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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 E-4714/2024

23 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,933 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4714/2024

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (…).

E-4714/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 9. März 2023 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen (Personalienaufnahme, PA). Am 1. Mai 2023 fand die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Nachdem ihr Asylgesuch am 4. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, fand am 11. März 2024 eine ergänzende Anhörung statt. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Ihre Eltern hätten sich früh scheiden lassen, weshalb sie mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern gelebt habe. Sie habe als (…) und (…) das Berufsgymnasium abgeschlossen und von 2010 bis 2013 an der (…) studiert. Anschliessend habe sie diverse Kurse besucht und ab 2016 als (…) für verschiedene Hotels in D._______, C._______ und E._______ gearbeitet. Ab 2018 habe sie als selbständige (…) gearbeitet. Es sei ihr finanziell sehr gut gegangen. Ihr Vater habe ihr und ihrer leiblichen Mutter mehrere Grundstücke vererbt, weshalb es zu einem Erbstreit mit den Familien beider Seiten gekommen sei. Die Stiefmutter habe sie nach dem Tod des Vaters von einem dieser Grundstücke enterben wollen und ihr Halbbruder F._______ habe versucht, sie mit einem seiner Freunde namens G._______ zu verheiraten, damit ihr Erbe in der Familie bleibe. Sie habe sich geweigert, weshalb sie von F._______ und G._______ bedroht worden sei. Ein Onkel habe zudem eines der Grundstücke unrechtmässig an sich gerissen, weshalb es am (…) 2021 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Bezüglich der Drohungen durch ihre Familie und der Auseinandersetzung mit dem Onkel habe sie jeweils Anzeige erstattet, welche indes nicht weiterverfolgt worden seien. Der Erbstreit sei aber nicht der Grund, weshalb sie die Türkei verlassen habe.

E-4714/2024 Aufgrund der familiären Probleme sei sie im (…) 2021 zu ihrer Freundin H._______ gezogen, welche im Porteilokal der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi, türkisch für «Partei der Nationalistischen Bewegung») verkehrt sei. Am (…) 2021 sei sie auch zum ersten Mal in dieses Parteilokal gegangen und danach von der Partei zu Veranstaltungen eingeladen worden. Am (…) 2022 habe sie I._______, den (…) der MHP von C._______, bei [einer kriminellen Handlung] ertappt. Anschliessend sei sie von I._______ bedroht worden. Im (…) 2022 sei in den Medien [von der kriminellen Handlung] berichtet und I._______ verhaftet worden. Daraufhin habe ihr der Vizepräsident der MHP vorgeschlagen, als Zeugin für die Familie (…) auszusagen. Dazu sei es indes nicht gekommen, da die Opferfamilie keine Anzeige gegen I._______ eingereicht habe. In der ersten (…) 2022 sei sie von J._______ – einem Verwandten von I._______ – und dessen Freunden zuhause aufgesucht und verbal bedroht worden. Zwei Tage später sei sie zur Polizei gegangen, um J._______ anzuzeigen. Die Polizei habe die Anzeige indes nicht entgegennehmen wollen, da der (…) I._______ damit zu tun gehabt habe. I._______ sei im (…) 2022 freigesprochen und aus dem Gefängnis entlassen worden. Er habe die Tat zugegeben und behauptet, (…). Sie habe Angst, dass ihr I._______ und dessen Gefolgsleute etwas antun würden. Am (…) 2023 sei sie von C._______ nach Istanbul gereist und drei Tage später illegal aus der Türkei ausgereist. Mit einem LKW sei sie durch ihr unbekannte Länder am 2. März 2023 in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei ihre Mutter wegen ihr von J._______ bedroht worden. Auch ihre Anzeige habe die Polizei nicht entgegennehmen wollen. C.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte im Original, ihre protokollierten Aussagen auf dem Polizeipräsidium K._______ vom (…) 2020 und (…) 2021 betreffend die Bedrohung durch ihre Familienmitglieder, einen gerichtsmedizinischen Untersuchungsbericht vom (…) 2021, Auszüge von WhatsApp-Nachrichten, Schuldiplome, Fotos ihres Engagements bei der MHP, Links zu Zeitungsartikeln über I._______ sowie einen Beleg über ihr freiwilliges Engagement in der Schweiz ein. Für weitere Details wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I/3 f.). D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 – eröffnet am 1. Juli 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr

E-4714/2024 Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Foto, auf dem angeblich J._______ und zwei weitere (unbekannte) Männer zu sehen seien, einen ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2024 sowie eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2024, 15. Mai 2025, 25. Juli 2025 und 24. November 2025 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht jeweils über ihren aktuellen Gesundheitszustand und reichte diverse Arztberichte (Austrittsberichte des L._______ vom 4. und 10. Oktober 2024, Konsultationsbericht des L._______ vom 6. Mai 2025, Arztzeugnis vom 2. Mai 2025, Austrittsberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik M._______ vom 15. Juli 2025 und 18. August 2025, Abschlussbericht Ergotherapie der

E-4714/2024 M._______ vom 18. Juli 2025, Arztbericht des Universitätsspitals N._______ vom 4. November 2025) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-4714/2024 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Ansicht des SEM hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.1.1 Sie sei Zeugin eines gemeinrechtlichen Delikts geworden. Den Akten seien keine Hinweise auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Der Verfolgung liege vielmehr ein Rachemotiv zugrunde respektive diene sie der Zeugeneinschüchterung. Bereits deshalb entfalte dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Es ergäben sich keine Hinweise auf (zukünftige) ernsthafte Nachteile. Sie habe weder ihrer Freundin noch ihrer Familie davon erzählt und die Familie (…) habe keine Anzeige eingereicht. Weder sei sie an der Veröffentlichung [der kriminellen Handlung] von I._______ beteiligt gewesen noch sei ihr dies von I._______ oder J._______ vorgeworfen worden. Es sei verständlich, dass sie aufgrund der Drohungen durch I._______ und J._______ subjektive Furcht habe, auch in Zukunft von diesen Personen verfolgt zu werden. Den Akten seien aber keine Hinweise auf Bedrohungen durch I._______ oder J._______ zwischen (…) 2022 und ihrer Ausreise zu entnehmen. Sie habe zwar angegeben, dass nach (…) 2022 vermehrt nach ihr gesucht worden sei. Indes habe sie trotz dreimaliger Aufforderung, über mögliche Vorfälle zwischen (…) 2022 und ihrer Ausreise am (…) 2023 zu sprechen, keine weiteren Vorfälle genannt. Da I._______ gemäss den eingereichten Zeitungsartikeln von allen Vorwürfen freigesprochen und freigelassen worden sei, stelle sie keine Bedrohung für ihn mehr dar, zumal er die Tat ihr zufolge zugegeben habe. Im Gegensatz zu anderen Zeugen sei sie zu keinem Zeitpunkt in die Untersuchung gegen I._______ involviert gewesen. Es lägen damit keine Hinweise vor, dass ihr zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Der türkische Staat sei zudem fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten. Sie habe bei der Polizei lediglich

E-4714/2024 einmal eine Anzeige eingereicht, die mit der Begründung, dass der Täter bereits in Haft sei, nicht anhand genommen worden sei. Sie hätte sodann die Möglichkeit, mit Hilfe eines Anwalts ein Strafverfahren einzuleiten oder sich an eine nächsthöhere Instanz zu wenden. Es stehe ihr auch frei, weitere Bedrohungen wiederum den Behörden zu melden und zur Anzeige zu bringen. Die Inhaftierung von I._______ zeige, dass die Behörden auch in diesem Fall gewillt seien, den Vorwürfen einer Straftat nachzugehen. Auch deshalb sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. 4.1.2 Beim angeblichen Erbstreit handle es sich ferner ebenfalls um Übergriffe Dritter, denen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Solche Übergriffe würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Sie habe grundsätzlich Zugang zur türkischen Schutzinfrastruktur. Zwar seien ihre Anzeigen angeblich nicht weiterverfolgt worden, indes ist nicht ersichtlich, dass sie oder ihre Mutter sich nach der Anzeigeerstattung weiter um behördliche Hilfe im Erbstreit bemüht hätten. Auch hinsichtlich der angedrohten Verheiratung mit G._______ habe sie keinen behördlichen Schutz in Anspruch genommen. Aus dem hierzu eingereichten Beweismittel und ihren Aussagen gehe hervor, dass sie es nicht für nötig empfunden habe, in ein Frauenhaus zu gehen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens sei zu verneinen. 4.1.3 Schliesslich bestehe auch kein Risiko von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen aufgrund eines angeblichen, nicht substanziierten Engagements einzelner Familienmitglieder für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, türkisch für Demokratische Partei der Völker). Insbesondere gebe es auch keine Hinweise auf ein politisches Engagement ihrerseits. 4.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Vorinstanz verkenne, dass I._______ lediglich freigesprochen worden sei, weil man ihm mangels stichhaltiger Beweise die Straftat nicht habe nachweisen können. Es könne deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass I._______ kein Interesse mehr an ihr – der Hauptzeugin des Vorfalls – habe. Mit einer Aussage könnte sie nach wie vor den Freispruch zu Fall bringen. Dies erkläre, weshalb er immer noch nach ihr suche. Aufgrund der wiederholten Belästigungen durch J._______ habe ihre Mutter bereits mehrmals versucht, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeigen würden von der Polizei aber nicht anhand genommen. Dies

