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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2022 E-4669/2022

18 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,638 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4669/2022

Urteil v o m 1 8 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2022 / N (…).

E-4669/2022 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum B._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban seine Familie wegen der beiden bei der Regierung tätigen Brüder C._______ und D._______ behelligt hätten. Er und sein Vater seien von den Taliban geschlagen worden und man habe ihnen gesagt, die beiden Genannten sollten ihre Regierungstätigkeit aufgeben. Nachdem die Taliban das Haus der Familie zerstört hätten, sei diese vom Distrikt E._______ in den Distrikt F._______ umgezogen, wo sie weiterhin von den Taliban behelligt worden seien. Zirka zwei Wochen nach dem Sturz der Regierung hätten die Taliban damit begonnen, die Häuser von ehemaligen Mitarbeitern der Regierung aufzusuchen und diese mitzunehmen, so auch seine Brüder. Sein Vater sei bei der gewaltsamen Mitnahme der Brüder ebenfalls geschlagen worden, während es seiner Mutter gelungen sei, sich zu verstecken. Nach dem Weggang der Taliban habe seine Mutter ihm gesagt, dass sie es nicht ertragen könne, wenn auch er von den Taliban mitgenommen oder gar getötet würde. Sie habe ihn noch in derselben Nacht in ein Auto gesetzt und zu seinem Onkel mütterlicherseits nach G._______ geschickt. Dieser habe ihn mit anderen Reisenden nach H._______ bringen lassen. Von dort habe er das Land über Pakistan verlassen und sei über verschiedene Länder nach Europa gereist. Am 12. Juni 2022 habe er schliesslich die Grenze in die Schweiz illegal überquert. Nach seiner Ausreise hätten sich die Taliban zwei oder dreimal nach ihm erkundigt. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto seiner am 2. April 2022 ausgestellten Tazkera und Fotografien eines zerstörten Hauses und von Verletzungen, und weitere Fotografien und Dokumente betreffend seiner Brüder C._______ und D._______ ein. D. Am 14. September 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche wurde am 15. September 2022 beim SEM eingereicht.

E-4669/2022 E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 16. September 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. G. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-4669/2022 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM verneinte beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung.

E-4669/2022 6.1.1 Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch weder systematisch noch einheitlich (vgl. Staatssekretariat für Migration. Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile. 15. Februar 2022. Bern). Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Im Hinblick auf die Profile der Brüder des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese bis zur Machtübernahme durch die Taliban bei der Regierung tätig gewesen seien. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach der Machtübernahme mitgenommen worden (vgl. A17 F40, F58- F59). Somit sei das Verfolgungsinteresse der Taliban an ihnen nicht mehr aktuell. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos und Dokumente änderten an dieser Ansicht nichts, da das SEM die Tätigkeit der Brüder für die ehemalige Regierung grundsätzlich nicht in Zweifel ziehe. 6.1.2 Hinsichtlich der eigenen Bedrohungslage des Beschwerdeführers aufgrund der früheren Tätigkeiten der Brüder sei festzuhalten, dass Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein könnten. Solche Behelligungen erfolgten oft in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung (insbesondere bei Hausdurchsuchungen). Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar (vgl. Staatssekretariat für Migration. Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile.1 5. Februar 2022. Bern). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlicher relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. 6.1.3 Entsprechende Umstände längen in casu aber offensichtlich nicht vor. Die vom Beschwerdeführer gemachten Befürchtungen seien vor dem

E-4669/2022 Hintergrund dieser Ausführungen nicht asylrelevant. Er, als noch minderjähriger Verwandter von zwei Personen, die ehemals für die Regierung tätig gewesen seien, sei nicht betroffen. Beide Brüder hätten ohnehin angesichts ihres Alters, ihrer Erfahrung und ihrer Grade nur sehr beschränkte Befehlsgewalt gehabt. Der Beschwerdeführer selbst habe keine schwerwiegenden Nachteile erlitten. Ferner werde dessen Familie – genauso wie allen Familien mit ehemaligen Regierungsangehörigen – nur allgemein vorgeworfen, für die Regierung gewesen zu sein (vgl. A 17 F69). Ein eigentliches Verfolgungsmotiv seitens der Taliban sei hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht weiter ersichtlich. Zusätzlich komme hinzu, dass ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung und Festnahme auch deshalb zu verneinen sei, weil die Taliban in der Vergangenheit mehrmals die Möglichkeit dazu gehabt hätten ihn festzunehmen, aber entsprechendes nie passiert sei (vgl. A17 F80). Zusätzlich komme auch noch hinzu, dass sein Vater, dem die gleichen Vorwürfe gemacht würden, heute noch im Dorf I._______ lebe (vgl. A17 F76). Die Taliban schienen also offenkundig weder den minderjährigen Beschwerdeführer noch dessen Vater zu ihrer Gegnerschaft gezählt zu haben. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach dem nächtlichen Vorfall vor seiner Abreise aus J._______ noch zwei- oder dreimal von Taliban gesucht worden sei, sei als blosse Parteiaussage zu werten, die an der Schlussfolgerung des SEM nichts zu ändern vermöge. Dies gelte auch für die eingereichten Fotografien, welche Verletzungen einer Person an Kopf und/oder Hand zeigten. Diese Aufnahmen könnten nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, geschweige denn nachweisen, dass ihm Verletzungen durch Taliban zugefügt worden seien. Ebenso seien diese Fotos des Hauses nicht dienlich, eine aktuelle und gezielte Verfolgung seitens der Taliban zu belegen. Einerseits könnten die Fotos geografisch nicht zugeordnet werden, noch sonst auf irgendeine Art mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden. Auch der genaue Hintergrund oder Anlass gehe nicht aus den Aufnahmen hervor. Andererseits liege dieses Ereignis nun auch mehrere Jahre zurück. Somit könne der Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln keine aktuelle und gezielte Verfolgung seiner Person ableiten. 6.1.4 Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen habe. Folglich sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er allgemein befürchte, wegen seiner Brüder Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Die notwendige objektive Furcht in Bezug auf

