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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2009 E-4712/2006

28 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,632 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4712/2006 E-4716/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin 1, und B._______, eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin 2, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 4. und 5. August 2005 / N (...) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4712/2006 E-4716/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, zwei Schwestern, verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben gemeinsam am 4. Juli 2005 und gelangten auf dem Luftweg von C._______ in Begleitung eines Schleppers am 5. Juli 2005 über den Flughafen D._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 6. Juli 2005 um Asyl nachsuchten. Am 14. Juli 2005 respektive am 19. Juli 2005 fanden die summarischen Befragungen im Empfangszentrum (EZ) E._______ statt. Am 27. Juli 2005 respektive am 2. August 2005 wurden die Beschwerdeführerinnen vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, noch vor ihrer Geburt seien ihre Eltern aus Eritrea nach Äthiopien eingewandert. Im Jahre _______ seien die Eltern aus Äthiopien vertrieben worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführerinnen bis am 4. Juli 2005 bei einem Onkel in F._______ (Äthiopien) gelebt. Damals hätten sie sich wegen der instabilen Lage im Lande sowie wegen persönlicher Schwierigkeiten mit der Gattin des Onkels zur Ausreise entschieden. B. Mit Verfügungen vom 4. August 2005 (Beschwerdeführerin 1) respektive vom 5. August 2005 (Beschwerdeführerin 2) – eröffnet jeweils gleichentags – verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit zwei gleichlautenden Beschwerden vom 2. September 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisung) und 4 (Vollzug) der Verfügungen vom 4. respektive 5. August 2005, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zum Beleg ihrer Mittellosigkeit gaben die Beschwerdeführerinnen je eine Bestätigung E-4712/2006 E-4716/2006 der Asylorganisation G._______ vom 2. September 2005 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2005 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde festgestellt, dass sich die Beschwerden allein gegen den Vollzug der Wegweisung richteten, weshalb die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem wurde wegen des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren verfügt; der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde für später in Aussicht gestellt. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Vorbringen, insbesondere jene betreffend das angebliche Herkunftsland, nicht glaubhaft gemacht hätten. F. Mit gleichlautenden Eingaben vom 1. November 2005 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien als Staatsangehörige von Eritrea in Äthiopien geboren worden. Ihre Eltern seien von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, als sie (die beiden Beschwerdeführerinnen) in der Schule gewesen seien. Sie wüssten nicht, wo die Eltern sich befänden. Weil die Eltern nicht in Äthiopien seien und die (äthiopische) Regierung sie ins Gefängnis stecken würde, könnten sie (die Beschwerdeführerinnen) nicht dorthin zurückkehren. G. Am 5. April 2007 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass ihre bei der ARK anhängig gemachten Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden seien und von der Abteilung V behandelt werden. E-4712/2006 E-4716/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegenden Beschwerden richten sich formal gegen die Wegweisung sowie gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Da die Wegweisung die übliche Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt, ist über diesen Punkt, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. September 2005 festgestellt, praxisgemäss nicht mehr zu befinden. Damit sind die Verfügungen des Bundesamtes E-4712/2006 E-4716/2006 vom 4. und 5. August 2005, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung als solche betreffen (Ziffern 1 bis 3 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen), rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden vereinigten Verfahrens einzig die Frage des Vorliegens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. 4. Die angefochtenen Verfügungen hatte das BFM im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ebenso wenig glaubhaft gemacht worden seien, wie die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit. Der Asylpunkt der Verfügungen wurde mit den nur den Vollzug der Wegweisung betreffenden Beschwerden nicht angefochten. Die ausführliche und im Ergebnis überzeugende Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch mit keinem Wort bestritten. Diese beschränken sich diesbezüglich auf die unzutreffende Feststellung, das BFM habe ihre Asylgesuche (einzig) mangels asylrechtlicher Relevanz abgewiesen. Bei dieser Aktenlage – und angesichts der Tatsache, dass ohne nachvollziehbare Begründung keinerlei Identitätsausweise eingereicht worden sind – geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen die eritreische Staatsangehörigkeit nicht aufweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). E-4712/2006 E-4716/2006 5.2 Ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert werden kann, ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Praxisgemäss findet diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerinnen haben deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), 5.3 Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ist, wie oben festgestellt, unklar. Aufgrund der Akten, namentlich angesichts der Sprachkenntnisse der Rekurrentinnen, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei ihnen um Äthiopierinnen handelt. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich aus den Akten auch bei dieser vermuteten Herkunft keinerlei Hinweise für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerinnen wären in ihrem tatsächlichen Heimatland irgendeiner konkreten Gefährdung ausgesetzt, die unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG relevant sein könnte: In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Beschwerdeführerinnen haben keine individuellen Gefährdungsaspekte glaubhaft gemacht. 5.4 Konkrete Hinweise auf eine Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung lassen sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt E-4712/2006 E-4716/2006 richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind infolgedessen abzuweisen. 7. Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrentinnen mit den Beschwerden belegt worden ist und diese nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und von einer Kostenauflage ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) E-4712/2006 E-4716/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen. 3. Er werden für beide Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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