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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 E-4688/2016

16 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,555 mots·~18 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4688/2016

Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).

E-4688/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 und hielten sich daraufhin während fast zwei Jahren in der Türkei auf. Dort kam am (…) ihr Sohn C._______ zur Welt. Am (…) 2015 gelangten die Beschwerdeführenden – mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum – über die Türkei in die Schweiz. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Am 18. Februar 2012 wurden sie summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am 3. August 2015 fand die eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Dabei trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes vor: A.b Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) mit dem Militärdienst begonnen, wobei er der (…) zugeteilt worden sei. In dieser Zeit habe er aufgrund eines Unfalls das Gedächtnis verloren, sich (…) ins Spital begeben und danach therapieren lassen müssen. Nach zweieinhalb Jahren sei er aus dem Dienst entlassen und in die Reserve eingeteilt worden. Mit (…) Jahren sei er von F._______ nach G._______ gezogen und im Jahr (…) hätten er und die Beschwerdeführerin geheiratet. Eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Revolutionsausbruch seien sie zusammen nach F._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie nach kurzer Zeit über die Medien erfahren, dass der Jahrgang des Beschwerdeführers für den Reservedienst einberufen worden sei. Die syrischen Behörden hätten denn auch wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu verhaften und in den Militärdienst zu bringen. Aus diesem Grund habe er begonnen, sich an verschiedenen Orten aufzuhalten, und sei einige Monate nach seiner Rückkehr von G._______ nach F._______ in die Türkei ausgereist. Als er bereits in der Türkei gewesen sei, hätten die syrischen Behörden ein Aufgebotsschreiben bei seinen Eltern zu Hause vorbeigebracht und diesen mitgeteilt, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Seine Mutter habe den Behörden erklärt, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sich aufhalte. Kurze Zeit darauf sei die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer in die Türkei gefolgt. Nach ungefähr sieben Monaten habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen darüber informiert, die syrischen Behörden hätten ihr mitgeteilt, dass sein Bruder im Krieg umgekommen sei. Um die Ursache des Todes des Bruders in Erfahrung zu bringen, sei der Beschwerdeführer für kurze Zeit nach Syrien zurückgekehrt, wo er herausgefunden habe, dass dieser noch lebe. Er habe

E-4688/2016 seinen Bruder in Sicherheit bringen können und sei dann ungefähr zehn Tage später zur Beschwerdeführerin in die Türkei zurückgekehrt. Mit den syrischen Behörden habe er sonst keine Probleme gehabt. Allerdings sei seine Familie in eine Fehde mit Blutrache verwickelt. Es gehe um einen Streit um Grundstücke. Sein (…) habe jemanden der gegnerischen Familie getötet. Daraufhin habe die verfeindete Familie ein Mitglied der Familie seines (…) verletzt. Aufgrund des gesetzlosen Zustands im vom Krieg heimgesuchten Syrien fühle er sich der verfeindeten Familie aktuell besonders ausgeliefert. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. A.c Die Beschwerdeführenden reichten neben ihren Identitätsdokumenten, ihre Heiratsurkunde, einschliesslich einer Heiratsbestätigung, sowie einen Auszug aus dem Familienstandesregister ein. Zudem legten sie den in der Befragungen erwähnten Marschbefehl ins Recht. Zu seinem Militärbüchlein führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dieses zusammen mit einer Bescheinigung für das Militärdienstende und einigen Fotografien aus der Dienstzeit noch in Syrien befinde. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – eröffnet am 4. Juli 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz sich erübrige. Zunächst sei zu erwähnen, dass der zweimalige Verhaftungsversuch durch Regierungsleute, die der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung, nicht aber in der Erstbefragung erwähnt habe, nachgeschoben und damit unplausibel sei. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Versuch der Behörden, den Beschwerdeführer zum Reservedienst einzuziehen, widersprüchlich. Insbesondere bezüglich des Erhalts des Militärdienstaufgebots und des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt hätten sich die Beschwerdeführenden in Ungereimtheiten verstrickt. Auch zum Ablauf der Ereignisse unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers habe sich

