwesend gewesen zu sein, weshalb diese als unglaubhaft zu erachten seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer in den Sudan, ausserhalb der Krisenregion Darfur, als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, weil dieser eine Herkunft aus Darfur nicht habe glaubhaft darlegen können, weshalb anzunehmen E-4719/2009 sei, er habe sich vor der Ausreise ausserhalb dieser Region aufgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2009 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe, eventualiter sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt wurden, dass zudem eine dreiwöchige Frist zur Einreichung des Mitgliedschaftsausweises der JEM im Original beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zog in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-4719/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der verfahrensrechtliche Antrag auf die Gewährung einer dreiwöchigen Frist abzuweisen ist, da mit dem in Aussicht gestellten Original des JEM-Mitgliederausweises weder die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich noch die fluchtauslösenden Ereignisse belegt werden können und dieser dem Bundesverwaltungsgericht auch anderweitig nicht entscheidwesentlich erscheint, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-4719/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglicht hätten, zutreffend verneint hat, dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren im Asylverfahren hauptsächlich damit erklärte, ihm seien der sudanesische Nationalitätenausweis sowie sein Reisepass von der libyschen Polizei anlässlich der Verhaftung abgenommen und bei seiner Freilassung nicht mehr zurückgegeben worden (vgl. A25 S. 15 F175), dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichtvorliegens von entschuldbaren Gründen sich erstens auf die Ungereimtheiten hinsichtlich der Angaben des sudanesischen Reisepasses (Einreisestempel, Verlängerung) stützte, zweitens auf die zeitlich nicht übereinstimmenden Angaben zur Ausreise, der Reisedauer und der Festnahme in Tripolis und drittens, auf die als unlogisch beurteilte Inhaftierung, da sich der Beschwerdeführer angeblich legal in Libyen aufgehalten habe, und auf die folglich als unglaubhaft erachtete Freilassung, dass demgegenüber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er habe sich mangels genügender Schulbildung nicht exakt äussern können, und das BFM habe seine Angaben falsch interpretiert, denn es habe sich höchstwahrscheinlich nicht um einen Einreisestempel durch die sudanesische Botschaft, sondern um eine Passverlängerung gehandelt, dass der Zeitpunkt der Verhaftung vom 16. Dezember 2006 in Tripolis durchaus möglich gewesen sei, auch wenn die Reise mehr als 30 Tage gedauert habe, weil er anfangs November 2006 den Sudan verlassen habe, E-4719/2009 dass er auf Nachfrage hin ausgesagt habe, er habe den Reisepass Ende 2006 in Tripolis verlängern lassen, was keineswegs im Widerspruch zu seinem Ausreisedatum (aus dem Sudan) stehe, dass ferner hinsichtlich der von der Vorinstanz als unlogisch beurteilten Verhaftung entgegengehalten wurde, er habe sich, da es sich um eine Reisepassverlängerung und nicht um eine Einreisebewilligung gehandelt habe, illegal in Libyen aufgehalten, weshalb eine Verhaftung logisch erscheine, dass es zudem, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, mit der libyschen Realität vereinbar sei, dass Häftlinge gegen Abgabe eines Reisepasses freigelassen würden, weil libysche Polizisten solche weiterverkaufen würden, dass sich aus den Akten offensichtliche Ungereimtheiten hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Legalität beziehungsweise Illegalität seines Aufenthalts in Libyen, den Einreisestempel beziehungsweise einer allfälligen Verlängerung seines Reisepasses erkennen lassen, welche zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers inklusive der Folgevorbringen (Inhaftierung aufgrund seiner Illegalität, Freilassung ohne Rückgabe seiner Identitätspapiere) Anlass geben, dass der Beschwerdeführer angab, er habe bei der Einreise in Libyen einen Einreisestempel erhalten (vgl. A1, S. 4), welchen er auf der sudanesischen Botschaft in Tripolis durch einen Freund habe ausstellen lassen, weshalb er sich legal in Libyen aufgehalten habe (vgl. A1 S. 7; A25 S. 16), dass ein Einreisestempel in Libyen zwar kaum von der sudanesischen Botschaft erstellt wird, indessen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines Einreisestempels war (vgl. auch A25, S. 16 F179), dass die von Benghazi nach Tripolis angetretene Flugreise (vgl. A1, S. 7 und 8) ebenfalls auf die Legalität des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Libyen schliessen lässt, obschon der Beschwerdeführer angab, dafür keinen Einreisestempel benötigt zu haben (vgl. A1 S. 8), E-4719/2009 dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu Protokoll gab, seinen Reisepass in Tripolis im Jahre 2004 beziehungsweise Anfang 2005 – und auf Nachfrage Ende 2006 – verlängert zu haben (vgl. A25 S. 15), dass nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sudanesische Reisepässe alle zwei Jahre erneuert werden müssen, indem eine vollständige Bewerbung mit Foto und persönlicher Unterschrift bei der entsprechenden sudanesischen Botschaft beziehungsweise Behörde einzureichen ist, damit der Reisepass seine Gültigkeit von zehn Jahren behält, dass offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe festgehaltene Version, wonach es sich bei den behördlichen Schritten bei der sudanesischen Botschaft in Tripolis höchstwahrscheinlich um eine Verlängerung seines Reisepasses gehandelt habe, zutrifft, da – wie oben dargestellt – von der Legalität des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Libyen auszugehen ist, dass deshalb auch nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei festgenommen und inhaftiert worden, weil er sich in einer Wohnung versteckt gehalten habe, um nach Italien zu reisen (vgl. A25, S. 14), zumal er sich nach der angeblichen Freilassung am 16. Juni 2007 während über einem Jahr (bis September 2008) unbehelligt weiterhin in Libyen aufgehalten habe (vgl. A25 S. 14), dass folglich die Beschlagnahmung des Reisepasses durch die Polizei nicht nachvollziehbar ist, dass insgesamt weder die bei der Vorinstanz geltend gemachten Entschuldigungsgründe noch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände für das Nichtvorlegen der Identitäts- oder Reisepapiere innert 48 Stunden das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 14. Januar 2009 und der Direktanhörung vom 26. Juni 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe- E-4719/2009 ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vorab darauf zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden kann, er gehöre dem Stamm der Massalit an, da er sich als Volkszugehöriger der Araber bezeichnete (vgl. A1 S. 2; A25 S. 5 F27), dass die Massalit, die vorwiegend Opfer des Darfur-Konflikts sind beziehungsweise von der arabischen Bevölkerung verfolgt und weiterhin von der Regierung ausgeschlossen werden, sich selber aber nicht als der Ethnie der Araber angehörig bezeichnen (vgl. Minority Rights Group, State of the World's Minorities 2008 Africa, 11.03.2008, www.minorityrights.org/downloaded.php?id=466 , besucht am 29. Juli 2009), dass der Beschwerdeführer weiter anlässlich der Bundesanhörung bei der Beantwortung der Frage, wer der Führer der Massallit sei, den Namen „Khalil Ibrahim Abdell-Wahed“ angab (vgl. A25 S. 4 F22), dass sich dieser Name aus den beiden Namen von Anführern der zwei grössten Oppositionsgruppen zusammensetzt (Khalil Ibrahim leitet die Bewegung JEM, die von der Ethnie der Zaghawa dominiert ist, und Abdel Wahid ist der Anführer der von der Ethnie der Fur dominierten Sudan Liberation Movement Army [SLA bzw. SLMA]), dass dem Beschwerdeführer somit auch seine Herkunft aus Darfur nicht geglaubt werden kann, dass der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach er zahlreiche Ortsangaben sowie Angaben über Distanzen und Grösse der seinem Dorf nächsten Städte habe machen können, zwar teilweise als zutreffend zu beurteilen ist, aber das Bundesverwaltungsgericht im Gesamten nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer bei der http://www.minorityrights.org/downloaded.php?id=466
E-4719/2009 Erstbefragung angab, er stamme aus Nord-Darfur, aber seine Ortsangaben hauptsächlich in Süd-Darfur liegen. dass deshalb dem Bundesverwaltungsgericht das fluchtauslösende Ereignis nicht glaubhaft erscheint, dass er sich überdies betreffend seiner Anwesenheit anlässlich der angeblichen Ermordung seiner Familienangehörigen widersprach (einerseits will er beim Angriff auf das Dorf anwesend gewesen andererseits erst anderntags darüber informiert worden sein [vgl. A1 S. 6; A25 S. 18]), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-4719/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Sudan (ausgenommen die Region Darfur) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend – nachdem der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Darfur nicht hat glaubhaft darlegen können – zumutbar ist, dass dem jungen Beschwerdeführer, welcher auch ein Bruder in Nord- Kordofan hat, zuzumuten ist, mit dessen Hilfe eine neue Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sudan möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses hinfällig geworden ist, E-4719/2009 dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4719/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Antrag um eine dreiwöchige Fristgewährung zur Einreichung des Mitgliedschaftsausweises der JEM im Original wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 14