Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4691/2011
Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, B._______, C._______, unbekannte Staatszugehörigkeit, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (…).
E-4691/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2008 mit ihrem nach Brauch geheirateten Mann D._______ ([…]) in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ sowie der Anhörungen vom 5. Februar 2010 und vom 4. Juli 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie ethnische Tigrinya, amharischer Muttersprache und aufgrund der Herkunft ihrer Eltern aus F._______ (heute in Eritrea gelegen) eritreische Staatsangehörige sei, jedoch nie als solche registriert worden sei und nie dort gelebt habe, weil die Eltern – (…) – noch vor ihrer Geburt nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen seien, dass sie in Addis Abeba in einem Mietobjekt der Gemeinde gelebt und dort die Schulen – nur die ersten sechs Schuljahre beziehungsweise auch die Mittelschule – besucht habe, dass sie mit den äthiopischen Behörden keine Probleme gehabt habe, das Leben als Eritreerin in Äthiopien aber nicht einfach gewesen sei, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern alleine gewohnt und sich von ihrer ebenfalls in G._______ wohnhaften, (…) Tante und deren Familie habe unterstützen lassen, jedoch Angst vor einer Ausweisung nach Eritrea und vor einem Einzug in den eritreischen Militärdienst bekommen habe, zumal ein anderer, häufig alkoholisierter Mieter der Liegenschaft sie damit bedroht und sie mehrmals vergewaltigt und dabei geschwängert habe, was eine Abtreibung zur Folge gehabt habe, dass sie Angst gehabt habe, den Mann anzuzeigen, weil sie befürchtet habe, in der Folge nach Eritrea ausgewiesen zu werden, dass sie daher im (…) 2002 ohne Papiere auf dem Landweg nach Khartum (Sudan) gelangt sei, wo sie als (…) bei verschiedenen Familien gearbeitet habe, dass sie im Sommer 2006 aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes im Sudan nach Libyen weitergereist sei, dort D._______ kennengelernt und im (…) nach Brauch geheiratet habe,
E-4691/2011 dass sie zusammen Libyen am 3. Dezember 2008 verlassen hätten, auf dem Seeweg nach Italien und ohne kontrolliert zu werden weiter in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführerin (…) gewesen sei und als einzige Verwandte in Äthiopien ihre Tante in G._______ beziehungsweise noch andere, ihr aber nicht bekannte Verwandte sowie solche in (…) und den (…) habe, jedoch ihres Wissens keine in Eritrea, dass eine Niederlassung mit ihrem Mann im Sudan nicht möglich sei, weil in Darfur immer noch Krieg herrsche und er dort Probleme habe, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel und trotz Aufforderungen insbesondere auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, wobei sie hierzu erklärte, in Äthiopien als Minderjährige nie einen Reisepass, eine Identitätskarte, einen Schülerausweis oder Ausweise anderer Art besessen, beantragt oder benötigt zu haben, dass sie sich zwar bei ihrer Tante in Äthiopien um die Beschaffung ihres Geburtsscheines bemühen könnte, dies aber aussichtslos erscheine, weil die Tante vermutlich nicht mehr an der bisherigen Adresse wohne und ferner darüber verärgert sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich als Christin mit einem Moslem verheiratet habe, weshalb sie den Kontakt abgebrochen hätten, dass im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens – (…) – die beiden Kinder der Beschwerdeführerin geboren wurden, jedoch bislang infolge Fehlens jeglicher Identitätsbelege zivilstandsamtlich nicht registriert werden konnten und auch keine Vaterschaftsanerkennungen vorliegen, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin D._______ der Vater der Kinder sei, dass die Beschwerdeführenden seit dem 26. Juli 2010 und bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens rechtsvertreten waren und am 5. Juli 2011 antragsgemäss Einsicht in die Akten erhielten, dass das BFM die Asylverfahren der Beschwerdeführenden und jenes von D._______ getrennt führte, dass es das Asylgesuch des letzteren mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
E-4691/2011 anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Sudan ausserhalb der Krisenregion Darfur als zumutbar erachtete, dass eine gegen diese Verfügung vom 3. Juni 2009 erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum ebenfalls abgelehnt wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juli 2011 – eröffnet am 25. Juli 2011 – ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie die geschilderten Benachteiligungen, Gefährdungen und Befürchtungen in Äthiopien den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbeachtlichen Sachverhalts nicht genügten und die Beschwerdeführenden mithin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten, dass im Besonderen davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige, wobei aber auch die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat – in Betracht falle vorab der Sudan – nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Gesuch stellenden Person finde, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten in grober Weise nicht nachkomme und es dadurch den Behörden verunmögliche, in sinnvoller Weise eine allfällige Gefährdungssituation in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsstaaten zu prüfen, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Äthiopien oder im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