E-4688/2016 das Ehepaar widersprüchlich geäussert. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufgebots und der Suche nach ihm seien überdies in mehreren Punkten unlogisch ausgefallen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Reservistenkarte habe, da Reservisten in Syrien üblicherweise ein solches Dokument erhielten. Auch die legale Rückkehr von der Türkei nach Syrien zwecks Suche nach seinem Bruder sei merkwürdig, weil er seinen Schilderungen zufolge doch bereits damals für den Militärdienst gesucht worden sein wolle. Daran könne auch das eingereichte Beweismittel nichts ändern. Dieses weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, sodass eine schlüssige Prüfung der Echtheit unmöglich und dessen Beweiswert äusserst gering sei. Es falle jedoch auf, dass das einzige „Sicherheitsmerkmal“ des eingereichten Dokuments – ein Stempel, bei dem es sich üblicherweise um einen Nasstempel handle – im Laserdruckverfahren angebracht worden sei. An der Authentizität des angeblichen Marschbefehls müsse deshalb erheblich gezweifelt werden. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden ein, wovon lediglich eine unterzeichnet war. Sie beantragten, die Verfügung vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einem separaten Verfahren darüber zu informieren. C.b In der Begründung trugen die Beschwerdeführenden vor, dass sie zunächst erklären wollten, weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht fähig gewesen sei, Daten und Jahreszahlen richtig zu benennen. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei er ins Militär eingezogen worden. Dort habe er Depressionen bekommen und (…) versucht, sich mit einem Gewehr das Leben zu nehmen. Zudem sei er in den ersten (…) Monaten des Militärdienstes (…) gefallen und habe unter anderem wegen einer Kopfverletzung ins Spital eingeliefert werden müssen. Danach habe er während

E-4688/2016 [mehreren] Monaten einen völligen Gedächtnisverlust erlitten. Sobald es ihm ein wenig besser gegangen sei, habe er im Militär weiterarbeiten müssen. Sein Kommandant habe nicht geglaubt, dass es ihm nicht gut gegangen sei und habe ihn immer wieder bestraft, so dass sich sein Zustand derart verschlechtert habe, dass er nur noch [beschränkt] einsatzfähig gewesen sei. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst sei er von einem Arzt ambulant weiterbehandelt worden. Seit diesem Unfall habe er Probleme, sich längere Zeit zu konzentrieren und könne sich auch nicht an Zahlen erinnern oder Ereignisse kohärent widergeben. In diesem Zusammenhang ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht im Sinne einer Beweisofferte darum, ein ärztliches Zeugnis zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers einreichen zu dürfen. Mit Hilfe seines Bruders habe der Beschwerdeführer versucht, die Ereignisse und Daten bis zu seiner Flucht zu rekonstruieren. Im Jahr (…), mit knapp (…) Jahren, sei er nach G._______ gezogen. Ende (…) sei er für kurze Zeit nach F._______ gegangen, um zu heiraten. Nach drei Monaten seien die Beschwerdeführerin und er wieder nach G._______ gezogen. Ende 2012 seien die kriegerischen Auseinandersetzungen in G._______ so heftig geworden, dass die Beschwerdeführenden nach F._______ geflohen seien und alle ihre Papiere in der Wohnung in G._______ hätten lassen müssen. Zwei Monate später sei der Beschwerdeführer in F._______ von der Polizei verhaftet worden, mit dem Ziel, ihn in den Militärdienst einzuziehen. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. Daraufhin habe er sich versteckt und immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt. (…) 2013 sei er alleine in ein kurdisches Dorf in der Türkei geflohen. Zwei Wochen später seien seine Frau und sein Bruder ihm gefolgt. Als er bereits in der Türkei gewesen sei, sei die Militärpolizei mehrmals bei seiner Mutter zu Hause vorbeigekommen und habe ihr gedroht, dass alle im Haus mitgenommen würden, wenn sie ihre Söhne nicht ins Militär schicke. Für den Beschwerdeführer sei ihr eine schriftliche Einberufung ausgestellt worden, über die sie ihn telefonisch informiert habe. Sie habe ihn auch darüber unterrichtet, dass die Basis, wo sein Bruder im Militär stationiert gewesen sei, völlig zerstört worden sei. Da er nicht habe glauben wollen, dass sein Bruder tot sei, sei er von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt und habe seinen Bruder schliesslich finden können. Im (…) 2013 habe es der Rest seiner Familie über die Grenz in die Türkei geschafft – gerade noch rechtzeitig, um dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zu entfliehen, welcher kurze Zeit darauf ihr Dorf angegriffen habe. Am (…) 2016 habe der IS in F._______ erneut einen Sprengstoffanschlag verübt.

