Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4645/2008 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Benin, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 / E- 2494/2008.
E-4645/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art 6 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und die Wegweisung des Gesuchstellers nach Benin samt Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 22. April 2008 abgewiesen wurde, dass die Rechtsvertreterin das BFM mit Eingabe vom 16. Mai 2008 um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass das BFM die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe mit Entscheid vom 12. Juni 2008 abwies und die Verfügung vom 9. April 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragen liess, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008 festhielt, die Eingabe vom 16. Mai 2008 ans BFM sei von diesem zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch, welches gegenüber der Revision ein subsidiäres Rechtsmittel darstelle, behandelt worden, dass es sich dabei vielmehr um ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 gehandelt habe, welches an das Bundesverwaltungsgericht hätte überwiesen werden sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller weiter mitteilte, das Gericht nehme die vom BFM fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 16. Mai 2008 sowie die gegen den Entscheid vom 12. Juni 2008 gerichtete Beschwerde vom 11. Juli 2008 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) entgegen,
E-4645/2008 dass der Rechtsvertreterin Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Eingabe in revisionsrechtlicher Hinsicht innert Frist zu ergänzen, dass das Gericht die Rechtsvertreterin gleichzeitig darauf hinwies, dass die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels wie der Revision den Vollzug nicht hemme, ausser die zuständige Behörde setze ihn aus, dass es weiter ausführte, eine summarische Prüfung der Eingaben habe die Aussichtslosigkeit der darin gestellten Begehren ergeben, dass die Vorbringen des Gesuchstellers nämlich nicht geeignet sein dürften, das Beschwerdeurteil vom 22. April 2008 als im revisionsrechtlichen Sinne ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu lassen und zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass sowohl die nachgereichten Dokumente als auch die Ausführungen zum Hexenkult in Benin als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren sein dürften, dass das Gericht in der Zwischenverfügung weiter erwog, das Interesse des Gesuchstellers am Weiterverbleib in der Schweiz bis zur Beurteilung des Revisionsgesuches habe hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen, dass die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf diese Erwägungen das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges abwies und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 für vollstreckbar erklärte, dass sie weiter infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Gesuchsteller am 1. August 2008 von der Polizei kontrolliert wurde, als er eine Waage mit Pulverrückständen von Kokain sowie Zellophan mit sich führte, dass der Gesuchsteller in der Folge seitens der Polizei über deren beabsichtigte Ausgrenzung aus den Städten (…) und (…) in Kenntnis gesetzt und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass der Gesuchsteller vorerst mündlich angab, er habe nichts zu sagen,
E-4645/2008 dass er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 4. September 2008 zum Sachverhalt dahingehend Stellung nahm, er habe seine Tasche für den Gang zur Toilette in einem Restaurant kurz unbeaufsichtigt gelassen, und es habe ihm in dieser Zeit offenbar jemand die beanstandeten Sachen in die Tasche gelegt, dass der Gesuchsteller im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe am 11. Januar 2011 unter der Identität B._______, geboren am (…), ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er bei der Kurzbefragung im EVZ darauf hinwies, er habe bereits eine solche Befragung durchlaufen, als er vor drei Jahren ein erstes Asylgesuch eingereicht habe, dass er - auf die unterschiedliche Identität angesprochen - angab, die neu angegebenen Daten entsprächen der Wahrheit, dass er seit dem letzten Asylgesuch nie in seine Heimat zurückgekehrt sei und der Grund für ein neues Asylgesuch darin liege, dass er in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis erlangen möchte, dass er "ein gutes Kind" sein werde und die Schweiz für ihn die Familie darstelle, dass der Gesuchsteller, angesprochen auf das noch hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, angab, er habe sich jetzt für das Stellen eines weiteren Asylgesuches entschieden, weil seine Verlobte, bei welcher er gewohnt habe, ihn nun verlassen habe, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2011 mitteilte, seine anlässlich des neuen Asylgesuches gemachten Aussagen würden als Ergänzung zum hängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betrachtet und die Akten würden deshalb dem Gericht überwiesen, dass das BFM die im Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch erstellten Akten des EVZ Vallorbe am 17. Januar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. Mai 2011 über das zweite Asylgesuch in Kenntnis setzte, ihr die in diesem Zusammenhang erstellten Akten zustellte und ihr Frist zur Stellungnahme einräumte,
E-4645/2008 dass sich die Rechtsvertreterin innert Frist nicht vernehmen liess, und erwägt: dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f), dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2008 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet wurde, dass es sich beim Wiedererwägungsgesuch um ein gegenüber dem Revisionsgesuch subsidiäres Rechtsmittel handelt, dass das BFM – wie in der Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2008 festgehalten – die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2008 als Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 22. April 2008 ans Bundesverwaltungsgericht hätte überweisen müssen, dass das BFM somit für den Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2008 nicht zuständig gewesen ist und diese Verfügung folglich als nichtig zu erklären ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 VGG zuständig ist für die Revision seiner Urteile und gemäss dieser Bestimmung die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss zur Anwendung gelangen, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
