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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2012 E-4696/2009

1 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 mots·~13 min·3

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4696/2009

Urteil v o m 1 . März 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien

A._______, Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (…).

E-4696/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Nordirak am 15. März 2008 mit seinen Eltern und seinen (…) Geschwistern und reiste nach Syrien. Nach einem Monat und zehn Tagen dortigen Aufenthalts gelangte er – ohne seine Angehörigen – am 25. Mai 2008 über die Türkei illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 8. Juni 2009 nach einem nach Transfer im EVZ Kreuzlingen zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein Kurde und stamme aus B._______ bei Mosul, wo er nach seiner Geburt mit den Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Jahr 1996 sei die Familie nach C._______, Provinz Dohuk, umgezogen, weil sie Probleme mit Nachbarn gehabt habe, die für die Regierung Saddam Husseins gearbeitet hätten. Nach Beilegung des Streits sei die Familie 2001 nach Mosul zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe ab 2005 bis Frühling 2008 in einem Hotel in der Provinz Dohuk gearbeitet. Im Februar 2008 habe seine Familie von Unbekannten ein Drohschreiben erhalten. Er nehme an, der Grund für die Drohung sei gewesen, dass sein Vater seit 2006 als (…) für die US-Armee tätig gewesen sei. Die Nachbarn, die offenbar mit Terroristen in Verbindung gestanden seien, hätten die Drohung später nochmals mündlich vorgetragen. Daraufhin habe sein Vater die Nachbarn anfangs März 2008 auf dem Polizeiposten von B._______ angezeigt. Die Polizei habe die Anzeige zwar entgegengenommen, daraufhin aber nichts unternommen. Wegen der Drohung habe sich die Familie nach C._______ zu einem Onkel väterlicherseits begeben, um dort die Weiterreise zu organisieren. Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 22. Juni 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 25. Mai 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Er mache lediglich Nachteile geltend, die aus einer im zentralirakischen Gebiet lokal oder regional beschränkten

E-4696/2009 Verfolgung herrührten. Er könne sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug beispielsweise in eine der drei kurdisch kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimaniya, wo die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden gegeben sei, entziehen. Zudem habe er anlässlich der Bundesanhörung selber ausgesagt, im "Kurdistangebiet" habe er nichts zu befürchten. Somit stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu Verfügung. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM an, der Beschwerdeführer, ein junger, gesunder Mann, stamme zwar nicht direkt aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Indessen habe er von 1996 bis 2001 mit seiner Familie in der Provinz Dohuk gelebt und anschliessend von 2005 bis 2007 dort in einem Hotel gearbeitet. Zudem würden in C._______ ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers leben, wodurch er im Nordirak auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er auch berufliche Erfahrungen aus seiner Tätigkeit in diesem Hotel. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 bestätigte die Gemeindeverwaltung D._______, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich fürsorgeabhängig sei und keiner Arbeit nachgehe. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung, so dass die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs dieser Verfügung) betreffe, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

E-4696/2009 sei. Prozessgegenstand bilde somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2009 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4696/2009 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Verfügung vom 5. August 2009 festgestellt, sind die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich daher einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-4696/2009 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/ 06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak, woher der Beschwerdeführer

E-4696/2009 nach dem oben Gesagten stammt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). 5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinn der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert; in Berichten von nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen wird eine grundsätzlich insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. etwa UK Home Office / Border Agency, Operational Guidance Note Iraq, November 2011, Ziff. 2.3.10 ff., mit weiteren Hinweisen). 6.2. Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus Mosul und nicht aus einer der drei kurdisch dominierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya im Norden Iraks. Indessen verfügt er als Kurde aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zur Provinz Dohuk dort grundsätzlich über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Das BFM hat den

E-4696/2009 Vollzug der Wegweisung mit überzeugender Begründung auch als individuell zumutbar bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 6.3. An dieser Feststellung vermögen die in der Beschwerde aufgelisteten Argumente gegen die Zumutbarkeit (vgl. Beschwerde S. 3 f.) nichts zu ändern. Diese Einwände – Lebensmittelpunkt stets in Mosul; Aufenthalt in der Kurdenregion vor den grossen Flüchtlingsströmen nach dem Sturz des Saddam-Regimes; zwischen 2005 und 2007 kein eigentlicher Aufenthalt, sondern Wochenaufenthalter (im Hotel) in der Provinz Dohuk; berufliche Tätigkeit im Hotel nur unqualifizierte Niedriglohnarbeit; mit (…) Primarschuljahren nur geringer Bildungsgrad; Verwandte in der Provinz Dohuk nicht in der Lage, Unterstützung zu gewähren oder eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu vermitteln; Unsicherheit der Genehmigung des dauerhaften Aufenthalts durch die Behörden der Kurdenregion – sind auch nicht geeignet, die Kernaussagen des erwähnten Leitentscheids in Frage zu stellen. 6.4. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen sowie ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und verfügt in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz. Dort leben (…) Schwestern, (…) Onkel (…) und (…) Tanten (vgl. EVZ-Protokoll S. 3 und Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3). Aufgrund seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit in einem Hotel in dieser Region (vgl. EVZ-Protokoll S. 2) dürfte er auch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak – auch gestützt auf seine Auslanderfahrung – in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. 6.5. Die Rüge der unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unberechtigt, nachdem die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers einen sicheren Entscheid auch über die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs zulassen. 6.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-

E-4696/2009 dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann nicht entsprochen werden: Der Beschwerdeführer ist seit längere Zeit in der Schweiz erwerbstätig und kann deshalb praxisgemäss nicht als bedürftig im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4696/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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