Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4693/2014
Urteil v o m 1 9 . September 2014 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Iran, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
E-4693/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer traf am 28. Juli 2014 laut Flughafenpolizei mutmasslich von B._______ respektive Dubai, Arabische Emirate, her kommend auf dem Luftweg auf dem Flughafen Zürich ein. Nachdem er sich eigenen Angaben zufolge seines mitgeführten, auf seinen eigenen Namen lautenden und angeblich gefälschten iranischen Reisepasses, der ein Visum der Schweizer Botschaft in B._______ vom (…) 2014 enthalten haben soll, entledigt (zerrissen und weggeworfen) hatte, stellte er am 30. Juli 2014 sein Asylgesuch. Mit Zuweisungsverfügung vom gleichen Tag verweigerte ihm das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b An der Befragung zur Person vom 1. August 2014 (Vorakten A11/54) und der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 14. August 2014 (Vorakten: A16/22) brachte er vor, er sei ein iranischer Staatsbürger und habe mit seinen Angehörigen in der Provinz B._______ gelebt. In B._______ habe er an der (…) Universität studiert. Er sei ein sehr leistungsfähiger Student gewesen. Er habe dort beispielsweise Vorbereitungskurse für (…) geleitet. Während des Studiums habe er versucht, etwas Geld zu verdienen. Vor etwa zwei Jahren sei er durch H., ein Universitätskollege und Mitglied der Bassidj-Gruppe, auf eine Stelle bei einer Computerfirma, einer kulturellen Institution, aufmerksam gemacht worden. Er habe sich dort gemeldet und nach einem zweistündigen Gespräch die Stelle erhalten. Zuerst habe die Aufgabe darin bestanden, Poster und Fotos zu bearbeiten, um diese unter einem breiten Publikum zu verbreiten. Nach einem Monat sei die Probezeit abgelaufen gewesen. Allmählich – erst nach vielen Monaten – sei ihm klar geworden, dass diese als Privatfirma getarnte Arbeitgeberin in Wirklichkeit die staatliche Aufsicht über Internetseiten, Internetkonten und Internetblogs ausgeübt habe und (…). Gewisse Fotos von jungen Frauen und Männern seien auf sogenannte Fake-Accounts hochgeladen worden, um mögliche Oppositionelle anzulocken. Auf diese Weise sei seine Firma an die notwendigen Informationen gekommen. Alle Mitglieder seiner Firma hätten nicht unter ihrem richtigen Namen gearbeitet. Nach etwa einem Jahr habe er Aufträge erhalten, gewisse Bilder auf USB-Sticks zu bearbeiten. Auf solchen Sticks seien ebenfalls Berichte über verdächtige Personen respektive Internet- User gespeichert gewesen. Er habe sich bald einmal entschlossen, die betroffenen User zu warnen, damit sich diese allfälligen Verfolgungen durch die iranischen Behörden entziehen könnten. Er habe insgesamt
E-4693/2014 etwa 15 bis 20 Personen benachrichtigt, wovon zwei über seinen Computer respektive sein E-Mail-Konto. Die übrigen Personen habe er von einem Internet-Café aus gewarnt. Etwa zwei bis drei Monate später seien ihm die iranischen Behörden auf die Schliche gekommen. Er sei damals gerade während seiner Ferien an der Universität gewesen, um Prüfungen zu absolvieren, als die Polizisten bei ihm zu Hause erschienen seien. Die Mutter habe ihn telefonisch über deren Erscheinen orientiert. H. sei über die behördliche Suche nach ihm im Bilde gewesen. Er (Beschwerdeführer) habe daraufhin Kontakt mit [einem Verwandten] aufgenommen und das weitere Vorgehen besprochen. [Sein Verwandter] habe ihn gleichentags nach E._______ gefahren, wo er etwa ein halbes Jahr lang Unterschlupf in einer Fabrik eines Bekannten gefunden habe. Im April 2014 habe D._______ seine Ausreise vorbereitet. Mit einem österreichischen Visum sei er über die Türkei nach Frankfurt am Main gelangt, wo er am 7. April 2014 um Asyl ersucht habe. In Deutschland habe er bald einmal realisiert, dass sein Studium nicht anerkannt werden dürfte. In der Folge habe er Kontakt zu D._______ aufgenommen und mit ihm die Lage besprochen. D._______ habe ihm berichtet, dass die iranischen Behörden während der letzten Wochen nicht mehr nach ihm gesucht hätten. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Hause zurückzukehren. Eventuell in Düsseldorf habe er das Flugzeug nach Istanbul genommen. Auf dem Landweg habe er B._______ erreicht. Am Tag seiner Ankunft habe er die Grossmutter besucht. Gleichentags seien Polizisten bei ihm zu Hause erschienen. Als er dies erfahren habe, habe ihn D._______ umgehend zur Fabrik gebracht, wo er sich bis zur zweiten Ausreise aufgehalten habe. Mehrmals seien Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mehrmals für eine kurze Dauer festgehalten. Am 28. Juli 2014 sei er vom Flughafen F._______ in B._______ über Amsterdam nach Zürich gelangt. Er reichte beim BFM eine iranische Identitätskarte, einen iranischen und einen amerikanischen Studentenausweis und ein Diplom ein, bei denen die Überprüfung keine Fälschungsmerkmale ergeben hat. Mehrere Schreiben bezüglich wissenschaftliche Konferenzen in Europa sowie ein USB-Stick wurden ebenfalls eingereicht. Letzterer soll Informationen über einige von ihm gewarnte verdächtige Personen enthalten. A.c Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug
E-4693/2014 und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung am 22. August 2014 (dem Gericht von der Flughafenpolizei per Telefax am 22. August 2014 und am 23. August 2014 auf dem Postweg übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im vorgedruckten deutschsprachigen Teil der Beschwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In formeller Hinsicht wird die Übersetzung der in Farsi abgefassten Beschwerdebegründung in eine Amtssprache von Amtes wegen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses beantragt. Der deutschsprachigen Beschwerde lagen eine handschriftlich auf Farsi verfasste, 13-seitige Beschwerdebegründung sowie diverse Auszüge aus dem USB-Stick bei. Der USB-Stick befand sich entgegen dem Beilagenverzeichnis nicht bei der von der Flughafenpolizei übermittelten Beschwerdeschrift. C. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 26. August 2014 eine Amtsübersetzung des handschriftlichen Teils der Beschwerdebegründung und des Beweismittels in eine Schweizer Amtssprache an. Die Übersetzungen trafen am 29. August 2014 beim Gericht ein. Die Beschwerdegründung enthielt den weiteren Antrag, die vom Beschwerdeführer angegebenen Details nicht an Leute weiterzuleiten, denen man nicht vertrauen könne (Beschwerdebegründung S. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4693/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-4693/2014 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben in zentralen Bereichen seiner Asylbegründung gemacht. So sei äusserst fragwürdig, dass die Stelle bei der Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer auf eine relativ unkomplizierte Art und Weise zugesprochen worden sei. Es sei eher davon auszugehen, dass diese iranische Behörde ihre Mitarbeiter mit grosser Sorgfalt auswählen und nur Personen einstellen würde, die sich mit soliden Weiterempfehlungen von bereits bekannten regimetreuen Personen präsentierten. Die Empfehlung des Kollegen H. entspreche indessen nicht der erwähnten Konstellation. Wenig plausibel erscheine zudem, dass der Beschwerdeführer zufälligerweise als Aushilfe (im Stundenlohn) Zugang zu vertraulichen Informationen und Sticks erhalten haben soll. Weiter sei er nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er völlig unbekannte Leute vor der iranischen Aufsichtsbehörde gewarnt habe. Ebenso wenig sei einsichtig, warum er das Risiko eingegangen sei, den eigenen Computer respektive das eigene E-Mail-Konto für Warnungen zu nutzen. Auch widerspreche das geschilderte Fahndungsverhalten der iranischen Behörden polizeilicher Taktik. So wäre zu erwarten gewesen, dass ihn die Behörden an einem Arbeitstag am Arbeitsplatz gefasst hätten; dass er angeblich zu Hause während der Ferien gesucht worden sei, erscheine nicht plausibel. Ausserdem habe er über die Fahndungsgänge der Behörden keine Details berichtet. Auch der angebliche Rückreisegrund aus Deutschland, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte, vermöge nicht zu überzeugen; dass der Beschwerdeführer angeblich davon ausgegangen sei, er werde nun nicht mehr gesucht, sei nicht glaubhaft, seien doch die iranischen Behörden dafür bekannt, dass sie bezüglich Personen, die dem Regime gegenüber illoyal sind, mit Nachdruck verfahren. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer über den Grund der Suche nach ihm am Tag der Ankunft in B._______, über die angeblichen wiederholten Verhaftungen seines Vaters und die Razzien nichts Konkretes angeben können. Weiter könne aus Sicherheitsgründen nicht auf die auf dem USB-Stick enthaltenen Programme und Daten zugegriffen werden, da diese mit einem vom Beschwerdeführer installierten "Software-Programm" verschlüsselt seien. Es sei daher Sache des Beschwerdeführers, die Daten dem BFM zugänglich zu machen. Ausserdem sei anzumerken, dass solche Daten keine Original-Dokumente seien; der Beschwerdeführer (…)
