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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2020 E-4704/2018

12 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,822 mots·~24 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4704/2018

Urteil v o m 1 2 . März 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018.

E-4704/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus der Provinz Kunduz – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte am 6. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. Juli 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in B._______ gewohnt und nach seinem Schulabschluss an der Universität Kabul studiert, wo er in einem Studentenheim gewohnt habe. Er habe während des Studiums auch Auszeiten genommen und seiner Familie in (…) geholfen. Zudem habe er während vier Monaten die (…) besucht. Dort habe ihm sein Chef einmal den Beischlaf mit ihm vorgeschlagen, was er jedoch ausgeschlagen habe. Dies sei ohne Konsequenzen für ihn gewesen. Zudem sei er an der Universität Studentenvertreter gewesen und habe nach Streitigkeiten im Studentenwohnheim zwischen Sunniten und Schiiten im Jahre 1393 nicht mehr dort gewohnt, sondern in einem Mietzimmer. Anfang 2015 habe er zusammen mit Freunden den kulturellen Verein "C._______" (="[…]"), beziehungsweise "D._______" (vgl. A13 F103 und S. 26) gegründet und ein Wochenblatt herausgegeben. Weniger als eine Woche nach Veröffentlichung dieses Wochenblatts, das sie überall verteilt hätten, habe irgendeine Organisation dessen Inhalt falsch interpretiert und behauptet, die Mitglieder des Vereins würden darin Werbung für das Christentum machen. Das Blatt habe auf den Namen "E._______" (=[…]) beziehungsweise "F._______" (vgl. A13 F102 und S. 26) gelautet. Darin hätten die Herausgeber über Missverständnisse in der Religion aufgeklärt. Sie hätten auch geschrieben, dass Frauen in Afghanistan keine Menschenrechte hätten. Aus diesen Gründen sei das Sicherheitsministerium hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Einer seiner drei Freunde des Vereins sei auf dem Weg nach B._______ getötet worden, wobei nicht bekannt sei, wer dafür verantwortlich sei. Ein zweiter Freund sei im Gefängnis G._______ in Kabul in Haft genommen worden. Vom dritten Vereinsmitglied wisse er nichts. Er selber sei an einem Abend vom Chef der Sicherheit der Universität angerufen worden. Dieser habe ihm dabei mitgeteilt, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Er habe ihm geraten, nicht an die Universität zu kommen. Zudem solle er seine Handy-Nummer löschen. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine SIM-Karte vernichtet und sei zu einem Freund nach H._______ gegangen. Er habe mit dem

E-4704/2018 Handy seines Freundes seine Mutter kontaktiert und ihr erzählt, was vorgefallen sei. Dabei habe er von ihr erfahren, dass am gleichen Abend sein Vater mitgenommen worden sei. Seine Mutter habe Abklärungen in Aussicht gestellt und dass sie ihn wieder kontaktieren würde. Sein Freund habe ihm einen Tag später mitgeteilt, dass seine Mutter kommen würde. Daraufhin sei seine Mutter zusammen mit seinem Bruder erschienen und habe diesen mit ihm zusammen einem Mann in Obhut übergeben. Dieser habe ihn und seinen Bruder zwecks Ausreise zum Busbahnhof gebracht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zwei Wochen vor dem Verteilen des Wochenblattes auf den Polizeiposten 3 in Kabul gebracht worden, nachdem er Alkohol getrunken habe. Nachdem er dies abgestritten habe, sei er wieder freigelassen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein: – Tazkara (im Original), – Führerausweis (im Original), – Schulzeugnis (Abschlusszeugnis der 12. Klasse), – Bestätigung (…) (25.10.2011 bis 23.02.2012), – Appreciation Letter des Innenministeriums, – Teilnahme-Zertifikat (…) Afghanistan (vom 25. Oktober 2011 bis 23. Februar 2012), – Lemar-e-Naween Academic Center / Zertifikat für einen Computerkurs, undatiert, – Lemar-e-Naween Academic Center / Zertifikat für einen Englischkurs, undatiert, – Ausweis der Universität Kabul für das Jahr 1393 (=2014/2015), Studienfach (…), – USB-Stick mit Fotos.

B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder

E-4704/2018 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Beschwerde vom 16. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Gleichzeitig wurden unter anderem eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018, eine Kopie des Protokolls der Anhörung vom 3. Juli 2017 mit handschriftlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers und ein Artikel der New York Times vom 3. Februar 2008 zu den Akten gereicht. D. Am 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. F. Am 5. September 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingaben vom 9. Januar 2019 und 16. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein: – Haftbefehl der Sicherheitspolizei vom (…) (Kopie und Original), – Garantieerklärung vom (…) (Kopie und Original).

Zudem wies er darauf hin, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das am 16. August 2018 separat eingereicht worden sei, noch nicht entschieden worden sei. Stattdessen sei ein Kostenvorschuss erhoben worden, den er bereits beglichen habe.

E-4704/2018 H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeschrift vom 16. August 2018 könne kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entnommen werden, da keine "separate" Eingabe vom 16. August 2018 vorliege. Aufgrund der Bezahlung des Kostenvorschusses am 5. September 2018 könne nicht von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Deshalb würde es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit auch der Rechtsverbeiständung fehlen, weshalb ein allfälliges Gesuch abgewiesen werden würde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 14. Februar 2019 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4704/2018 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da anlässlich seiner Anhörung erhebliche Übersetzungsprobleme zwischen ihm und der befragenden Person aufgetreten seien. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-

E-4704/2018 einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer führte aus, anlässlich seiner Anhörung habe es erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, welche die einleitende Frage sowie zahlreiche weitere Stellen betreffen würden. Soweit er sich erinnere, sei die Übersetzerin aus dem Iran gewesen. Auch wenn in beiden Ländern verwandte Sprachen beziehungsweise Dialekte gesprochen würden, seien eine Vielzahl von Ausdrücken verschieden, vor allem in ihrer Bedeutung. Der Übersetzerin hätten zudem relevante Kenntnisse über die politischen Zusammenhänge, die Bezeichnung von dortigen Institutionen und Persönlichkeiten gefehlt, um die Aussagen wortgetreu übersetzen zu können. Bei der Rückübersetzung seien weitreichende Korrekturen notwendig gewesen. Die zwanzig Anmerkungen zur Rückübersetzung würden für sich sprechen. Dank den zwischenzeitlich gewonnenen Deutschkenntnissen habe der Beschwerdeführer weitere Übersetzungsfehler erkennen können, die er am 17. Juli 2018 separat aufgeführt habe. Diese würden sich nicht auf Nebensächliches beschränken, sondern asylrelevante Aspekte der Anhörung betreffen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass sich der negative Entscheid auf ein mangelhaftes Anhörungsprotokoll stütze, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 4.3.2 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, die Einwände des Beschwerdeführers zur Dolmetscherin und zu allfälligen Missverständnissen in der Übersetzung anlässlich der Bundesanhörung würden nicht überzeugen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber zu Protokoll gegeben, Farsi und Dari würden sich nicht stark unterscheiden, auch seien alle Fächer an der Universität auf Farsi unterrichtet worden. Farsi sei ein Begriff respektive eine Sprache, die in Afghanistan

E-4704/2018 ständig benützt werde. Auch habe er am Ende des Protokolls bei den Anmerkungen zur Rückübersetzung angegeben, dass es sich bei der Beantwortung der ihm eingangs gestellten Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, um ein Missverständnis seinerseits gehandelt habe und die Verständigung mit der Dolmetscherin gut gewesen sei. Zudem würden die für das SEM dolmetschenden Personen eine hohe fachliche Qualifikation ausweisen und diesbezüglich vom SEM geprüft und zugelassen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Protokoll der Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden können. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach dem Verständnis zu Beginn der Anhörung basierte offensichtlich auf einem Missverständnis bei ihm, was er im Anschluss an die Rückübersetzung auch selber angemerkt hat. So bezog sich seine anfängliche Antwort, wonach er "etwas mehr als ein Jahr hier sei und nicht viel verstehe, aber ein wenig verstehe" offensichtlich nicht auf die Verständigung mit der – im Übrigen Dari (Muttersprache des Beschwerdeführers) sprechenden – Dolmetscherin, sondern auf das Verstehen der deutschen Sprache. Dies konnte bereits bei der nächsten Frage aufgelöst werden, als der Beschwerdeführer nach der Verständigung mit der Dolmetscherin gefragt wurde (vgl. A13 F1 und F2). Auch der Umstand, dass die Dolmetscherin möglicherweise aus dem Iran stammte und es zwischen den im Iran und in Afghanistan gesprochenen Dialekten gewisse Unterschiede gibt, lässt keine Rückschlüsse auf Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung zu. So betreffen die vom Beschwerdeführer erwähnten Korrekturen im Anschluss an die Rückübersetzung zahlreiche Ergänzungen und Erläuterungen zu seinen Vorbringen, welche keine Falschübersetzungen darstellen. Die wenigen einzelnen, anders vorgenommenen Übersetzungen wie beispielsweise "Nachtgebet" statt "Abendgebet" (zu F20), "Dialekt" statt "Begriff" (zu F92) und der korrekte Name des Wochenblatts sowie weitere kleinere Korrekturen waren zudem bei der materiellen Prüfung nicht massgeblich. Auffallend ist indes, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung gewisse Vorbringen teilweise anders darstellte und/oder diese weiter ausführte, was nicht auf eine falsche Übersetzung zurückgeführt werden kann (zu F102, 183, 184). Im Übrigen vermag er auch sonst nichts gegen die von der Vorinstanz ausgewählten dolmetschenden Personen in Bezug auf ihre Qualifikation entgegenzuhalten. Daher stand der Vorinstanz für ihren Entscheid eine ausreichende Grundlage zur Verfügung. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und – zwecks erneuter Befragung oder Vornahme

E-4704/2018 weiterer Abklärungen – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Gründe für seine Ausreise nicht glaubhaft machen können. Bereits bei seinem Lebenslauf habe es Differenzen betreffend seine Wohnorte gegeben. Er sei nicht in der Lage gewesen, chronologisch und widerspruchsfrei aufzulisten, an welchen Orten er beziehungsweise seine Familie sich jeweils für wie lange aufgehalten hätten. Seine Ausführungen seien auffallend vage, wirr und zusammenhanglos ausgefallen und würden markante Realkennzeichen vermissen lassen. Weiter habe er bezüglich der Organisationen, die den Inhalt des Wochenblatts falsch (als Werbung für das Christentum) interpretiert hätten, keinen Namen genannt. Er habe nicht erklärt, in welchem Zusammenhang die Fehlinterpretation der Organisation mit dem Interesse des Chefs der

