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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 E-4677/2009

27 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,818 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-4677/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4677/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______) – am 28. November 1998 in Begleitung seiner damaligen Ehefrau erstmals an die Schweizerischen Asylbehörden gelangte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche mit Verfügung vom 12. Oktober 1999 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Eheleute mit ihren zwischenzeitlich geborenen Kindern am Kosovo-Rückkehrhilfeprogramm teilnahmen und am 1. Juni 2000 in ihren Herkunftsstaat – die damalige Bundesrepublik Jugoslawien – zurückkehrten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angeben zufolge am 11. Januar 2009 erneut verliess und in einem Personenwagen über Serbien, Ungarn, Österreich respektive Deutschland sowie ihm unbekannte Transitländer am 13. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefraung (...) am 19. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 22. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe (...) die in D._______ lebende (...) E._______ geheiratet, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und mit der er eine (...) Tochter habe, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen leben wolle, der Kanton D._______ jedoch bereits zwei Visagesuche von ihm abgelehnt habe, dass keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dem BFM jedoch von seiten des Migrationsamts D._______ ein Identitätsdokument der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) zugestellt wurde, E-4677/2009 dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich mit familiären Gründen, indem er angebe, in die Schweiz gekommen zu sein, um hier mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen zu leben, dass er damit in keiner Weise zu erkennen gebe, dass er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersuche, mithin kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei auf sein Gesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-4677/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde, soweit hierin die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4677/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vielmehr unmissverständlich angab, im Kosovo keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (B18 S. 7) und allein deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, weil er mit seiner Familie zusammen sein wolle (B1 S. 6; B18 S. 4), dass er entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort vorbrachte, er werde in der Heimat durch die Familie seiner geschiedenen Frau verfolgt, dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei infolge des Einflusses des genannten Familienclans im Gefängnis gewesen, mit dessen Aussage – wonach die besagte Verhaftung nichts mit vorliegendem Asylgesuch zu tun habe (B18 S. 7) – nicht vereinbar ist, dass insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich das BFM vernünftigerweise hätte veranlasst sehen müssen, zusätzliche Abklärungen zur Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen, weshalb auch dem Vorhalt in der Beschwerdeschrift, wonach das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, jede Grundlage entzogen ist, dass vielmehr festzustellen ist, dass es sich bei der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung handelt, dass das Bundesamt somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-4677/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, ausser der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung oder hat einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich im Weiteren aufgrund seiner Ehe mit E._______ sowie des gemeinsamen Kindes, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, in Berücksichtigung der weiterhin auch für das Bundesverwaltungsgericht geltenden Praxis (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b) keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend machen kann, dass im Weiteren aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung nicht aufzuheben ist, da der Beschwerdeführer, wie erörtert, keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine solche hat (vgl. EMARK 2001 E. 9-11) und das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2009 rechtmässig abgewiesen wurde, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aus seiner familiären Situation, welche nach seiner Auffassung den Vollzug der Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen, von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen waren und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] zulässig ist, da er, wie ausgeführt, keine Gefährdung geltend macht, E-4677/2009 dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer die meisten Jahre seines Lebens im Kosovo gelebt und dort zuletzt (...) gearbeitet hat sowie mit (...) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 2 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da er über ein UNMIK-Reisedokument verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4677/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 8