E-4693/2014 hätte auch seine Programme und Daten selber zusammenbauen können. Demnach handle es sich beim eingereichten Stick um kein taugliches Beweismittel, um eine Verfolgungslage nachzuweisen. Zusammenfassend seien seine Vorbringen nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu werten. 2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde unter Hinweis auf die nachgereichten Beweismittel und auf seine Aussagen in den zwei Anhörungen daran fest, die Verfolgungssituation in sich stimmig dargelegt zu haben. Im Wesentlichen wiederholte er seine Angaben in den Protokollen, ohne indessen am eigentlichen Kern seiner Angaben etwas zu ändern. Er gab dabei an, insgesamt überzeugend und detailliert ausgesagt zu haben. Aufgrund des Gesagten sei er bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet. Er fürchte sich vor dem drohenden Tod. 2.3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn Umfang und Inhalt seiner Antworten hätten sich ausschliesslich nach den Frageschemen und dem Verhalten seines oder seiner Befrager gerichtet. Mehrmals hätten ihn Befrager zur Kürze angehalten und ihn nicht ausreden oder erzählen lassen (Beschwerdebegründung 11. Seite). Daher habe er auf gewisse Ausführungen verzichtet. Vom BFM dürfe ihm jedoch nun nicht vorgehalten werden, zu oberflächlich, zu wenig konkret und zu wenig detailliert berichtet zu haben. Sollten offene Fragen zu seinem Asylgesuch vorhanden sein, sei er sinngemäss bereit, sich allfälligen Fragen des Gerichts zu stellen. Er sei namentlich bereit, jede einzelne Information auf dem Stick, den er unverschlüsselt eingereicht habe, persönlich zu öffnen und zu kommentieren (Beschwerdebegründung S. 8). Möglich sei auch, dass seine Aussagen nicht richtig übersetzt worden seien, denn der oder die eingesetzten Dolmetscher (Beschwerdebegründung S. 4, 11) oder ev. die Befrager seien allenfalls in Bezug auf das von ihm Gesagte – vor allem im Computerbereich – nicht kompetent gewesen. Sie hätten somit eventuell seine Informationen gar nicht richtig einordnen, protokollieren oder richtig werten können. Ausserdem habe ihn die neunstündige Befragung sehr ermüdet, weshalb er viel Wissenswertes von sich aus zusammengefasst, untereinander verknüpft und ohne bis ins letzte Detail, aber dennoch in sich stimmig angegeben habe (Beschwerdebegründung S. 2, 4, 5f. und 11). Diese verfahrens-
E-4693/2014 rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und an der Beweiserhebung entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Ergebnis zu äussern, wenn dieses für den Entscheid bedeutsam ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird allerdings durch die dem Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei der Gesuchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vollumfänglich nachgekommen. Die erste Befragung dauerte über sechs Stunden und 20 Minuten (A11 S. 19), die zweite über neun Stunden (A16 S. 1, 21). Die Lektüre der Befragungsprotokolle lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich während der Befragungen in einer besonderen Druck- oder Stresssituationen befunden hätte oder der Befragung nicht habe folgen und nicht alles habe sagen können. Die Protokolle erwecken vielmehr den Eindruck einer geistig präsenten, selbstsicheren, wortgewandten und auf das Gespräch vorbereiteten, situativ reaktionsfreudigen und leistungsfähigen Person, die sich der Herausforderung einer Befragung ohne weiteres zu stellen vermochte. Aufgrund der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Befrager dem Beschwerdeführer offensichtlich in ausreichender Weise ermöglicht haben, seine Gründe vollständig darzulegen. Er konnte jedenfalls in der Beschwerde nicht anhttp://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-4693/2014 geben, zu welchen konkreten Sachverhalten er noch hätte vertiefter befragt werden wollen oder wo effektiv falsch protokolliert worden sei. Er gab zum Schluss beider Befragungen an, er habe dem Gesagten nichts mehr hinzuzufügen; auch gab er in beiden Befragungen an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit beider Befragungsprotokolle nach jeweiligen Rückübersetzungen in seine Muttersprache unterschriftlich vorbehaltlos. Damit bleibt kein Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verweigerung des BFM, Asylgründe zu erforschen oder zu Protokoll zu nehmen, und damit für eine Gehörsverletzung erkennbar. Es besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen, zu einer Neubefragung oder zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist abzuweisen. 