Abtei lung V E-4709/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4709/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ – sein Heimatland in Begleitung seiner Ehefrau sowie seiner beiden Kinder eigenen Angaben zufolge am 17. April 2003 verliess und am 22. April 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 23. Mai 2003 feststellte, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Juni 2003 mit Urteil vom 23. Juli 2003 infolge Nichtleistung des geforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 die Schweiz kontrolliert über den Flughafen Zürich-Kloten verliess und die Restfamilie bereits seit dem 24. September 2003 als unkontrolliert ausgereist galt, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 anlässlich einer polizeilichen Ausweiskontrolle in C._______ festgenommen und mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes C._______ vom 11. Dezember 2008 wegen Diebstahls, Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, dass er am 20. Januar 2009 in D._______ erneut polizeilich kontrolliert und unter dem Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis in Untersuchungshaft versetzt wurde, dass er gegen einen entsprechenden Strafbescheid vom 11. Februar 2009 Einsprache erhoben hat und das Verfahren gemäss Aktenlage gegenwärtig beim Kreisgericht E._______ hängig ist, E-4709/2009 dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 die mit Strafbescheid vom 11. Dezember 2008 angeordnete Freiheitsstrafe antrat, dass er anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2009 geltend machte, ein neuerliches Asylgesuch in der Schweiz einreichen zu wollen und er am 23. März 2009 im Regionalgefängnis F._______ vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass Anfang November sein Freund G._______ einen Diplomatenkoffer mit wichtigen Dokumenten zu ihm nach Hause gebracht und ihn gebeten habe, diesen für ihn aufzubewahren, dass ihn Mitte November 2008 vier ihm unbekannte Personen aufgesucht, geschlagen und nach dem Verbleib der besagten Dokumente gefragt hätten, dass sich die vier Unbekannten auf Nachfrage als Beamte ausgegeben, ihm jedoch keine entsprechenden Ausweise gezeigt hätten, dass sie ihn unter weiteren Drohungen in einen Keller in H._______ verschleppt hätten, von wo er durch ein kleines Fenster geflüchtet sei und sich zu seiner Schwester nach I._______ (Gebiet J._______) begeben habe, dass seine Schwester sich Hilfe suchend an die Polizei in B._______ gewandt habe, wo Beamte ihr gesagt hätten, sie wüssten von nichts und könnten ihr auch nicht helfen, dass das Haus des Beschwerdeführers während seiner Abwesenheit erneut durchsucht worden sei und die vorgenannten Unbekannten nach einer Weile dort aufgetaucht seien und seinen Nachbarn gesagt hätten, es würde nichts helfen, wenn er die gesuchten Unterlagen nicht herausgäbe, dass er von G._______ erfahren habe, dass es sich bei den Papieren um Material handle, welches die Regierung im Zusammenhang mit kriminellen Geschäften belaste, dass er sich aus diesem Grund entschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, E-4709/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (eröffnet am 15. Juli 2009) auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen und ihn bewogen hätten, Georgien erneut zu verlassen, offensichtlich unglaubhaft seien, dass er erst nach seiner zweimaligen Festnahme sowie der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein Asylgesuch eingereicht habe und dieses Verhalten nicht demjenigen einer Person entspreche, welche Schutz vor Verfolgung suche, dass seine Vorbringen, die in nicht unerheblicher Art und Weise an diejenigen aus seinem ersten Asylverfahren erinnerten, ausserdem in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, dass er einerseits angegeben habe, die fraglichen Dokumente in B._______ versteckt zu haben und andererseits vorgebracht habe, die Unterlagen befänden sich bei seiner Schwester in I._______, dass er hinsichtlich des ersten Besuchs durch die ihm unbekannten Personen zunächst ausgesagt habe, diese seien bereits bei ihm zu Hause gewesen, als er das Haus betreten habe, wohingegen er im späteren Verlauf der Anhörung ausgeführt habe, er sei zu Hause gewesen, als die Unbekannten gekommen seien, dass die Darstellung des Verhaltens der mutmasslichen Beamten realitätsfremd sei, da diese den Beschwerdeführer angesichts der behaupteten Wichtigkeit der gesuchten Dokumente kaum in einen Keller verbracht haben würden, um ihn dort unbewacht durch ein Fenster entkommen zu lassen, E-4709/2009 dass ebensowenig nachvollziehbar sei, dass die Behörden nach dem angeblichen Vorsprechen der Schwester bei der Polizei nicht aktiv geworden seien, dass es sich angesichts dieser Ungereimtheiten bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (eingegangen am 21. Juli 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4709/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, E-4709/2009 dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse klar präsentiert, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und realitätsfremd, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer über den Ablauf des ersten Aufeinandertreffens mit den ihn bedrohenden Personen (B10 S. 5 und 6) sowie über den Verbleib des Aktenkoffers (B10 S. 6 und 10) widersprüchlich geäussert hat, dass überdies die vorliegend geltend gemachten Ereignisse bezeichnenderweise über weite Strecken mit den als unglaubhaft beurteilten Angaben des ersten Asylverfahrens – gemäss welchen der Beschwerdeführer ebenfalls wegen des Besitzes wichtiger Dokumente von Unbekannten entführt und geschlagen worden sei – übereinstimmen, dass die wiederholte und unmittelbar nach dessen Einreise einsetzende Delinquenz des Beschwerdeführers, welche bereits während seines ersten Asylverfahrens in augenfälliger Weise zu verzeichnen war, klarerweise auf einen anderen Aufenthaltszweck als den geschilderten schliessen lässt, dass diese Erkenntnis durch den Umstand bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt um Asyl nachsuchte, als er sich bereits längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte und dabei mehrfach straffällig geworden war, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, E-4709/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht, E-4709/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4709/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10