E-4645/2008 dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforderungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA BEERLI BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 147 f.), dass die Revisionsgründe vorliegend klar erkennbar sind, obwohl weder die Eingabe vom 16. Mai 2008 noch die Beschwerde vom 12. Juni 2008 als Revisionsgesuche konzipiert waren, dass das Gericht weiter feststellt, dass dem Beschwerdeführer aus dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten ausserordentlichen Verfahrens auch sonst keine Nachteile entstanden sind, dass durch die nachträgliche Entgegennahme der Eingaben vom 16. Mai und 11. Juni 2008 als gesamtheitliches Gesuch um Revision des Urteils vom 22. April 2008 sowie der Einräumung der Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung der Eingaben in revisionsrechtlicher Hinsicht (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2008) die Verfahrensrechte nachträglich gewahrt wurden,
E-4645/2008 dass die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2008 geltend machte, die in den Akten liegende Tatsache, dass die Mutter des Gesuchstellers eine Hexe gewesen sei, sei nicht in die Erwägungen eingeflossen, dass der Glaube an die Hexerei in Afrika das Alltagsleben präge und objektive Konsequenzen für das Handeln der Bevölkerung habe, weshalb er ernst genommen werden müsse, dass die Rechtsvertreterin damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG, das versehentliche Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen, anruft, dass sie als weiteren Revisionsgrund sinngemäss das Auffinden von entscheidenden Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, geltend macht, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Vorladungen der Gendarmerie in Cotonou handle, welche im Zusammenhang mit dem dem Gesuchsteller fälschlicherweise zur Last gelegten Mord an seiner Mutter stehen dürften, dass die Begründung des Revisionsgesuchs somit den oben angeführten formellen Anforderungen genügt, dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch demnach einzutreten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten ist, da dieser aus einem vom Bundesrat als grundsätzlich verfolgungssicher eingestuften Staat (sog. "Safe Country") stamme und keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Argumentation in seinem Urteil vom 22. April 2008 stützte, erneut auf den Beschluss des Bundesrates vom 8. Dezember 2006 hinwies, in welchem dieser Benin als Safe Country erklärt hatte, sodann das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung feststellte und folglich die Beschwerde des Gesuchstellers vollumfänglich abwies,
E-4645/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 2008 zu allfälligen Ermittlungen der Behörden Benins im Zusammenhang mit dem Unfalltod der Mutter Stellung genommen und diese als legitim und asylrechtlich irrelevant bezeichnet hat, dass die Rechtsvertreterin im Revisionsverfahren Vorladungen einreicht, hinsichtlich welcher mit "grosser Sicherheit" davon auszugehen sei, sie stünden im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter, dass sie weiter geltend macht, der Glaube des Gesuchstellers an Hexerei, welcher im bisherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben sei, habe ein grundsätzliches Misstrauen des Gesuchstellers gegenüber behördlichem Handeln zur Folge, dass der Gesuchsteller befürchtet habe, die Behörden würden sich nicht um die Aufklärung des Todes der Mutter bemühen, sondern ihn festnehmen und willkürlicher Behandlung aussetzen, welche auch seinen Tod oder sein Verschwinden bedeuten könnten, dass dieses subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, welches durch seinen Hexenglauben begründet ist, nicht als revisionsrechtlich erhebliche Tatsache gewertet werden kann, dass die wissenschaftlichen Darlegungen in der Eingabe vom 16. Mai 2008 zu Magie, Hexenkult und Voodoo in afrikanischen Ländern nicht bestritten werden, das darin beschriebene Misstrauen der Leute in die Behörden jedoch umgekehrt ein unfaires Verhalten der Behörden gegenüber einem diesem Glauben zugehörigen Angeklagten nicht aufzuzeigen vermag, dass in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen ist, dass es in der Familie des Gesuchstellers angeblich bereits vor dem Tod der Mutter zu zwei weiteren Todesfällen gekommen ist, bei welchen ebenfalls die Polizei erschienen ist (vgl. A11/12 S. 10), und dass diese Todesfälle offenbar weder zu Nachteilen seitens der Untersuchungsbehörden noch seitens der Nachbarn geführt haben, dass das Gericht weiter auch aus dem Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers als Hexe gegolten habe und die Hexerei heute zum Alltag in vielen afrikanischen Ländern gehöre, kein unfaires Ermittlungsverfahren herzuleiten vermag,
E-4645/2008 dass nach dem Gesagten den beiden nachgereichten Vorladungen keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommt, zumal nicht feststeht, in welchem Zusammenhang diese ergangen sind, dass laut Akten nämlich auch andere als die seitens der Rechtsvertreterin angegebenen Gründe für Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in Frage kämen (vgl. A 11/12 S. 4 [Diebstahlsbeschuldigung] und S. 7 [j'avais déjà des problèmes]), dass weiter auch eine von dritter Seite ausgehende Gefahr, beispielsweise seitens der sich zu rächen gedenkenden Nachbarn, eine reine Behauptung bleibt, die sich einerseits aus den Akten nicht mit der nötigen Schlüssigkeit ergibt und die andererseits im Rahmen des Revisionsverfahrens keiner neuen Würdigung unterzogen werden kann, dass schliesslich auch den vom BFM übermittelten Akten des zweiten Asylgesuches kein revisionsrechtlich erheblicher Tatbestand zu entnehmen ist, dass diese vielmehr Fragen nach der wahren Identität des Gesuchstellers aufwerfen und die eingereichten Vorladungen, ausgestellt auf den laut diesen letzten Akten unrichtigen Namen A._______, in zweifelhaftem Licht erscheinen lassen, dass im Weiteren für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM vom 9. April 2008 im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 abzuweisen ist, dass das Revisionsgesuch insgesamt, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008 ausgeführt, als aussichtlos erscheinen musste und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 i.V.m. Art 68 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens, wie in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegt, grundsätzlich Fr. 1'200.- betragen würden, aufgrund des fälschlicherweise geführten und mit Kosten verbundenen
E-4645/2008 Wiedererwägungsverfahrens (vgl. vorinstanzliche Akten B3/4 und B4/1) vorliegend jedoch auf Fr. 600.- reduziert werden, dass die Kosten durch den am 4. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-4645/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2008 wird wegen funktioneller Unzuständigkeit als nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 11. Juli 2008 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: