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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 E-4704/2016

9 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4704/2016

Urteil v o m 9 . M a i 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).

E-4704/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind, eigenen Angaben zufolge, syrische Staatsangehörige (die Beschwerdeführerin palästinensischer, der Beschwerdeführer arabischer Ethnie) mit letztem Wohnsitz im Stadtteil C._______ in Damaskus (bis Oktober 2012). A.b Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. September 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen Zürich um Asyl. Am 6. September 2014 wurden ihre Personalien aufgenommen und sie wurde zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 22. Juni 2016 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihr Ehemann hätten in Damaskus ein Geschäft für (…) geführt. Seit den 90-er Jahren seien sie geschäftlich oft nach D._______ und E._______ gereist. Im Oktober 2012 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Syrien legal verlassen und seien E._______ zu ihrem dort lebenden Sohn gereist. Am 2. September 2014 seien sie von F._______ nach Zürich geflogen. Sie habe gleich am Flughafen ein Asylgesuch gestellt, ihr Ehemann sei nach Syrien weitergereist, um nach dem Geschäft und seiner Mutter zu sehen. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, persönlich nicht verfolgt worden zu sein aber wegen der Kriegshandlungen nicht mehr in Syrien leben zu können. Sie hätten ihre Immobilien und ihr Geschäft verloren und würden gerne bei ihren in der Schweiz lebenden (…) wohnen. A.c Der Beschwerdeführer verliess Syrien im September/Oktober 2015 in Richtung Beirut und reiste weiter über Rumänien, die Türkei und Griechenland, mit dem Bus nach Mazedonien, danach nach Serbien, Kroatien, Slowenien und Deutschland. Von dort aus sei er mit einem Zug am 26./27. November 2015 in die Schweiz gereist, wo er sich zuerst zu seiner Familie begeben habe. Am 30. November 2015 suchte er im EVZ G._______ um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand dort die BzP statt und am 22. Juni 2016 wurde er gleichzeitig mit seiner Ehefrau zu seinen Asylgründen angehört.

E-4704/2016 Dabei machte er geltend, aus E._______ im September 2014 nochmals nach Syrien zurückgehrt zu sein, um nach dem Geschäft und seiner Mutter zu sehen. Dort habe er realisieren müssen, dass der dort nicht mehr leben könne. Sein Geschäft befinde sich im Stadtteil H._______, das wegen der anhaltenden Kämpfe nicht zugänglich sei. Er vermute, dass es zerstört und geplündert worden sei. Auch das Haus in C._______ habe er wegen der Kämpfe nicht aufsuchen können. Er vermute, dass es vom IS (Islamischer Staat) oder von der Al-Nusrah-Front besetzt worden sei. So habe er alles verloren und keine Arbeit gehabt. Er habe seit Jahren Aufträge für (…) der syrischen Sicherheitsbehörden entgegengenommen. In den Jahren 2014/2015 habe der Sicherheitsapparat die Rechnungen nicht mehr bezahlt und ihm mitgeteilt, dass er so die syrische Armee zu unterstützen habe, zumal auch seine Kinder keinen Militärdienst geleistet hätten. Er habe nicht gewagt, etwas dagegen zu unternehmen. Einmal hätten bewaffnete Männer nach ihm gefragt. Er habe nicht gewusst, warum, und so habe er beschlossen, am 10. Juni 2015 Syrien zu verlassen. An der Grenzkontrolle habe er erfahren, dass gegen ihn ein Reiseverbot bestehe. Er habe im Jahre 2008 für jemanden gebürgt, der einen Kredit bei einer Bank aufgenommen habe. Aber dies sei nur ein Vorwand gewesen. In Wirklichkeit hätten die Sicherheitskräfte gewollt, dass er für sie kostenlos Fahrzeuge repariere. Danach sei er nach Damaskus zurückgekehrt und habe mit Hilfe eines Freundes seine illegale Ausreise in den Libanon organisiert. Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Pässe und Identitätskarten, einen Führerausweis sowie eine Kopie des Ausreiseverbots für den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 30. Juni 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Formularbeschwerde vom 28. Juli 2016 (Datum Poststempel 29. Juli 2016) fochten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in materieller

E-4704/2016 Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen sowie es sei ihnen Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe um Erlass einer separaten Verfügung mit den diesbezüglichen Informationen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie des Reiseverbots zu den Akten ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ebenfalls wurden sie aufgefordert, innert Frist bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung sie als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchten. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass kein Interesse an der Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung bestehe. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimatoder Herkunftsstaat zu unterlassen, wurde abgewiesen. E. Die Beschwerdeführenden bezeichneten innert angesetzter Frist keine Rechtsverbeiständung und reichten auch keine Fürsorgebestätigung nach. F. Am 24. August 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Frist zu Replik liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen.