E-4714/2024 zeige, dass die türkischen Behörden in Bezug auf I._______ und dessen Gefolgsleute nicht schutzwillig seien. I._______ geniesse in der Region C._______ ein sehr hohes Ansehen und gelte als berüchtigter Politiker, der seine Gegner skrupellos verfolge. Aufgrund der sozialen Stellung von I._______ und den mafiösen Strukturen, in denen er sich bewege, wäre die Einleitung eines Verfahrens gegen die Untätigkeit der Polizei nicht zielführend. Ausserdem sei es ihr und ihrer Mutter aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Anwalt zu beauftragen, um gegen die Rechtsverweigerung der Polizisten vorzugehen. Weiter sei die vom SEM vertretene Ansicht, dass auch eine Privatverfolgung auf einem Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG basieren müsse, unzutreffend. Dessen ungeachtet könne die Verfolgung «aufgrund eines Zeugenstatus unter das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden». Ausserdem sei eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen, da I._______ landesweit sehr gut vernetzt sei und sie überall aufspüren könnte. Insbesondere könne sie auch nicht in Istanbul bei ihrer Schwester unterkommen, da diese mit einem Familienangehörigen von J._______ verheiratet sei. Zudem sei sie gesundheitlich stark angeschlagen und daher nicht in der Lage, sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter und im Resultat überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 5.2 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es sowohl den geltend gemachten Verfolgungen durch Dritte im Rahmen des Erbschaftsstreits respektive der Drohungen durch I._______ und dessen Handlanger als auch der angeblichen Schutzverweigerung der türkischen Behörden an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Ungeachtet

E-4714/2024 dessen muss bei einer nichtstaatlichen Verfolgung zumindest die Schutzverweigerung des Staates zwingend auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG beruhen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Wie das SEM zu Recht feststellte, liegen der vorliegend geltend gemachten Verfolgung eigensüchtige respektive kriminelle Motive zugrunde und es ergeben sich keine Hinweise auf eine beispielsweise ethnisch oder politisch motivierte Schutzverweigerung der Behörden. Solches wurde auch nicht geltend gemacht. Zudem handelt es sich bei der angeblichen Weigerung der Polizei, eine Anzeige entgegenzunehmen, um eine unbelegt gebliebene Behauptung. Das Beschwerdeargument, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Zeugin einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zuzurechnen sei, überzeugt sodann nicht. Das Kriterium der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet (vgl. Urteil des BVGer D-4077/2010 vom 29. Juni 2011 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 7). Der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht wegen ihres «Anders-Seins» Nachteile angedroht, sondern aufgrund der Beobachtung [einer kriminellen Handlung] (d.h. ihres «Tuns»). Die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte ist daher bereits aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Ohnehin vermöchte die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe jedoch das Verfolgungsmotiv, bei dem es sich um eine eigenständige Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft handelt, nicht zu ersetzen. Auf weitergehende Ausführungen diesbezüglich kann vorliegend indes verzichtet werden, zumal die Vorbringen – wie nachfolgend ausgeführt – auch aus anderen Gründen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. 5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die türkischen Behörden vorliegend als schutzwillig und -fähig zu bezeichnen. So wurde I._______ nach Bekanntwerden der Vorwürfe inhaftiert und es wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet. Aus den Akten und ihren Aussagen ergibt sich ein entschiedenes Vorgehen der türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen I._______ Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden gegen J._______ nicht ebenso entschieden vorgehen würden. Der Umstand, dass I._______ schliesslich freigesprochen worden sei, vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidwesentlich, ob I._______ aufgrund der mangelhaften Beweislage und widersprüchlichen Aussagen des Opfers (vgl. eingereichte Zeitungsartikel,