E-4704/2018 I._______ (=[…]), der mit den Taliban gute Kontakte pflege und seine Festnahme wolle, stehe und wie die Organisation an die Informationen über ihn gelangt sei. Mit seiner später geäusserten Vermutung, dass einer seiner drei Freunde aus dem Verein für den Verrat zuständig sei, habe er laufend für mehr Verwirrung in seiner Schilderung gesorgt. Ferner könne die Tötung eines Freundes aus dem Verein – J._______ – auf dem Weg von B._______ durchaus auch andere Gründe als dessen Vereinsmitgliedschaft haben, zumal er (der Beschwerdeführer) gesagt habe, dass niemand davon Kenntnis habe. Zudem sei nicht erwiesen, dass und weshalb ein weiterer Freund des Vereins – K._______ – in Kabul in Haft sei. Auch dass er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wo sich das vierte Mitglied des Vereins – L._______ – aufhalte, belege seine geltend gemachten Probleme mit den Sicherheitsbehörden nicht. Ferner sei die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend die Information durch den Leiter der Sicherheit der Universität an ihn zur bevorstehende Festnahme äusserst zweifelhaft. Seine Angaben zur Suche nach ihm in seinem Zimmer sei nicht plausibel. Ebenso seien seine Vorbringen betreffend die Umstände des Anrufs und die Warnung des Sicherheitsbeauftragten unlogisch und unterschiedlich ausgefallen. Bezeichnenderweise habe er keinen einzigen Artikel, den er in dieser Zeitschrift veröffentlicht habe, als Beweismittel einreichen können. Somit sei auch nicht glaubhaft, dass sein Vater wegen des Beschwerdeführers von den Behörden mitgenommen worden sei. Aufgrund der teils markanten Widersprüche und seinen realitätsfernen Schilderungen sei nicht glaubhaft, dass Sicherheitskräfte in Afghanistan wegen seiner Arbeit beim genannten Verein nach ihm gesucht hätten. Die weiteren Vorbringen – die Festnahme wegen Trinkens von Alkohol und das Angebot zum Beischlaf während der (…)ausbildung – bezeichnete die Vorinstanz als asylrechtlich nicht relevant. Genauso verhalte es sich mit den Fotos auf dem USB-Stick, auf welchen die allgemeine Lage in Afghanistan und Bilder des angeblich verschwundenen Kollegen zu sehen seien. Diese würden am Entscheid des SEM nichts ändern. Sie würden weder den Tod noch das Verschwinden der genannten Menschen noch einen allfälligen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers belegen. Die Vorinstanz bezweifle den vorgebrachten beruflichen Werdegang nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe ihm hinsichtlich seiner Angaben zum Wohnort und zu seiner Familie zu Un-

E-4704/2018 recht widersprüchliches Verhalten vorgeworfen. Ferner seien seine Ausführungen zur Tötung respektive Verhaftung seiner Freunde beziehungsweise Vereinsmitglieder entgegen der Argumentation des SEM detailliert und realitätsnah ausgefallen und hätten auf konkrete Rückfragen widerspruchsfrei konkretisiert werden können. In diesem Zusammenhang erwähnte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2015, in dem über die Spannungen und Übergriffe auf afghanische Schulen und Studenten im Zeitraum seiner Flucht berichtet werde. Die Situation sei für kritisch denkende Studenten in Kabul sehr gefährlich und es würden ihnen drakonische Repressalien drohen. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft bezeichnet habe. Soweit die Vorinstanz zudem die Abläufe Ende August/Anfang September 2015 als nicht plausibel und unlogisch erachtet habe, müsse er auf eine fehlerhafte Übersetzung aufmerksam machen, welche die von der Vorinstanz festgestellte Unstimmigkeit kläre. Mit dem "Leiter der Sicherheit" habe er nicht etwa den Chef der Behörde gemeint wie von der Vorinstanz vermutet, sondern den ehemaligen Studienkollegen M._______, welcher für die Regierung gearbeitet habe. Auf diesen Übersetzungsfehler habe er in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 hingewiesen, in der zudem ausgeführt werde, beim Agenten des Sicherheitsdienstes handle es sich um einen Freund des Beschwerdeführers (M._______). Dies betreffe auch die Angabe im Protokoll auf Seite 15, wo wiederum vom "Sicherheitschef" die Rede gewesen sei, wobei auch hier der Studienkollege M._______ gemeint gewesen sei. Diesen habe er zudem nie getroffen, sondern nur telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz sei überspitzt und nicht sachgerecht. Insgesamt habe er den Ablauf der Geschehnisse seit der Veröffentlichung des Wochenblatts detailliert und widerspruchsfrei geschildert sowie die über vierzig Vertiefungsfragen ausführlich beantworten können. Seine Ausführungen seien von persönlichen Eindrücken gezeichnet und würden Realkennzeichen aufweisen. Der Umstand, dass er kein Exemplar des Wochenblattes auf sich getragen habe, erscheine vor dem Hintergrund der Ereignisse nachvollziehbar, zumal er bei seiner Flucht auch nicht daran gedacht habe, ein solches mitzunehmen. Insgesamt vermöge die summarische Begründung im angefochtenen Entscheid keine substanziellen Widersprüche in seinen Aussagen aufzuzeigen. Ferner seien die von ihm eingereichten Unterlagen (Diplome etc.) von der Vorinstanz als echt erachtet worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung.