E-4704/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nicht eingetreten wird auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Beschwerde vielmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte, welche von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden war (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4704/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten ihr Land wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs mit Bombardierungen und Raketenangriffen und weil sie ihre Wohnung und das Geschäft verloren hätten, verlassen. Diese von ihnen beschriebenen Nachteile seien jedoch auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein allgegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Hinsichtlich des Ausreiseverbots sei festzuhalten, dass dieses nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG beruhe, sondern weil der Beschwerdeführer für jemanden gebürgt habe, der bei einer Bank Kredit aufgenommen habe. Es gebe auch keine Hinweise, dass er wegen Nichtbeachtung des vorgebrachten Reiseverbots im Falle einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers, man würde ihn nach der Einreise gleich verhaften, basiere auf einer Vermutung. Dem sei anzufügen, dass das eingereichte Reiseverbot lediglich in einer Kopie vorliege, weshalb grundsätzliche Zweifel am dessen Wahrheitsgehalt bestünden. Sodann lasse sich anhand eines einzigen Besuchs von bewaffneten Personen der syrischen Regierung noch keine begründete Furch vor künftiger Verfolgung ableiten. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden – im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das gegen ihn verhängte

E-4704/2016 Ausreiseverbot verstossen. Daher befürchte er, bei seiner Rückkehr einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es stelle das geltend gemachte Reiseverbot und die illegale Ausreise des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht in Frage. Das Ausreiseverbot beruhe aber nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG. Zudem bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer trotz des Reiseverbots mit asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne des AsylG zu rechnen hätte. Auch verfüge er in keiner Weise über ein politisches Profil, das ein Risiko einer asylrelevanten Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise begründen könnte. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. In ihrer Rechtsmitteleingabe vermochte der Beschwerdeführer auch das Gericht nicht zu überzeugen, dass er wegen des Verstosses des gegen ihn verhängten Reiseverbots mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Vielmehr geht es hier um eine Bankangelegenheit im Sinne des am 5. November 2014 vom syrischen Präsidenten Baschar al-Asad erlassenen Gesetzes Nummer 21. Gemäss diesem Gesetz wurden in allen Provinzen Gerichte für Bankangelegenheiten erster Instanz sowie Appellationsgerichte geschaffen. In Art. 3 des Gesetzes wird festgehalten, dass ein Gericht für Bankangelegenheiten ein (Aus-)Reiseverbot verfügen könne (vgl. http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&ref=tree&; und http://www.dp-news.com/pages/detail.aspx?articleid=175318; abgerufen am 18. April 2018). Der Beschwerdeführer gab selbst an, eine Bürgschaft für einen Bekannten übernommen zu haben. Dieses Ausreiseverbot wurde offenbar in diesem Zusammenhang ausgesprochen. Zudem haben sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin politisch betätigt, womit sie bei den syrischen Sicherheitsbehörden als Oppositionelle negativ hätten auffallen können. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Staat Geschäfte getätigt und Arbeitsaufträge von ihm erhalten habe. Dass dieser ihn am Schluss mit der Begründung, er solle auch etwas für das Land leisten, nicht mehr habe bezahlen wollen, ist zwar nicht rechtens, kann aber aufgrund der Zustände, die sich aufgrund des Bürgerkriegs ergeben haben, nicht als eine http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&ref=tree& http://www.dp-news.com/pages/detail.aspx?articleid=175318

E-4704/2016 gezielte und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhende Verfolgung betrachtet werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es anderen (…) ähnlich ergangen ist. 5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-4704/2016 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der aktuellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, die nach wie vor keiner Arbeit nachgehen, auszugehen ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Person bekanntzugeben, die ihnen als amtliche Verbeiständung zugeordnet werden sollte. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, es bestehe kein Interesse an der Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Da die Beschwerdeführenden innert Frist keine Rechtsvertretung bezeichnet haben, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sie keine amtliche Verbeiständung wünschten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4704/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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