Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-47/2014
Urteil v o m 2 3 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
E-47/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, am 21. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte sowie am 4. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt wurde, dass ihr zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland am 25. Mai beziehungsweise anfangs Juni 2013 verlassen und sei nach Nepal gereist, von wo aus sie am 19. Juni 2013 in ein chinesisch sprachiges Land geflogen sei; von dort aus sei sie weiter nach Italien geflogen, wo sie am 20. Juni 2013 gelandet sei, dass sie in Italien in einem Haus genächtigt habe und am 21. Juni 2013 mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei, weil man ihr gesagt habe, dass die Schweiz – neben Frankreich – für Flüchtlinge am besten sei und man hier seine Familie nachziehen könne, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil sie befürchte, die italienischen Behörden würden sie den Chinesen ausliefern, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden einen chinesischen Reisepass (Dokument-Nr. […]), welcher einen Einreisestempel von Milano (…) vom 20. Juni 2013 enthält, vorwies, und eine interne Dokumentenanalyse vom 21. Juni 2013 ergab, beim besagten Reisepass handle es sich um eine Totalfälschung, dass das BFM am 10. Juli 2013 ein Informationsgesuch (vgl. Art. 21 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin II-VO]) an die italienischen Behörden stellte, und diese am 18. Juli 2013 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht bekannt, dass die italienischen Behörden, nachdem sie ein Übernahmegesuch des BFM vom 23. Juli 2013 am 25. Juli 2013 zuerst abgewiesen hatten, einem weiteren Gesuch des BFM vom 7. August 2013 um Übernahme der
E-47/2014 Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO am 19. Dezember 2013 explizit zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 31. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II- VO explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie von dort aus nach China zurückgeführt würde, dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und dass keine Hinweise vorliegen würden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
E-47/2014 dass die Beschwerdeführerin sich nach der Überstellung nach Italien als Asylsuchende registrieren lassen könne, weshalb ihre Aussagen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II- VO) – bis spätestens am 19. Juni 2014 zu erfolgen habe, dass sie ferner in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM solle vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen, weil die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Italien zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehöre,
E-47/2014 dass es überdies für sie sehr belastend sei, dass man sie nach Italien abschieben wolle, obwohl sie bereits ein halbes Jahr in der Schweiz lebe, dass sie sodann zu Italien keine Beziehung habe, da sie nur eine einzige Nacht dort verbracht habe, indes sie in der Schweiz bereits während dreier Monate einen (…)kurs besucht habe, sich hier wohl fühle, sich auch an die hiesigen Gebräuche angepasst habe und die grosse tibetische Gemeinschaft in der Schweiz ihr bei der Integration weiter hilfreich sein würde, während es in Italien nur wenige Tibeter gebe, weswegen Hilfe bei der Übersetzung und Kommunikation mit den Behörden und Spitälern nicht gewährleistet sei, dass sie seit ihrer Flucht schubweise starke Kopfschmerzen habe und eine Umstellung wegen der zusätzlichen psychischen Belastung dieses Leiden vermutlich verschlimmern würde, dass sie schliesslich insbesondere unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 gegen eine Überstellung nach Italien einwendet, aufgrund der Mängel im italienischen Asylsystem würden mit der Durchsetzung der feststehenden Zuständigkeit zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, da ihr aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe, weshalb die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt sei, und namentlich Deutschland Rückführungen nach Italien bereits eingestellt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 festhielt, der am 7. Januar 2014 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Vollzugsstopp werde aufgehoben, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werde abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin den
E-47/2014 Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe, und über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-47/2014 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 7. August 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres
E-47/2014 Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO),
E-47/2014 dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass der abgenommene chinesische Reisepass der Beschwerdeführerin, welcher infolge einer internen Dokumentenanalyse als Totalfälschung bewertet wurde, einen Einreisestempel von Milano (…) vom 20. Juni http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-47/2014 2013 enthält, und die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gab, am 20. Juni 2013 in Italien gelandet zu sein und dort eine Nacht verbracht zu haben (vgl. A6/14 S. 7, 10), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II- VO zugestimmt haben, dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs – sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil sie befürchte, die italienischen Behörden würden sie den Chinesen ausliefern – nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, zumal sie derzeit noch gar kein Asylgesuch in Italien gestellt hat und ihre Aussage lediglich eine Spekulation zum Verfahrensausgang darstellt, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie zu Italien keine Beziehung habe, da sie nur eine einzige Nacht dort verbracht habe, indes sie in der Schweiz bereits während dreier Monate einen (…)kurs besucht habe, sich hier wohl fühle, sich auch an die hiesigen Gebräuche angepasst habe und die grosse tibetische Gemeinschaft in der Schweiz ihr bei der Integration weiter hilfreich sein würde, während es in Italien nur wenige Tibeter gebe, weswegen Hilfe bei der Übersetzung und Kommunikation mit den Behörden und Spitälern nicht gewährleistet sei, nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen, da die Zuständigkeitsbegründung nicht von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt, dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien ferner einwendet, ihr drohe aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung und Italien würde sich nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots halten, weshalb eine völker-
E-47/2014 rechtliche Pflicht der Schweiz bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten, dass gemäss der Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat somit von der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass allerdings dann, wenn es einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-47/2014 Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), was indessen für Italien nicht zutrifft, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und sie damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihres Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement- Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde, dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK), dass alle vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigten und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen seien (§ 78), dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zwar bemängle , die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-47/2014 schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sehe (§ 44), dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betont habe, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45), dass spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden der Gerichtshof auf Berichte verwies, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger – nämlich bis zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45) und für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende in den temporären Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert seien (§ 49), dass ferner festgehalten wurde, den Berichten sei zudem zu entnehmen, das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden werde im selben Stadium wieder aufgenommen, in dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten, dass der Gerichtshof im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde ("a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3"; § 78), dass diese Feststellungen faktischer Natur Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens haben und für den vorliegenden Fall insbesondere die Feststellung wichtig ist, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass es der Beschwerdeführerin überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
E-47/2014 Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt aufzuzeigen vermögen und der EGMR in seinem erwähnten Entscheid diverse Berichte zitiert hat, welche eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK genügende Schutzinfrastruktur belegen, dass der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), im Übrigen darauf hinwies, dass die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine nicht genüge, um daraus zu schliessen, das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates weise systematische Mängel auf (§ 73), dass sodann die in der Beschwerdeschrift erwähnte Praxis der deutschen Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit einem Vollzugsstopp von (verletzlichen) Personen nach Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat, dass schliesslich wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen auch die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, für sich allein kein Wegweisungshindernis darstellen, dass sich die Beschwerdeführerin weiter auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass die Beschwerdeführerin damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05]), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin keineswegs zutrifft, und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung hanhttp://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx#{"appno":["53852/11"]}
E-47/2014 delt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnte, dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin nach Italien aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und davon auszugehen ist, sie werde – falls nötig – in Italien adäquate medizinische Betreuung finden, dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in ihrem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen und unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse ersichtlich sind, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) besteht, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
E-47/2014 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die angefochtene Verfügung somit kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos gewürdigt werden muss und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher, ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-47/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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