Abtei lung V E-4719/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Donato Del Duca, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4719/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. März 2008 und reiste am 20. Mai 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der Anhörungen vom 6. Juni 2008 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Paschtune und stamme aus B._______ (Provinz Baghlan), wo er bei seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. In der C._______ Stadt Baghlan habe er die Schulen bis zur D._______ besucht und zuletzt ein E._______ betrieben. Daneben sei er angesichts der guten Verdienstmöglichkeiten seit etwa Herbst 2007 als Informant für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, mutmassliche Mitglieder und Aktivitäten der Taliban zu beobachten und seinem Vorgesetzten F._______ zu melden. So habe er einmal vier Taliban verraten, welche in der Folge verhaftet worden seien. Deren zwei, G._______ und H._______, seien vorzeitig aus der Haft entlassen worden und hätten im Februar 2008 den Beschwerdeführer in dessen Geschäft aufgesucht und ihm unter Zufügung von Schlägen seine baldige Tötung angekündigt, woraufhin der Beschwerdeführer nach Hause gegangen sei. Diese Drohung sei rund zehn Tage später auch gegenüber seinem Vater bekräftigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nun Rat suchend an seinen Geheimdienstvorgesetzten gewandt, der ihm eine Pistole zum Selbstschutz übergeben habe. Weil jedoch der Vater des Beschwerdeführers gegen einen Schusswaffengebrauch eingestellt gewesen sei, habe dieser dem Beschwerdeführer zur Ausreise geraten. Ergänzend erwähnte der Beschwerdeführer einen Selbstmordanschlag von Ende 2007 in beziehungsweise in der Nähe von Baghlan, dessen Augenzeuge er geworden sei; das Ereignis mit vielen Toten habe seine Psyche stark belastet. Aus den genannten Gründen sei er am 20. März 2003 ausgereist und über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland und unbekannte weitere Länder in die Schweiz gelangt; über die genaueren Reiseumstände könne er keine Auskunft geben und er sei auf der Reise weder jemals kontrolliert noch registriert worden. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er übrigens nie E-4719/2008 irgendwelche Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig oder in Haft gewesen. Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten; einen Reisepass habe er nie besessen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 – eröffnet am 17. Juni 2008 – lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 14. Juli 2008 und Ergänzung vom 17. Juli 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2008, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ferner die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be- E-4719/2008 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-4719/2008 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er die angebliche Begegnung mit seinen Verfolgern H._______ und G._______ hinsichtlich der dabei erlittenen Belästigungen und der jeweiligen Rolle der beiden Taliban widersprüchlich geschildert. Zudem sei die Drohung mit der Tötungsankündigung realitätsfremd; unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen wäre nämlich davon auszugehen, die Taliban hätten sogleich eine günstige Gelegenheit zur Tatbegehung ergriffen, statt ihn vorgängig zu warnen und ihm dadurch die Flucht zu ermöglichen. Die Annahme, wonach es sich bei der angeblichen Kollaboration mit dem afghanischen Geheimdienst und der Verfolgung durch die Taliban um ein Konstrukt handle, erhärte sich ferner dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Auftraggeber F._______ trotz Nachfragen nur äusserst rudimentär zu schildern und ihm keine erkennbare Kontur oder ein Charakterprofil zu verschaffen vermocht habe. Schliesslich sei auch die behauptete Präsenz bei einem Sprengstoffanschlag von Ende 2007, welche er in Zusammenhang mit seiner Geheimdiensttätigkeit gestellt habe, angesichts der bisherigen Ausführungen sowie der unsubstantiierten, realitätsfremden und stereotypen Schilderung nicht glaubhaft. 5.2 In seiner Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die aufgetretenen Widersprüche betreffend die Begegnung mit H._______ und G._______ seien auf seine Verwirrung und Aufgeregtheit bei den Anhörungen zurückzuführen. Er habe sich damals in einer ganz neuen E-4719/2008 Situation in einem ihm völlig unbekannten Land befunden. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Realitätsfremdheit der Tötungsandrohung. Er habe den Sachverhalt so geschildert, wie er sich abgespielt habe, und er kenne die Beweggründe der Taliban für ihr Vorgehen nicht; vermutlich hätten sie nicht mit seiner Flucht gerechnet, weil er ein E._______ betrieben habe. Weiter beschreibt er die Person des Geheimdienstvorgesetzten und macht geltend, seine zunächst rudimentären Schilderungen bei der Anhörung gründeten in eher oberflächlichen Fragen. Dem Vorwurf eines Konstrukts bezüglich der Kollaboration mit dem Geheimdienst und der Verfolgung durch die Taliban begegnet der Beschwerdeführer durch Vorlegung von Beweismitteln, die er via einen Bekannten seines Vaters erhalten habe: Zwei Ausschnitte aus einer Talibanzeitung (mit Fotos und Kurztexten betreffend den Beschwerdeführer), ein Schreiben des Geheimdienstes der Taliban betreffend deren Suche nach dem Beschwerdeführer sowie ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Geheimdiensttätigkeit belegten seine Verfolgungssituation. Seine