E-4669/2022 eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.1.5 In ihrer Stellungnahme habe die Rechtsvertretung geltend gemacht, die Tatsache, dass dem Vater im Dorf nichts geschehen sei, könne vermutlich mit seinem hohen Alter erklärt werden. Die Taliban würden nur junge Menschen mitnehmen beziehungsweise töten, insbesondere, wenn diese für die Regierung tätig gewesen seien. Um zu erfahren, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, sei bereits Druck auf den Vater ausgeübt worden. Hierzu sei festzuhalten, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen erst 45-jährigen und damit – entgegen der Behauptung im Rahmen der Stellungnahme – keineswegs sehr alten Mann handle. Ohnehin sei die erst im Rahmen der Anhörung erstmals geltend gemachte Suche als offensichtlich nachgeschoben zu erachten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nun plötzlich nach dem Beschwerdeführer suchen sollten, wenn sie doch bereits in der Vergangenheit mehrfach die Gelegenheit dazu gehabt hätten, ihn mitzunehmen. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in einem aus Sicht des Beschwerdeführers ähnlich gelagerten Fall die Gefahr einer Reflexverfolgung bejaht beziehungsweise die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative dort verneint worden sei. In Bezug auf den vorliegenden Fall sei zwar relativierend einzugestehen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht durch eigene Tätigkeiten exponiert habe. Gleichwohl sei aber zu berücksichtigen, dass seine Brüder, mithin nahe Angehörige, bis zu ihrer Festnahme, in der afghanischen Regierung gedient hätten. Wohl deshalb sei er selbst in den Fokus der Taliban geraten und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Auch vor diesem Hintergrund lasse sich die Auffassung des SEM, der Grund für die Handlungen der Taliban sei heute weggefallen, nicht aufrechterhalten. Seine diesbezügliche subjektive Furcht sei als objektiv begründet zu beurteilen. Seine Vorbringen seien als asylrelevant und seine Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan weiterhin begründet. Die angefochtene Verfügung wende die Rechtslage falsch an. Hätte das SEM die Rechtslage korrekt erfasst, hätte es in seinem Fall zum Schluss kommen müssen, dass er wegen seiner zwei Brüder einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsyIG bestanden habe.

E-4669/2022 6.2.2 Im Weiteren habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt. So habe es die Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Brüder verschollen seien (vgl. A17 F26, F40, F57, F60), nicht berücksichtigt. Zweifelsohne könne daraus abgeleitet werden, dass beide Brüder mittlerweile von den Taliban getötet worden seien. Bei dieser (vom SEM unvollständig festgestellten) Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban kein Verfolgungsinteresse mehr am Beschwerdeführer hätten. 6.2.3 Hinsichtlich der Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos die von den Taliban zugefügten Körperverletzung nicht beweisen könnten, da die Aufnahmen nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, sei darauf hinzuzuweisen, dass die an der Anhörung befragende Person die vom Beschwerdeführer angebotene Vornahme eines Augenscheins seiner Verletzungen verweigert habe. Somit liege auch in dieser Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. 6.2.4 Auch habe das SEM bei der Sachverhaltsermittlung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt. So wäre das SEM anlässlich der Anhörung gehalten gewesen, sich am Ende zu vergewissern, ob der Beschwerdeführer nun wirklich alles erzählt habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er anlässlich der Erstbefragung von der Suche der Taliban nach ihm noch nichts gewusst habe; habe er doch angegeben, etwa am 25. August 2022 (und damit erst nach der Erstbefragung vom 18. Juli 2022) mit seinem Onkel telefoniert und von der Suche durch die Taliban erfahren zu haben (vgl. A17 F72-F74). Folglich sei der Sachverhalt unrichtig erstellt und gewürdigt worden. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. 7.1.1 Zwar hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Brüder seit ihrer Verhaftung verschollen seien, in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt Indessen ist dieses Vorbringen (unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit) nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Gefahrensituation für den Beschwerdeführer zu führen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ändert die Möglichkeit, dass die Brüder als verschwunden gel-