E-4691/2011 dass ferner weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien oder Sudan sprechen würden, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Vollzugshindernisse auszumachen seien, zumal die Beschwerdeführerin in G._______ geboren und aufgewachsen sei und dort insbesondere mit der (…) Familie ihrer Tante über ein verwandtschaftliches und unterstützungsfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, Bestrebungen zu unternehmen, damit ihr Mann die Beschwerdeführenden nach Äthiopien begleiten könne, da der Erhalt einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für diesen durchaus möglich sei, dass daneben für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit bestehe, mit D._______ – dieser habe im Juni 2009 einen abschlägigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erhalten – in den Sudan auszureisen und sich um die entsprechenden Visa und Bewilligungen zu bemühen, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl nach Äthiopien als auch in den Sudan technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da abgewiesene äthiopische und sudanesische Beschwerdeführende bei ihren heimatlichen Vertretungen ein Laissez-Passer erhielten und von einem vollziehbaren Wegweisungsentscheid betroffene Personen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere unterstehen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. August 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuprüfung der Zumutbarkeitsfrage sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung zunächst ihre biografischen Daten und Herkunftsangaben im Wesentlichen bekräftigt, dabei ihren Schulbesuch auf sechs Jahre und das Todesjahr ihrer Mutter auf (…)
E-4691/2011 festlegt und insbesondere betont, keinerlei verwandtschaftlichen Kontakte – insbesondere zu ihrer Tante – mehr zu haben, seit sie einen Moslem geheiratet habe, dass in Äthiopien religiöse Mischehen, zumal mit Kindern, gesellschaftlich nicht gerne gesehen würden, dass sie darauf aufmerksam macht, der Asylentscheid ihres Mannes sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und sie habe im Übrigen Beziehungsprobleme mit ihm und ziehe eine Trennung in Betracht, was sie belaste und eine gemeinsame Rückkehr nach Äthiopien ausschliessen würde, dass jedoch eine Rückkehr für alleinstehende und alleinerziehende Frauen nach Äthiopien in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aufgrund der schwierigen Lebensumstände dort nur unter besonderen Voraussetzungen (insbesondere finanzielle Ressourcen, berufliche Fähigkeiten, intaktes familiäres und soziales Netzwerk) als zumutbar zu erachten sei, dass diese Voraussetzungen in ihrem Falle und in Berücksichtigung der möglichen Trennung von ihrem Mann nicht gegeben beziehungsweise durch das BFM neu zu prüfen seien, dass zudem die (…) Landesabwesenheit von Äthiopien, ihre mangelnde berufliche Qualifikation und das Fehlen eines gesicherten familiären und sozialen Beziehungsnetzes einer Reintegration und einer Existenzsicherung abträglich seien, dass im Übrigen eine legale Rückkehr nach Äthiopien für sie als eritreischstämmige Person nicht möglich sei, da sie das Land als (…) verlassen habe und als solche keine Identitätsdokumente oder einen Sonderausweis für Eritreer habe beantragen können, dass sie ihren Geburtsschein infolge des bereits erwähnten Kontaktabbruchs mit der Tante nicht beschaffen könne, sie sich jedoch um den Erhalt eines kirchlichen Geburtsscheines mit Hinweis auf ihre eritreische Abstammung bemühen und das Dokument nach Erhalt einreichen werde, dass im Übrigen aufgrund der Tatsache, dass der Asylentscheid ihres Mannes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, die Prüfung eines allen-
E-4691/2011 falls zumutbaren Wegweisungsvollzuges in den Sudan nicht zu diskutieren sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 19. September 2011 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden alternativ zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- innert gleicher Frist aufgefordert wurden, wobei bei unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass die Beschwerdeführerin ferner unter Bezugnahme auf die in der Beschwerde erwähnten (…) aufgefordert wurde, allfällige Veränderungen ihrer familiären Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, ansonsten vom Fortbestand der Gemeinschaft mit ihrem Partner auszugehen sei, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 13. September 2011 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2011 eine Fürsorgebestätigung einreichte und gleichzeitig um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses an ihre Wohngemeinde ersuchte, von welcher sie den Betrag von Fr. 600.-- aufgrund einer fälschlicherweise angenommenen Leistungspflicht vorschussweise angefordert habe, dass die Rückerstattung an die Gemeinde am 20. Oktober 2011 antragsgemäss erfolgte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-4691/2011 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solcher betrifft (Ziff. 1-3 des Dispositivs), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
E-4691/2011 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass die Vorinstanz – unter Mitberücksichtigung nachfolgender Einschränkungen und Ergänzungen – gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass im Falle der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II, und betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung des Sachverhalts auch E. I) sowie die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass eine Überprüfung von Amtes wegen nicht nur keine Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, sondern in Stützung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse zur gefestigten und substanziell auch nicht bestrittenen Erkenntnis führt, die Beschwerdeführerin missachte die ihr obliegende Mitwirkungspflicht insbesondere hinsichtlich ihrer Identität, Herkunft und Beweismittelbeschaffung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a, b und d AsylG), dass gegen die angebliche Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur die vom BFM angeführten Gründe sprechen, sondern ebenso die geschilderten Reise- und Aufenthaltsumstände in verschiedenen Ländern seit der angeblichen Ausreise im Jahre 2002, dass – unbesehen der Frage der Beweistauglichkeit und des Beweiswertes einer kirchlichen Geburtsbestätigung – die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch dieses vor nunmehr sieben Monaten in Aussicht gestellte Dokument kommentarlos nie eingereicht hat, die Feststellung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht erneut stützt, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
E-4691/2011 dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass das BFM unter diesen Voraussetzungen zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls sudanesische oder gar drittländische Staatsangehörige, verweigere die Offenlegung ihres tatsächlichen biografischen und verwandtschaftlichen Hintergrundes und vermöge keine beachtlichen und erheblichen Vollzugshindernisse insbesondere betreffend die Rückführungsländer Äthiopien und Sudan geltend zu machen, dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
E-4691/2011 senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass vorliegend trotz Fehlens einer zivilstandsamtlichen Trauung unbestrittenermassen von einer faktischen Familiengemeinschaft der Beschwerdeführenden mit D._______. auszugehen ist, zumal seit Ergehen der Zwischenverfügung vom 2. September 2011 keine anderslautende Mitteilung kommuniziert wurde, weshalb beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) zu beachten ist, dass mit abweisendem Urteil heutigen Datums auch das Asylgesuch von D._______ sowie die ihn betreffende Wegweisungs- und Vollzugsanordnung rechtskräftig entschieden sind und – angesichts des nachfolgend hinsichtlich der Beschwerdeführenden zu findenden Ergebnisses – deshalb alle Betroffenen mit gleichzeitigem Rechtskrafteintritt zur Ausreise verpflichtet sind und somit keine Trennung der Familie durch unterschiedliche Wegweisungsentscheide erfolgt, dass es dem BFM trotz der im Verfügungszeitpunkt noch nicht eingetretenen Rechtskraft der den Lebenspartner beziehungsweise Vater betreffenden Verfügung nicht verwehrt war und vielmehr seiner Untersuchungspflicht entsprach, die Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen betreffend die Beschwerdeführenden zu prüfen, in diese Prüfung auch eine Wegweisung in den Sudan in Betracht zu ziehen und dadurch den Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer sachgerechten Beanstandung zu eröffnen, welche diese jedoch – betreffend den Sudan – nicht wahrzunehmen beabsichtigten, dass aber das BFM in Anbetracht der getrennten Verfahrensführung gehalten gewesen wäre, im Hinblick auf die Vollzugsphase die Koordination der Ausreisen im Falle eines unterschiedlichen Eintritts der Rechtskraft – beispielsweise durch eine Sistierung der Ausreisefrist – sicherzustellen, zumal Art. 44 Abs. 1 AsylG das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausdrücklich verpflichtet, bei der Anordnung des Wegweisungsvollzuges den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen,
E-4691/2011 dass jedoch diese (in beiden Verfahren nicht gerügte) Unterlassung seit der Hängigkeit beider Beschwerden aufgrund der Verfahrenskoordination durch das Bundesverwaltungsgericht und den gleichzeitigen Urteilssprüchen keinen potenziellen Nachteil für die involvierten Familienmitglieder mit sich gebracht hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage in Äthiopien oder im Sudan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass auch diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen des Gerichts im heutigen Urteil betreffend D._______ verwiesen werden kann, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach religiöse Mischehen in Äthiopien gesellschaftlich nicht gern gesehen seien, offensichtlich nicht eine existenzielle Gefährdung zu begründen vermag, dass sich weite Teile der Beschwerde mit der Behauptung einer unzumutbaren Rückkehr für alleinstehende und alleinerziehende Frauen nach Äthiopien befassen, gemäss obigen Erkenntnissen und mangels einer anderslautenden Mitteilung der Beschwerdeführerin aber in sachverhaltlicher Hinsicht eine intakte Familiengemeinschaft vorliegt und somit die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend ist, womit sich eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt und keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung besteht, dass sich ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist, zumal bei den (…) Kindern schon allein aufgrund ihres Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insbesondere nach Äthiopien oder in den Sudan schliesslich möglich ist, da keine
E-4691/2011 unüberwindbaren Vollzugshindernisse beispielsweise hinsichtlich Visaund Bewilligungserlangung bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und Herkunft offenzulegen und zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass das Argument der Unmöglichkeit einer legalen Rückkehr nach Äthiopien für sie als angeblich (…) ausgereiste, eritreischstämmige und damit zwangsläufig papierlose Person schon deshalb fehlschlägt, weil sie – wie oben dargelegt – ihre Mitwirkung bezüglich Identitäts- und Herkunftsfeststellung verweigert und überdies Zweifel am angeblichen Ausreisejahr 2002 und den zwischenzeitlichen Aufenthalten bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber angesichts des mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4691/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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