Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4674/2022
Urteil v o m 1 9 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (…).
E-4674/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2021. Am 6. Juni 2022 reiste er schliesslich in die Schweiz ein, wo er am 9. Juni 2022 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2022 (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]) sowie am 8. September 2022 (Anhörung nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) – jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – zu seiner Person und seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Einige Wochen vor der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan habe er sich für die Diplomfeier der älteren Kinder in der Madrasa (Koranschule) eingefunden, die er selbst jeweils nachmittags besucht habe. Nach der Versammlung seien er und zwei weitere Knaben aufgefordert worden, noch zu bleiben. Die anwesenden Islamgelehrten hätten dann mit ihnen über die Ungläubigkeit der Regierung gesprochen und ihnen eröffnet, dass man sie in ein Training schicken wolle, wo sie an der Waffe ausgebildet und lernen würden, wie man Selbstmordattentate verübt. Sie seien angewiesen worden, niemanden – auch nicht ihre Familien – in diese Pläne einzuweihen. Aus Angst hätten sie alle dem Vorhaben zugestimmt. Zu Hause habe er seinem älteren Bruder, der seinerseits beim afghanischen Militär Dienst geleistet habe, von dem Vorfall berichtet. Dieser habe ihn daraufhin zu einem Polizeiposten begleitet, wo er eine Aussage zu den Geschehnissen in der Madrasa gemacht habe. Am nächsten Tag hätten Polizisten die Madrasa gestürmt. Dabei seien einige der anwesenden Taliban erschossen und andere verhaftet worden. Wenige Tage nach dem Polizeieinsatz hätten sein Vater und seine Onkel das weitere Vorgehen beraten. Es sei beschlossen worden, dass sein Bruder und er sich bei einem Onkel versteckt halten sollten. In der Nacht, als sie zu ihrem Onkel gefahren seien, seien die Taliban bei seinen Eltern vorbeigekommen. Sie hätten seinen Vater angewiesen, ihn den Taliban zu übergeben, und ihm gedroht. Nach diesem Vorfall sei ihre Ausreise beschlossen worden, die sein Bruder und er kurz darauf angetreten hätten. Im Iran habe er seinen Bruder aus den Augen verloren und es sei ihm seither nicht gelungen, den Kontakt zu Familienangehörigen wiederherzustellen.
E-4674/2022 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. September 2022 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. September 2022 Stellung zum Entscheidentwurf und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 15. September 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2022 in digitalisierter Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4674/2022 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in vielerlei Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Zunächst habe er inkonsistente Zeitangaben zu seiner schulischen Laufbahn gemacht. Auch in Bezug auf den Hergang der Ereignisse im Zusammenhang mit den Taliban habe er sich widersprüchlich geäussert. So habe er beispielsweise anlässlich der EB UMA zu Protokoll gegeben, die anderen beiden Knaben, die mit ihm ins Training hätten geschickt werden sollen, seien von den Taliban festgenommen und anschliessend freigelassen worden. Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung eine solche Festnahme und Befragung nicht erwähnt und das Verhalten der beiden Jungen nach dem Sturm auf die Madrasa ganz anders geschildert. Sodann sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die zeitlichen Abläufe zwischen seinem Gespräch mit den Taliban und seiner Ausreise widerspruchsfrei und konsistent zu schildern. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse überzeugend in einen zeitlichen Kontext zur Machtergreifung der Taliban
E-4674/2022 zu stellen. Schliesslich würden sich die Vorbringen kaum als plausibel und nachvollziehbar erweisen. Es überzeuge nicht, dass die Taliban nicht schon viel früher nach ihm gesucht hätten, zumal – wie er selbst eingeräumt habe – zumindest seine Lehrer in der Madrasa ihn ja gekannt und entsprechend gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Entsprechend handle es sich um einen überaus grossen Zufall, dass die Taliban die Familie erst in der Nacht aufgesucht hätten, in der er und sein Bruder sich zum Onkel begeben hätten. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum abgebrochenen Kontakt sowie zu seinen letzten Telefongesprächen mit seiner Familie wenig überzeugend ausgefallen. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zunächst aus, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seine Minderjährigkeit und seine individuellen Fähigkeiten (namentlich seinen Bildungsstand und soziokulturellen Hintergrund) nicht berücksichtigt beziehungsweise gewürdigt. Die Vorinstanz habe sich zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hauptsächlich auf zeitliche Ungereimtheiten gestützt. Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen würden, habe sie ausser Acht gelassen. Somit habe das SEM keine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen vorgenommen und dadurch die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Insgesamt habe er anlässlich der beiden Anhörungen konsistente, ausführliche und schlüssige Angaben zum Verfolgungsmotiv und der Verfolgung durch die Taliban gemacht. In einer Gesamtwürdigung würden die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwiegen. Die vom SEM thematisierten Ungereimtheiten liessen sich entweder auflösen oder seien als marginal zu qualifizieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4674/2022 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich ist. Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene hat das SEM sich ausdrücklich zu den Auswirkungen des Alters des Beschwerdeführers auf dessen Aussageverhalten und -fähigkeit geäussert (vgl. Verfügung S. 7). Aus den entsprechenden Erwägungen geht deutlich hervor, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz seiner Minderjährigkeit für unglaubhaft hielt. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. 6.3 Es trifft zwar zu, dass einige der von der Vorinstanz angeführten zeitlichen Ungereimtheiten angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers weniger ins Gewicht fallen dürften, als dies von der Vorinstanz vertreten wird. Auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Grenzbeamten im Rahmen eines Gesprächs auf Englisch (ohne Übersetzung), wonach er zu Lernzwecken in die Schweiz gekommen sei oder der (mehrfache) Verweis auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sind der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen kaum zwingend abträglich. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweisen sich die Asylvorbringen allerdings auch unter Berücksichtigung des Alters und Bildungsgrads des Beschwerdeführers als unplausibel, lebensfremd und wenig substanziiert.
E-4674/2022 6.4 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, die örtlichen Sicherheitskräfte mithilfe seines älteren Bruders über die Rekrutierungsbemühungen der Taliban in der Madrasa informiert zu haben (vgl. act. A14/13 7.01 und A19/15 F20). Sein Bruder sei selbst beim Militär gewesen, was allerdings niemand im Dorf gewusst habe (vgl. act. A14/13 7.01 und act. A19/15 F20). Diese Aussage überzeugt nicht. Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss dem Beschwerdeführer im Dorf viele Spione der Taliban befänden, ist es höchst unrealistisch, dass sein (ebenfalls bei den Eltern lebender) Bruder seit fünf oder sechs Jahren beim Militär hätte dienen können, ohne dass jemand im Dorf davon erfahren hätte (vgl. act. A19/15 F44 und F51). Ausserdem wirken die Angaben des Beschwerdeführers zum Dienst seines Bruders äusserst oberflächlich und vage (vgl. act. A19/15 F41-44). 6.5 Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Polizeieinsatz in der Madrasa noch mehrere Tage lang unbehelligt geblieben sein will, obwohl die Taliban auf die anderen beiden Knaben zugegangen seien respektive diese festgenommen und wieder freigelassen hätten und jedenfalls eine der Lehrpersonen der Madrasa ihn gekannt habe (vgl. act. A14/13 7.01 und act. A19/15 F62 und F80). In diesem Zusammenhang kann ausserdem festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er jeweils von den aktuellen Geschehnissen erfahren haben will (etwa vom Polizeieinsatz in der Madrasa und dem Verhalten der beiden anderen Jungen) kaum überzeugend erscheinen (vgl. act. A19/15 F58 ff.). Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich bei der Frage nach anhaltender Behelligung seiner Familie durch die Taliban auffallend desinteressiert zeigte (vgl. act. A19/15 F79, F81 und F83 f.). Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht in den Iran – damals noch im Beisein seines Bruders – nicht nach weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung seiner Person durch die Taliban erkundigt haben will. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe sich kurz fassen müssen, weil der Schlepper ihm sein Handy weggenommen habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er seine Familie aus dem Iran über das Mobiltelefon seines Bruders kontaktiert haben will. Erst in der Türkei habe er kurz das Telefon des Schleppers benutzen dürfen (vgl. act. A19/15 F8 und F84). 6.6 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen einzugehen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).
E-4674/2022 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2022 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E-4674/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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