E-4669/2022 ten, nichts an der Einschätzung des fehlenden aktuellen Verfolgungsinteresses an ihnen und damit (möglicherweise) am Beschwerdeführer, sondern verstärken diese noch. 7.1.2 Der weitere Vorwurf in der Beschwerde, wonach das SEM während der Anhörung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt und wegen fehlender zusätzlicher Fragen nicht in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von der Suche der Taliban noch gar nicht habe wissen können, erweist sich als haltlose, unzutreffende Behauptung. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er vor zwei Wochen (also etwas am 25. August 2022) mit seinem Onkel telefoniert habe, auf die Frage, wann sich die Taliban das letzte Mal nach ihm erkundigt hätten (vgl. A17 F75), bezieht. Erstmals von der Suche nach ihm hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits bei seiner Ankunft – und damit noch vor der Erstbefragung – erfahren (vgl. A17 F72). Im Übrigen war der Befragungsstil anlässlich der Befragungen durchwegs dem jungen Alter des Beschwerdeführers angepasst und es wurden regelmässig ergänzende Fragen gestellt, weshalb sich der entsprechende Vorwurf der fehlenden Rücksichtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweist. 7.1.3 Auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, wonach die an der Anhörung befragende Person die vom Beschwerdeführer angebotene Vornahme eines Augenscheins seiner Verletzungen verweigert habe, weshalb diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, ist als haltlos zu bezeichnen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit erhielt, nähere Angaben zu den eingereichten Fotografien (unter anderem von Verletzungen) zu machen. 7.1.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf ein anderes Verfahren verweist, in welchem eine Reflexverfolgung bejaht worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sind. Aus dem blossen Verweis auf ein anders Verfahren kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass das SEM im vorliegenden Fall eine begründete Furcht vor künftiger (Reflex-) Verfolgung anders als im zitierten Urteil verneint hat, auf eine individuelle Betrachtung und Würdigung des Falles beruht und darin keineswegs eine Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken ist. Ohnehin liegt dem genannten Urteil kein zum vorliegenden Fall kongruenter Sachverhalt zugrunde, wie die

E-4669/2022 Rechtsvertretung in der Beschwerde stellenweise sogar selbst zugesteht (keine eigene Exponiertheit des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer kann hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hinreichender und zutreffender Begründung eine begründete (Reflex-) Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers verneint hat. 7.2.1 Praxisgemäss lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Ein erhöhtes Risikoprofil vermag indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedarf zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Mit der Vorinstanz ist zum einen festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer selbst in keiner Weise exponiert hat. Ein Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers ist somit zu klar verneinen. 7.2.2 Zum anderen ist im Hinblick auf die Profile der Brüder des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese bis zur Machtübernahme durch die Taliban zwar anscheinend bei der Regierung tätig gewesen waren. Jedoch haben diese offenkundig bloss eine niederschwellige Tätigkeit ausgeübt. Zudem ist mit dem SEM festzustellen, dass aufgrund der Ausgangslage des vorliegenden Einzelfalls nicht von einem aktuellen Reflexverfolgungsinteresse der Taliban ausgegangen werden kann. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Somit ist das SEM zutreffend von einem fehlenden aktuellen Verfolgungsinteresse der Taliban an ihnen ausgegangen. Wie bereits vorstehend festgehalten, ändert das Vorbringen, die Brüder seien heute verschollen, nichts an dieser Einschätzung, sondern bestärken diese vielmehr noch. Auch die eingereichten Fotografien und Dokumente belegen lediglich die Tätigkeit der Brüder für die ehemalige Regierung, welche vom SEM grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wurde. Ein weiterhin bestehendes Interesse an der Ergreifung und Festnahme des Beschwerdeführers ist auch deshalb zu verneinen, weil die Taliban in der Vergangenheit mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, ihn festzunehmen, dies aber nie umgesetzt haben (vgl. A17 F80). Das erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachte Vorbringen, die Taliban hätten nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm gesucht, ist

E-4669/2022 mit dem SEM als nachgeschoben zu erachten. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E.7.1.2) war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, plausibel darzulegen, dass er erst nach der Erstbefragung von der Suche nach ihm erfahren habe. Im Weiteren lebt der Vater des Beschwerdeführers – bei dem es sich um einen 45-jährigen Mann und damit keineswegs alten Mann handelt – heute noch unbehelligt im Dorf I._______ (vgl. A17 F76). Auf die diese Umstände hat auch schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. 7.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E-4669/2022 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4669/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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