E-4714/2024 vorinstanzliche Akten […]-9/30 [nachfolgend: act. 9] ID-013) oder aus anderen Gründen (der Beschwerdeführerin zufolge sei ihm der Nachweis […] gelungen und die Opferfamilie habe schliesslich keine Anzeige eingereicht, vgl. act. 15 F27; act. 24 F99, F101) aus der Haft entlassen respektive freigesprochen worden sei. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung entsprechend dem Subeventualbegehren aus formellen Gründen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die gebildete Beschwerdeführerin den eingereichten Zeitungsberichten offenkundig widersprechende Gründe für die Freilassung von I._______ anführte und gar angab, I._______ habe die Tat gestanden (vgl. act. 15 F27; act. 24 F101). Selbst für den Fall, dass I._______ und dessen Handlanger nach wie vor nach ihr suchen würden, um eine allfällige nachträgliche Zeugenaussage zu verhindern, ist davon auszugehen, dass sie sich schutzsuchend an die türkischen Behörden wenden kann. Ihre Behauptung, die Mandatierung eines Rechtsbeistandes sei für sie bereits aus finanziellen Gründen nicht möglich, vermag nicht zu überzeugen und erweist sich als aktenwidrig. Sie gab an, in der Heimat beruflich erfolgreich gewesen zu sein, gut verdient zu haben und bereits anwaltlich vertreten (gewesen) zu sein beziehungsweise hinsichtlich der Anzeige gegen I._______ respektive J._______ bereits auf Anwaltssuche gegangen zu sein (vgl. act. 15 F18; act. 24 F16, F41 f., F59, F61, F105, F128, F133). Es ist daher mit dem SEM festzuhalten, dass es ihr und ihrer Mutter zuzumuten ist, bei persistierender Weigerung der zuständigen Polizeibehörden, ihre Anzeigen entgegenzunehmen, mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsbeistandes den Rechtsweg zu beschreiten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich so den Nachstellungen von I._______ und J._______ zu entziehen, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit in anderen Landesteilen aufgehalten und dort gearbeitet hat (vgl. act. A24 F16). Sodann vermag auch die pauschale Beschwerdebehauptung, I._______ sei landesweit derart einflussreich und vernetzt (vgl. auch act. 24 F122, F124), dass ihr nirgends Schutz gewährt würde, offenkundig nicht zu überzeugen. Daher kann vorliegend selbst bei Annahme von allfälligen lokalen Schwierigkeiten bei der Schutzgewährung in C._______ im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine innerstaatliche Schutzalternative (bspw. im Westen der Türkei) nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen wäre anzunehmen, dass bei einem echten Interesse des angeblich mächtigen I._______ an ihrer Person

E-4714/2024 auch ihre anderen Familienmitglieder – und nicht nur die leibliche Mutter – von diesem behelligt würden; solches ist ihren Aussagen jedoch nicht zu entnehmen. 5.4 Der angebliche Erbschaftsstreit und die versuchte erzwungene Vermählung mit G._______ stellen offenkundig keine Fluchtgründe dar, was die Beschwerdeführerin mehrfach selbst betonte (vgl. act. 24 F69 f.). Dessen ungeachtet ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass hinsichtlich der damit zusammenhängenden Drohungen durch Familienangehörige grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist. 5.5 Nach dem Gesagten ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu verneinen. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, auf (durchaus feststellbare) Widersprüche und Unstimmigkeiten weiter einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder

E-4714/2024 einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (…)jährige gesunde Frau mit einer guten Ausbildung sowie Arbeitserfahrung. Sie pflege ein gutes Verhältnis zu ihrer leiblichen Mutter und ihrer Schwester. Daher verfüge sie über ein tragbares Beziehungsnetz sowie über eine gute finanzielle Grundlage in der Türkei. Sodann sei ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr auch ausserhalb ihrer Heimatprovinz eine Arbeitsstelle zu suchen, um sich ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und gleichzeitig ihren familiären Problemen aus dem Weg zu gehen. 7.2.2 In der Beschwerde erwidert die Beschwerdeführerin, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft und der landesweiten Bedrohung durch I._______ und seine Gefolgsleute unzulässig sei. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund ihrer psychischen Beschwerden ([…]) als unzumutbar. Gegenwärtig befinde sie sich seit dem 9. Juli 2024 aufgrund akuter Suizidgefahr in stationärer Behandlung. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten seien in C._______ zwar vorhanden, jedoch nicht von der Grundversicherung gedeckt. Über eine private Krankenversicherung verfüge sie nicht. Angesichts des angeschlagenen Gesundheitszustands werde es ihr bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich sein, ihre selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Zugang zur erforderlichen Behandlung sei im Falle einer Rückkehr somit

E-4714/2024 nicht gewährleistet. Ohne Behandlung bestehe das Risiko einer Chronifizierung und Aggravierung der Symptome bis hin zum Suizid. Angesichts dessen sei es ihr auch nicht zuzumuten, in einem anderen Landesteil der Türkei Wohnsitz zu nehmen. Hinzu komme, dass sie sich mit ihrer Stieffamilie in einem Erbschaftskonflikt befinde, aufgrund dessen sie in der Vergangenheit sogar zwangsverheiratet werden sollte. Bei einer Rückkehr wäre sie daher einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt und würde sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden. 7.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug mit im Resultat zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung E. III). Die Beschwerde führt auch diesbezüglich nicht zu einer neuen Betrachtungsweise. 7.3.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, erweist sich ihre Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E-4714/2024 7.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Austrittsbericht der M._______ vom 15. Juli 2025 (erstellt nach einer dritten stationären Aufnahme) eine (…), eine (…) sowie (…) diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte im Rahmen ihres Klinikaufenthalts mittels Ergotherapie; zudem nimmt sie Medikamente ein. Sie konnte schliesslich bei fehlenden Gefährdungsaspekten und deutlich gebessertem psychischen Zustand in das gewohnte Umfeld entlassen werden. Zuvor erfolgten im Juli, August/September sowie im Oktober 2024 drei stationäre Aufenthalte im L._______, wobei sie im Oktober 2024 nach einem Suizidversuch per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen wurde (vgl. Arzt- bzw. Austrittsberichte des L._______ vom 23. Juli 2024 sowie 4. und 9. Oktober 2024). Am 29. Oktober 2025 wurden ihr sodann mit einem operativen Eingriff (…) entfernt (vgl. Arztbericht vom 4. November 2025). Die (psychischen) Beschwerden der Beschwerdeführerin sind in der Türkei (auch unter der Annahme, dass ihre Traumatisierung in diesem Staat stattgefunden hat) behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Der Zugang zu einer Krankenversicherung beziehungsweise zu medizinischen Leistungen ist auch für Personen gewährleistet, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6315/2023 vom 29. Februar 2024 E. 12.2.2 und D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023), wobei es der Beschwerdeführerin vor der Ausreise finanziell sehr gut gegangen sei und ihr offenbar nebst dem vom Onkel beschlagnahmten Grundstück vom Vater noch weitere Grundstücke vererbt worden seien (vgl. act. 15 F18; act. 24 F89 f.). Es steht ihr zudem die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen

E-4714/2024 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gefahr einer Dekompensation oder einer Erhöhung der Suizidalität der Beschwerdeführerin kann mit geeigneten Medikamenten und anderen Massnahmen begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird der gesundheitlichen Situation mit der Definition geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D- 7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3.1 und D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 7.3.2, je m.w.H.). Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III/2). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Ausgeführten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Kassation der Verfügung besteht nach dem Ausgeführten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4714/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-4714/2024 — Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 E-4714/2024 — Swissrulings