E-4704/2018 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel ein, bei denen es sich um einen Haftbefehl der Sicherheitspolizei vom (…) betreffend ihn sowie eine Garantieerklärung betreffend Übergabe seines Vaters an die Polizei vom (…) handeln soll. Diese würden bestätigen, dass er von der afghanischen Sicherheitspolizei nach wie vor gesucht und somit staatlich verfolgt werde. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, der von der Rechtsvertretung angeführte Widerspruch zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers habe sich bereits aus dessen Aussagen in der BzP ergeben und nicht erst aus denjenigen der Anhörung. Indessen könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zuletzt in Kunduz gelebt habe, was den Behörden bekannt gewesen sei, oder nur seine Familie. Ferner würden die nachgereichten Beweismittel (Haftbefehl und Garantieerklärung) an den Feststellungen der Vorinstanz nichts ändern. Bei der Garantieerklärung handle es sich nur um eine Kopie und kein Original. Weiter würde solchen Dokumenten keine erhöhte Beweiskraft zukommen, da solche in Afghanistan auch einfach erhältlich seien, sei es als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung, oder sogar als Formular direkt ab Internet herunterladbar seien. So sei auch bezeichnend, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Versand der angefochtenen Verfügung während fast drei Jahren nicht gelungen sei, irgendwelche Beweismittel beizubringen, jedoch kurz nach Erlass der Verfügung des SEM solche neu ausgestellt worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Dokumente erst im (…) beziehungsweise im (…) hätten ausgestellt werden sollen, zumal der Beschwerdeführer bereits im August oder September 2015 hätte verhaftet werden sollen, und auch sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits einmal festgenommen worden sein soll. Es liegt die Vermutung nahe, dass die eingereichten Dokumente erst aufgrund des ergangenen negativen Asylentscheids anlässlich der Beschwerde organisiert beziehungsweise ausgestellt worden seien. Auf dem Haftbefehl fehle zudem die Angabe, wann der ursprüngliche Haftbefehl ausgestellt worden sein soll. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die vorinstanzliche Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel sei nicht nachvollziehbar. Selbst eine Kopie stelle ein taugliches Beweismittel dar und sei geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Zudem sei er gemäss seinen Angaben bereits im Jahre 2015 zur Verhaftung ausgeschrieben worden.

E-4704/2018 7. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten betreffend die Wohnorte des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Beschwerdeebene nicht allesamt aufgelöst werden konnten. Indes kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen auf eine nähere Auseinandersetzung derselben verzichtet werden. So ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 6.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Das gilt auch für die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (vgl. E.6.3). Der Inhalt der Beschwerde und der Replik führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.1 Insbesondere sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tötung und zur Verhaftung der Vereinsmitglieder entgegen seiner Auffassung in der Rechtsmitteleingabe keineswegs detailliert oder realitätsnah ausgefallen. Sein Einwand, wonach J._______ im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit umgebracht worden sein soll, basiert auf Hörensagen und reinen Vermutungen. Zudem soll dies "vor fünf Monaten" und damit erst zwei Jahre nach dem angeblichen Erscheinen des Wochenblatts geschehen sein, wobei der Beschwerdeführer weder zum Hergang noch zur Täterschaft Angaben machen konnte. Dass diese Tötung im Zusammenhang mit der Erscheinung des Wochenblatts gestanden haben soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich K._______s Verhaftung, von der der Beschwerdeführer durch einen Mitstudenten, als er diesem nach seiner Ausreise aus Istanbul telefoniert habe, erfahren haben will (F117 ff.). Es ist im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb einer der vier Vereinsmitglieder die anderen hätte verraten sollen, zumal sie aufgrund ihrer gemeinsamen Einstellung und Denkweise zusammengefunden hätten und sich alle vier am Verteilen des (bislang einzigen) Wochenblattes beteiligt haben sollen (vgl. Akte A13 F106, F110, F114). Jedenfalls basiert auch diese Aussage auf einer Vermutung, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der SFH vom 13. September 2015, in dem über Spannungen und Übergriffe auf afghanische Schulen und Studenten im Zeitraum seiner Flucht berichtet worden sei, nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, zumal es sich