gute I._______, die vorteilhafte wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie sowie das Bestehen eines intakten sozialen Beziehungsnetzes sprächen gleichsam für das Bestehen flüchtlingsrechtlich beachtlicher Ausreisemotive. Schliesslich hält der Beschwerdeführer daran fest, im Rahmen seiner Geheimdiensttätigkeit Zeuge des Sprengstoffanschlages von Ende 2007 geworden zu sein, welches Ereignis bei ihm eine traumatisierende Wirkung hinterlassen habe. Angesichts der somit feststehenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der fehlenden landesweiten staatlichen Schutzgewährung vor Verfolgungsmassnahmen der wiedererstarkten Taliban habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumal seine Verfolgungsfurcht begründet sei und ihm keine inländischen Fluchtalternativen zur Verfügung stünden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat nach zureichender und korrekter Sachverhaltsfeststellung gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen glaubhaft machen konnte. In den Erwägungen der Vorinstanz ist kein Beanstandungspotenzial zu erkennen; auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. E-4719/2008 Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise: Die dort unternommenen Erklärungs- und Entkräftungsversuche (Verwirrung und Aufgeregtheit; Unkenntnis der Beweggründe für das scheinbar realitätsfremde Vorgehen der beiden Taliban; oberflächliche Fragestellungen; Beschreibung des Geheimdienstvorgesetzten) sind, soweit sie nicht ohnehin grundlos nachgeschobene Sachverhaltsergänzungen darstellen, offensichtlich weder überzeugend noch stichhaltig. Speziell hervorzuheben ist die Realitätsfremdheit und Unlogik des Vorgehens der Taliban, welche ein angeblich beträchtliches Tötungsinteresse am Beschwerdeführer habe, diesen aber über ihre Absichten vorgängig wiederholt in Kenntnis gesetzt habe. Zweifelsohne beinhaltet Glaubhaftmachung nicht auch das Nachvollziehbarmachen von Beweggründen Dritter, da eine solche Anforderung bestenfalls das Beweismass einer Hypothese erreichen kann. Indessen erscheint das angeblich vom Beschwerdeführer wahrgenommene Verhalten der Taliban derart fern jeglicher Vernunft und Logik, dass gerade daraus der berechtigte Schluss eines Sachverhaltskonstrukts im Sinne der Vorspiegelung einer in der Person des Beschwerdeführers scheinbar ernsthaft bestehenden Furcht vor Verfolgung gezogen werden darf. Das Gesamtbild einer klar unglaubhaften Sachverhaltsgrundlage wird im Übrigen gestützt durch zahlreiche weitere Elemente: So ist nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter beziehungsweise Kollaborateur der Regierung nicht Schutz bei dieser gesucht hat. Angesichts der vorgebrachten hohen Tötungsgefahr erstaunt sodann das mehrwöchige Verbleiben zu Hause vor der Ausreise. Sodann deuten auch die augenfällig unglaubhaften Reiseumstände auf eine Verschleierung und Verheimlichung tatsächlicher Gegebenheiten hin. Die auf Rekursstufe vorgelegten Beweismittel ändern am bisher gewonnenen Ergebnis nichts. Angesichts der erkannten erheblichen Glaubhaftigkeitszweifel drängt sich der Verdacht der Produktion von (Ver-) Fälschungen auf. Genährt wird er durch die Fragwürdigkeit und Undurchsichtigkeit der Erhältlichmachung der Beweismittel („in der Zwischenzeit“, via einen nicht namentlich genannten Bekannten seines nicht kontaktierbaren Vaters und ohne Beilegung des Briefumschlages). Nicht geringes Erstaunen erweckt im Weiteren der Umstand, dass ein sich gerade durch Geheimagitation legitimierender Geheimdienst eine schriftliche Bestätigung betreffend Mitarbeiter beziehungsweise Kollaborateure ausstellen soll. Die Fragwürdigkeit der Be- E-4719/2008 weismittelvorlage steigert sich in Betrachtung des „Schreibens des Geheimdienstes der Taliban“, in welchem behauptungsgemäss ausführlich die dringende Suche nach dem Beschwerdeführer und die Aussetzung einer Belohnung für dessen Auslieferung berichtet wird. Angesichts des äusserst geringen Beweiswertes der vier als blosse Kopien vorgelegten Beweismittel erübrigen sich jedoch weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang. 6.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben E-4719/2008 oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-4719/2008 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, wo er praktisch sein ganzes Leben verbracht hat. Gemäss Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz grundsätzlich als zumutbar. Der J._______, unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer ist ferner – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gute Schulbildung bis zur D._______ und war zuletzt selbständiger Betreiber eines eigenen E._______ in Baghlan. Dort sowie in seinem C._______ Heimatdorf B._______ verfügt er über ein breit gestreutes familiäres, soziales und geschäftliches Beziehungsnetz sowie ein familieneigenes Haus, das er bis zur Ausreise bewohnt hat. Diese klar aus den Akten hervorgehenden, begünstigenden Umstände werden in der Beschwerdeschrift ebenso ausdrücklich bestätigt, wie das E-4719/2008 Bestehen einer guten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Familie (vgl. Beschwerde insb. S. 5 Ziff. 3.5). Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ergänzend und bestätigend kann hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltli- E-4719/2008 cher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeitständung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-4719/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13