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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2010 E-4658/2010

16 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,990 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai...

Texte intégral

Abtei lung V E-4658/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . August 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4658/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2009 verliess und via die Türkei und anschliessend über ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen am 13. Juli 2007 ohne Kontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2009 im EVZ sowie der Anhörung vom 11. August 2009 durch das BFM zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass er ursprünglich aus C._______ (Provinz Ninawa, Nordirak) stamme, arabischer Ethnie und Sprache sowie mütterlicherseits kurdischer und väterlicherseits arabischer Abstammung sei, dass er nie zur Schule gegangen sei und im Heimatort C._______ in einem Restaurant gearbeitet habe, dass sein Vater und sein Bruder im Jahr 2006 von Terroristen getötet worden seien und seine Mutter ungefähr vier bis fünf Monate beziehungsweise ein Jahr nach dem Tod seines Vaters gestorben sei, worauf er alleine in C._______ gelebt habe, dass er im Juli 2008 nach D._______ (Provinz Erbil, Autonome Region Kurdistan, Nordirak) gezogen sei, weil er in C._______ alleine gewesen sei und seine Freunde ihn dazu bewogen hätten, mit ihnen nach D._______ zu gehen beziehungsweise weil er den Heimatort aus Angst vor den dortigen Terroristen verlassen habe, dass er in D._______ zusammen mit Freunden in einer Bar gearbeitet habe, sein Leben dort "schön" gewesen sei und er keine Probleme gehabt habe, ausser dass junge Männer an seinem Arbeitsplatz und aus der Nachbarschaft ihn als Araber und Terrorist bezeichnet hätten, dass er ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak von Arbeitskollegen unter dem Vorwand, Fussball zu spielen, aufgefordert worden sei, auf ein Fussballfeld zu gehen, wo er von ihnen mit einem Messer und einem Metallgriff geschlagen worden sei, E-4658/2010 dass er keine Anzeige erstattet und sich später mit diesen Arbeitskollegen wieder versöhnt habe, dass er D._______ verlassen habe, weil er dort Probleme gehabt, beziehungsweise alleine gelebt habe, dass es im Irak keine Gesetze gebe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei und hier ein neues Leben beginnen wolle, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel einreichte, dass die schweizerischen Zoll- und Grenzkontrollbehörden am 10. Oktober 2009 eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis, beide auf den Beschwerdeführer lautend, zuhanden der Asylbehörden sicherstellten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 31. Mai 2010 – ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass er sich in seinen Vorbringen in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, dass er betreffend den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und zu seinen Beweggründen für den Wegzug aus C._______ an der Befragung im EVZ und an der Anhörung durch das BFM unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er sich weiter auch bezüglich seiner Gründe für die Ausreise aus dem Irak in konfusen Äusserungen verloren habe, dass er insbesondere das Ereignis auf dem Fussballfeld – junge Männer hätten ihn dorthin gelockt und zusammengeschlagen – trotz E-4658/2010 der zentralen Bedeutung, die er ihm zumesse, weder an der Befragung im EVZ noch in der freien Erzählung bei der einlässlichen Anhörung erwähnt habe, dass es unter Berücksichtigung des Ereignisses auf dem Fussballfeld schwer nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer, das Leben in D._______ als schön bezeichnet und versichert habe, er habe sich mit diesen Leuten wieder versöhnt und nach dem Vorfall weitere drei Monate lang in D._______ gelebt und gearbeitet, dass er bezeichnenderweise bei der Anhörung durch das BFM als Grund für seine Ausreise aus dem Irak überdies angegeben habe, sich alleine gefühlt zu haben, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug daher grundsätzlich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer dieser Provinzen stamme, seine Wegweisung dorthin aber trotzdem zumutbar sei, da er eigenen Angaben zufolge rund ein Jahr lang in D._______ gelebt und gearbeitet habe, sich dort auf ein soziales Beziehungsnetz stützen könne und zudem mütterlicherseits kurdischer Abstammung sei, Badini spreche und offenbar bei guter Gesundheit sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2010 (Poststempel: 28. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Gewährung des Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, E-4658/2010 dass er in der Begründung im Wesentlichen geltend macht, er sei aufgrund seiner gemischt-ethnischen Herkunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und bei jeder Gelegenheit gedemütigt und bedroht worden, dass er sich – entgegen der Darstellung des BFM – nicht mit den Leuten, welche ihn zusammengeschlagen hätten, versöhnt habe, sondern mit ihnen zusammen habe leben und arbeiten müssen und sich nicht gegen sie habe wehren können, dass seine Probleme eigentlich bereits in C._______ angefangen hätten wo, sein Vater und Bruder nämlich umgebracht worden seien, und er befürchte, ihm könnte das Gleiche passieren, er dies an den Befragungen aber aus verschiedenen Gründen nicht so offen habe sagen können, dass er nie zur Schule gegangen sei, deshalb vieles nicht sofort und vollumfänglich verstehen könne und irritiert gewesen sei, als der Dolmetscher ihn angehalten habe, sich zu beeilen und kurz zu fassen, dass er von Kurden und Christen terrorisiert und physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden sei und sowohl in C._______ als auch in D._______ Angst gehabt habe, dass er sich nicht an die Polizei gewendet habe, weil er überzeugt gewesen sei, dass diese ihm keinen Schutz gewähren würde, dass die Vorinstanz jede Ungereimtheit gegen ihn verwendet habe, ohne dabei sein Bildungsniveau und seinen psychischen Zustand zu berücksichtigen, er aber ein einfacher Mensch ohne Schulbildung sei und deshalb eventuell einige Fragen nicht richtig verstanden und beantwortet habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist setzte zur Leistung eines Kostenvorschusses, dass die Instruktionsrichterin die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren feststellte und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), E-4658/2010 "dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungssachverhalts offensichtlich nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkennt nisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass sich die Gegenargumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Wiederholung beziehungsweise Überzeichnung des bereits geltend gemachten Sachverhalts sowie auf substanzlos bleibende Erklärungsversuche betreffend seine angeblich fehlende Schulbildung und seinen psychischen Zustand beschränkt, ohne die Erwägungen der Vorinstanz konkret in Kritik zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den vorgelegten Sachverhalt als erheblich unglaubhaft erkennt, sondern darüber hinaus aus verschiedenen Gründen (Verbleib von Identitätsdokumenten, unplausible Reiseumstände, Aussageverhalten in der Asylanhörung usw.) erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat, dass diese Zweifel zusätzlich durch die Tatsache gestützt werden, dass die schweizerischen Zoll- und Grenzkontrollbehörden eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis, beide lautend auf den Beschwerdeführer, zuhanden der Asylbehörden sichergestellt haben, wobei als Absender eine in E._______ (Nordirak) domizilierte Person und als Empfängeradresse jene einer Drittperson in der Schweiz figuriert (actum A14), dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen ist, sich innert Frist zu diesem Sachverhalt zu äussern und die genauen Umstände der Dokumentenübermittlung zu nennen, wobei bei unbenütztem Fristablauf auf die bestehenden Akten abzustellen wäre, dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung zwar relativ knapp, aber bezogen auf den Beschwerdeführer ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann, E-4658/2010 dass hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage selbst unter Berücksichtigung der angeblichen ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine der massgeblichen Praxis von BVGE 2008/5 erheblich entgegenstehenden Umstände auszumachen sind, dass der Beschwerdeführer zu den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde denn auch nicht Stellung bezieht, sondern diese substanziell unbestritten belässt", dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 12. Juli 2010 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme zum Sachverhalt betreffend die Dokumentenübermittlung aus dem Irak ungenutzt verstreichen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-4658/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung E-4658/2010 derselben sowie integral auf die zitierten Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 verwiesen werden kann, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner fehlenden Schulbildung und seines psychischen Zustandes während den Befragungen Kommunikationsschwierigkeiten gehabt zu haben, nicht überzeugt und den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf derartige Schwierigkeiten zu entnehmen sind, dass insbesondere zu bezweifeln ist, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung genossen, zumal er das Personalienblatt im EVZ selbständig ausgefüllt hat (siehe vorinstanzliche Akten A2) und im Heimatstaat die allgemeine Schulpflicht gilt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren von der Gelegenheit zur Stellungnahme die Dokumentenübermittlung aus dem Irak betreffend keinen Gebrauch gemacht hat, was das Bundesverwaltungsgericht in seinen erheblichen Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestärkt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner E-4658/2010 Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass E-4658/2010 eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-gerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.), dass bei Personen nichtkurdischer Ethnie zusätzlich zu den oben genannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Person dank ihres Berufes beziehungsweise ihrer Qualifikationen in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren und für ihren eigenen Lebensunterhalt auf kommen könnte und ob ihr eine Gewährsperson für das Bleiberecht zur Verfügung steht (a.a.O.), dass der junge, alleinstehende und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer im Jahr 2008 aus freien Stücken nach D._______ gezogen ist und bis zur Ausreise aus dem Irak im Juli 2009 dort gelebt und gearbeitet hat, dass demnach davon auszugehen ist, dass er – wie von ihm auch ausdrücklich bestätigt – dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und ihm eine Reintegration im Arbeitsmarkt und in der kurdischen Gesellschaft möglich sein wird, zumal er über Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt, mütterlicherseits kurdischer Abstammung ist und Badinikenntnisse hat, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht in D._______ verweigert würde, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen mit der in C._______ ansässigen Schwester und einem in der Nähe des Heimatortes wohnhaften Onkel väterlicherseits sowie mit einem Onklel mütterlicherseits in F.________ (siehe A1 S. 3) auch ausserhalb von D._______ auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen kann, dass die von den schweizerischen Zoll- und Grenzkontrollbehörden sichergestellte Sendung in E._______ (Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan, Nordirak) aufgegeben wurde (siehe A14) und somit E-4658/2010 auch von dortigen sozialen Anknüpfungspunkten ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese durch den am 12. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4658/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 13

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