E-4704/2018 bei den in diesem Bericht erwähnten Übergriffen in Afghanistan um solche der Taliban gehandelt haben soll, die allgemein gegen Schulen, Lehrer, Schüler und Studenten sowie auf andere Bildungseinrichtungen gerichtet waren. Weiter handelt es sich beim Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach es hinsichtlich des Leiters der Sicherheit respektive Sicherheitschefs zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sei und es sich dabei eigentlich um seinen Studienkollegen und Freund M._______ gehandelt habe, um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts, der weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er spätestens bei der Rückübersetzung auf eine derartige fehlerhafte Übersetzung aufmerksam macht. Überdies hat der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widerspruch bezüglich des Kontakts mit diesem – er habe diesen gar nie getroffen, sondern nur telefonisch kontaktiert – nicht aufzulösen vermocht. Entgegen seiner Argumentation kann seinen Schilderungen und den Vertiefungsfragen zum Ablauf der Geschehnisse nach der angeblichen Herausgabe des Wochenblatts, auch nichts entnommen werden, das seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen lässt, zumal viele seiner Schilderungen vage sind sowie auf Hörensagen und Vermutungen basieren (vgl. a.a.O. F106, F107, F117, F119, F126, F127, F135, F136, F141, F145, F148, F185, F189). Schliesslich hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten worden ist, keine Angaben zu seinem Beitrag am Wochenblatt gemacht, was er auch auf Beschwerdeebene weiterhin schuldig geblieben ist. Daher bestehen zusätzliche erhebliche Zweifel daran, dass er sich in einem derartigen Verein überhaupt betätigt hat. 7.2 Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, ist deren Echtheit von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Diplome, Auszeichnungen und Unterlagen zu seiner weiteren Ausbildung, welche in keinem Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen stehen. Daher kann aus diesen nichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.3 Bei den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln handelt es sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – unabhängig davon, ob sie in Kopie oder im Original vorliegen –, um Unterlagen, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt, weil sie in Afghanistan leicht fälschbar und käuflich erhältlich sind. Dies allein reicht zwar nicht um Zweifel an deren Echtheit zu hegen. Aber die Vorinstanz hat zu Recht als nicht

E-4704/2018 nachvollziehbar bezeichnet, dass der Beschwerdeführer während über drei Jahren keinerlei Beweismittel einreichte und erst nach Erlass des negativen Asylentscheids solche beigebracht hat. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb ein derartiger Haftbefehl erst im Jahre (…) ausgestellt worden sein soll, wenn er (der Beschwerdeführer) angeblich bereits im Jahre 2015 hätte verhaftet werden sollen. Entgegen der von ihm in der Replik geäusserten Auffassung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des diesbezüglichen Beweismittels als nachvollziehbar zu bezeichnen. Aufgrund des Gesagten ist auf den weiteren Einwand, wonach selbst Kopien ein taugliches Beweismittel darstellen würden, daher nicht weiter einzugehen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-4704/2018 [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4704/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-4704/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2020 E-4704/2018 — Swissrulings