2.4 Der Erkenntnis des BFM, die geltend gemachten Ausreisegründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend zu betrachten, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde sind keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die im Kern eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken vermöchten, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die bisherigen Vorbringen, stellen leichte Angleichungen früherer Angaben an nicht wegzudiskutierende Realitäten dar oder erscheinen als Schutzbehauptungen. Kein im Umgang mit Computern erfahrener Anwender, der einmal realisiert hätte, dass seine Arbeitgeberin die iranische Internet-Aufsichtsbehörde war, würde den eigenen Computer oder das eigene E-Mail-Konto für Tätigkeiten der angegebenen Art nutzen. Dazu stünden andere weitaus sicherere Vorgehensweisen zur Verfügung. Dass es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen gekommen sei, da Befrager und Dolmetscher nicht ausreichende Computer-Fachkenntnisse besitzen würden, vermag aufgrund der klar protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A11/54 S. 15; A16/22 S. 12 f. F82 und F84), nicht zu überzeugen. Auch das Gericht erachtet die gänzlich unplausible Darstellung vielmehr als unglaubhaft. An dieser Einschätzung ändern die eingereichten Beweismittel, wie beispielsweise auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Auszüge aus
E-4693/2014 dem USB-Stick nichts. Bei dieser Sachlage bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft; die eingereichten Unterlagen beziehen sich auf diverse Facebook- und Twitter-Konten, ohne dass daraus aber ein Beleg für die behauptete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ausführungen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland eine Gefährdung, weil er illegal mit einem gefälschten Pass aus dem Iran ausgereist sei (Beschwerdebegründung S. 8, 10). Der Beschwerdeführer hat den Reisepass, mit dem er nach Zürich-Flughafen gelangt ist, vernichtet. Seinen Angaben zufolge soll es sich um einen gefälschten Reisepass gehandelt haben, mit dem er auch das schweizerische Einreisevisum beantragt und erhalten habe; seinen eigenen echten Pass, mit dem er vor seiner ersten Ausreise aus dem Iran ein österreichisches Visum erlangt habe, habe er damals in Deutschland – noch vor seiner erneuten Rückkehr in den Iran – auf Anraten des Schleppers vernichtet (vgl. A11/54 S. 6 f., 10, 13; A16/22 S. 18). Diese Darstellungen (und damit die angebliche illegale Ausreise) erscheinen insbesondere deswegen als unglaubhaft, als die Passnummer im österreichischen Visum mit jener Passnummer übereinstimmt, die dem schweizerischen Visumsgesuch – zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seinen echten Pass angeblich schon nicht mehr besessen habe – zu Grunde lag; die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in der Befragung blieben durchweg nicht überzeugend (vgl. A11/54 S. 10). Im Übrigen erweisen sich auch die Darstellungen, der Beschwerdeführer sei mit einem Pass, der zwar gefälscht gewesen sei, aber auf die eigenen Personalien gelautet habe, ausgerechnet über den gut kontrollierten Flughafen B._______ ausgereist, als nicht vereinbar damit, dass er angeblich gesucht worden sei. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Iran ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche im Fall der Rückkehr befürchten müsste. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-4693/2014 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden; seine Rückkehr in den Iran ist unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
E-4693/2014 glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht, noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. 4.2.2 Der Rückkehr des (…), bald (…)-jährigen Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. So wohnte er vor dem Verlassen seines Heimatlandes bei seinen Eltern. Auch seine weiteren Verwandten leben im Iran. Er kann somit auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und dürfte auch auf seinen Bekanntschafts- und Freundeskreis an der Universität und als (…) bei seinen Arbeitgebern zählen können. Seitens D._______, der Erfahrungen im Ausland gewonnen habe, dürfte er erneut, soweit erforderlich, mit tatkräftiger Unterstützung rechnen. Angesichts seines Alters, seiner guten Gesundheit, seiner schulischen Ausbildung, seiner bisherigen Erfahrungen und Leistungen im Studium und seiner Beziehungen zu Personen im Heimatland ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich wieder in den iranischen Arbeitsmarkt integrieren kann und seine verpassten Studien an der Universität nachholen und abschliessen kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar. 4.3 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E-4693/2014 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts [GebR-BVGer] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4693/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Thomas Hardegger
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