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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2012 E-4694/2012

5 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,945 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4694/2012

Urteil v o m 5 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (…).

E-4694/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 9. Mai 2010 in Richtung Spanien verliess und am 17. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 25. Mai 2012 befragt und am 10. August 2012 nach Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er dreijährig gewesen sei und hätten in der Folge ihr eigenes Leben geführt, ohne sich um ihn gekümmert zu haben, dass er bei seiner Tante (Schwester seines Vaters) aufgewachsen sei, dann jedoch Probleme mit ihren Kindern bekommen habe, weshalb er habe gehen müssen und in der Folge auf der Strasse oder bei Kollegen gelebt habe, dass er deswegen seine Heimat verlassen habe, dass er insgesamt zwei Stiefschwestern und drei Stiefbrüder habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2012 – eröffnet am 20. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass es den Wegweisungsvollzug nach Tunesien als durchführbar erachtete,

E-4694/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht die am 23. August 2012 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2012 gutgeheissen und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, weil das BFM den Wegweisungsvollzug nach Tunesien geprüft hat, obschon es sich beim Beschwerdeführer um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2012 – eröffnet am 5. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit der gleichen Begründung wie in seiner Verfügung vom 16. August 2012 auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, diesmal nach Marokko, anordnete, dass es gleichzeitig festhielt, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, weshalb er sich eine Existenz ausserhalb des Hauses seiner Tante aufbauen könne, dass demnach der Wegweisungsvollzug nach Marokko zumutbar, möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2012 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten ersuchte, weil er fürsorgeabhängig sei, dass mit Zwischenverfügung vom 12. September 2012 die stellvertretende Richterin festhielt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-

E-4694/2012 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu Recht erfolgte und zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-4694/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da vorliegend ein Nichteintreten auf das Asylgesuch erging und Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-

E-4694/2012 ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass es in diesem Land im letzten Jahr vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich gesunden – Beschwerdeführers sprechen, der gemäss eigenen Angaben ein gelernter (...) ist und sich bereits in Spanien (vgl. A5/10, S. 4) und Italien (S. 6) seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten verdiente, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem (…) Lebensjahr in Marokko gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist und angenommen werden kann, dass er dort über soziale Kontakte verfügt, dass er, selbst wenn er angibt, weder bei seinem Vater noch bei seiner Mutter wohnen zu können, dennoch diese – zumindest beim Neuanfang – um eine Unterstützung ersuchen kann, dass er auch seine Tante, bei der er aufgewachsen ist, um Hilfe bei seiner Reintegration ersuchen sowie seine Halbgeschwister kontaktieren kann, dass der in der Beschwerde erwähnte Streit mit seinem Cousin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine weiteren Gründe vorbringt, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass somit dem Beschwerdeführer der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-4694/2012 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten aber nicht belegten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4694/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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