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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2015 E-47/2015

12 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,988 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-47/2015

Urteil v o m 1 2 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Heimatstaat); Verfügung des BFM 22. Dezember 2014 / N (…).

E-47/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein muslimischer Roma kosovarischer Staatsangehörigkeit – seinen Heimatstaat am 7. Oktober 2014 und reiste zwei Tage später illegal in die Schweiz ein, wo er am 11. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 24. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2014 machte er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, mit den Nachbarn und generell mit der Bevölkerung Probleme zu haben, unter anderem weil ein (…), der ebenfalls im Kosovo lebe, und weitere Verwandte in einem im Jahre 2008 erschienen Buch beschuldigt worden seien, im Krieg mit den Serben kollaboriert zu haben. Seither fühle er sich nicht mehr sicher. Die Probleme äusserten sich insbesondere als Beschimpfungen und Prügel, wobei ein (…) ermordet und sein (…) verletzt worden sei. Ausserdem seien er und sein (…) nicht als (…) eigestellt worden. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (am selben Tag eröffnet) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, bei den geltend gemachten Problemen handle es sich um Übergriffe von Privaten, die aufgrund der staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft, welche im Kosovo nicht zuletzt dank der Präsenz internationaler Polizeikräfte gegeben sei, nicht asylbeachtlich seien. Bei den geltend gemachten Vorkommnissen handle es sich um Straftaten, die von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Anzeige hin verfolgt würden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden und Anzeige zu erstatten. Die "Glaubwürdigkeit" der Vorbringen sei aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht zu prüfen. Dennoch sei zu bemerken, dass die Aussagen zu den geltend gemachten Übergriffen durchwegs substanzlos gewesen, seine Antworten trotz mehrmaligem Nachfragen ausweichend geblieben seien und er nicht im Stande gewesen sei, einigermassen konkrete Angaben zu Protokoll zu geben. Die Probleme bei der Stellensuche seien nicht asylbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich; insbesondere sprächen weder die allgemeine Lage der Roma im Kosovo noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, seine

E-47/2015 wirtschaftliche Lage nicht prekär gewesen sei, er im Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und weitere Geschwister in Deutschland und in Schweden lebten, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert vom 31. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung [recte: vom Wegweisungsvollzug] sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.

E-47/2015 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer Verfolgung von privater Seite geltend macht, zumal er selber an der Kurzbefragung ausdrücklich erklärt, mit dem Staat keine Probleme gehabt zu haben, und entgegen der Beschwerde von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovarischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist. Diesbezüglich ist ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das Gericht geht mit der Vorinstanz ebenfalls darin einig, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der kosovarischen Polizei schliessen liessen. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer selber angegeben, dass seine Anzeigen entgegengenommen worden seien. Den Vorfall betreffend seinen (…) hat er der Polizei dagegen nicht gemeldet und auch im Spital angegeben, jener sei verunfallt. Damit hat er die Schutzsuche im Kosovo offensichtlich nicht ausgeschöpft. Auch in den

E-47/2015 anderen Angelegenheiten hätte er aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich gegebenenfalls an die nächsthöhere Instanz im Kosovo wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Die Vorbringen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht. Darüber hinaus sind sie, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, auch unglaubhaft. Insbesondere liegen die geltend gemachten Übergriffe bereits Jahre zurück und jüngere Ereignisse vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise zu substanziieren. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur allgemeinen Lage der Roma im Kosovo sind unbehelflich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-47/2015 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, dessen Eltern und (…) Geschwister im Kosovo leben und der ausserdem über weitere Angehörige in der Schweiz, in Deutschland und in Schweden verfügt, die ihn auch finanziell unterstützen können. Er ist ausgebildeter (…). Im Kosovo betrieb er zusammen mit seiner Familie Landwirtschaft und wohnte im Haus seines Vaters. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten von einer gesicherten Wohnsituation und einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen und der Wegweisungsvollzug in den Kosovo sich auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5; 2007/10). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht

E-47/2015 nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-47/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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