E-4688/2016 C.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Videos und Bilder von einem bewaffneten Angriff auf ihr Dorf und der dadurch angerichteten Zerstörung, Bilder des Beschwerdeführers nach seinem Unfall im Militär und Kopien des Militärdienstbüchleins und eines Militärdienstzertifikats des Beschwerdeführers ein. D. In seiner Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, werde somit nicht eingetreten. Des Weiteren hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wies das Gericht demgegenüber ab. Den Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates seien die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, wurde ferner als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zudem forderte das Gericht die Beschwerdeführenden – unter Androhung, das Verfahren im Unterlassungsfall aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen – auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich im Rahmen einer Anamnese und einer Diagnose zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfverletzung und den Auswirkungen derselben auf seine kognitiven Fähigkeiten sowie zu der von ihm angeblich erlittenen Depression und den (…) Suizidversuchen äussere. Schliesslich gewährte das Gericht den Beschwerdeführenden – ebenfalls unter Androhung, das Verfahren im Unterlassungsfall aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen – Gelegenheit, die Originale der von ihnen in Kopie eingereichten Militärdokumente (Militärbüchlein und Militärzertifikat) zu den Akten zu reichen. E. Mit Eingabe vom 19. August 2016 legten die Beschwerdeführenden die verlangten Originaldokumente ins Recht. Ein Arztzeugnis betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde demgegenüber nicht eingereicht.

E-4688/2016 F. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn, D._______, zur Welt. G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage der Beschwerdeführenden vom 15. November 2017 nach dem Stand ihres Asylbeschwerdeverfahrens. H. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter, E._______, zur Welt. I. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 7. Februar 2018 eine Vernehmlassung ein, worin es im Wesentlichen festhielt, dass die geltend gemachte kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bis heute unbewiesen geblieben sei und die in der angefochtenen Verfügung dargelegte Unglaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Fluchtgründe damit nicht umzustossen vermöge. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Militärdienstbescheinigung) stellten lediglich einen Hinweis darauf dar, dass er den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen habe. Sie seien demgegenüber nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu belegen. Dasselbe gelte betreffend der ins Recht gelegten Fotografien, die sich auf die allgemeine Lage in Syrien bezögen. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 an die Beschwerdeführenden weiter und gewährte ihnen Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Die Beschwerdeführenden machten von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch. L. Mit Schreiben vom 13. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

E-4688/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.4 Die am (…) und am (…) zur Welt gekommenen Kinder D._______ und E._______ werden ins vorliegende Verfahren ihrer Eltern einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4688/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht aus Syrien im Wesentlichen mit dem ihm drohenden Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee. Das SEM erachtete seine damit zusammenhängenden Vorbringen als unglaubhaft. Wie nachfolgend dargelegt, kann eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers aber letztlich unterbleiben: Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.).

E-4688/2016 Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie wegen politischer Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten wären (vgl. A3/12, Rz. 7.01; A4/11, Rz. 7.01; A12/20, F64 und F138; A13/13, F83). Mithin ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden namentlich den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachtet respektive identifiziert hätten und ihm in Syrien eine politisch motivierte Bestrafung beziehungsweise eine Behandlung droht, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Allerdings ist – mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Stabilisierung der Situation in Syrien neue Erkenntnisse bezüglich den Umgang des Regimes mit Militärdienstverweigerern respektive Deserteuren ergeben, müssten diese in jenem Zeitpunkt erneut geltend gemacht werden. Nach dem Gesagten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem ihm angeblich drohenden Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee aus heutiger Sicht die Asylrelevanz abzusprechen. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen – und damit auch nach der Echtheit der eingereichten Beweismittel – kann somit, wie bereits erwähnt, offengelassen werden. 4.2 Daneben trug der Beschwerdeführer vor, über seine Familie in eine Fehde mit Blutrache verwickelt zu sein. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges habe er sich der gegnerischen Familie besonders ausgeliefert gefühlt, weil sich sein Heimatland durch den Konflikt in einem gesetzlosen Zustand befinde. Auch diesem Vorbringen ist – unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit – die Asylrelevanz abzusprechen. So stehen hinter der geltend gemachten Familienfehde und den damit allenfalls verbundenen Übergriffen und Behelligungen seitens der verfeindeten Familie private, asylfremde Motive, die unter Art. 3 Abs. 1 AsylG keine Berücksichtigung finden können. Ob dies im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013

E-4688/2016 relevant sein könnte, kann im heutigen Zeitpunkt offenbleiben, da die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. E. 6). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Inwiefern der Wegweisungsvollzug aufgrund einer konkreten Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) infolge der Fehde der Familie des Beschwerdeführers auch unzulässig ist, kann im heutigen Zeitpunkt somit – wie bereits erwähnt – offenbleiben.

E-4688/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4688/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Andrea Berger-Fehr Regina Derrer

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