Abtei lung V E-4638/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4638/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und seiner eigenen Angaben zwischen dem 24. Mai 1996 und dem 18. März 2002 zusammen mit seiner Familie in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass das Asylgesuch in Deutschland abgewiesen wurde, sich die Familie jedoch mit einer Duldung weiterhin dort aufgehalten hat, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Jahre 2007 geschieden wurde, dass er im Mai 2008 nach einer Androhung der Abschiebung nach Armenien zurückgekehrt sei, dass er im Juni oder Juli 2008 auf dem Landweg wieder nach Deutschland gelangt und am 31. August 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am 1. September 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass er im Wesentlichen geltend machte, vor seiner Ausreise aus Armenien im Jahre 1996 sei es zu einem Konflikt mit einem General gekommen, dass der Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeit Armeniens einen Busbetrieb habe eröffnen wollen, der General jedoch die Buslinie für sich habe beanspruchen wollen, dass der Konflikt im Jahre 1995 eskaliert sei, nachdem er den Neffen des Generals verletzt habe und er fortan vom General mit dem Tode bedroht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund im Jahre 1996 Armenien verlassen habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Armenien im Mai 2008 von seiner Schwester erfahren habe, der General frage nach wie vor nach ihm und wolle ihn töten, weshalb er sich bei einem Kollegen oder Verwandten zu Hause versteckt gehalten habe, dass ihm seine Schwester mitgeteilt habe, er sei gesehen worden und werde vom General gesucht, E-4638/2009 dass er aufgrund dieser Sachlage sein Heimatland erneut verlassen habe, um sich und seine Schwester zu schützen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass zudem keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer seine erneute Ausreise aus Armenien mit Vorbringen begründe, die durch die deutschen Behörden bereits geprüft und für nicht asylbeachtlich befunden worden seien, weshalb sie als Basis für eine neue Asylbegründung nicht geeignet seien, dass sich der Beschwerdeführer zudem zu seiner für das Jahr 2008 geltend gemachten Verfolgungssituation widersprochen habe, wenn er einerseits vorbringe, er habe sich aus Furcht lediglich in (...) zu Hause bei Verwandten oder Kollegen versteckt gehalten, andererseits jedoch zu Protokoll gegeben habe, sich von Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 in (...) aufgehalten zu haben, weshalb es keinen Anlass gebe, die auf der alten Asylbegründung basierende neue Verfolgungssituation zu glauben, dass auf einen Nichteintretensentscheid in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und beantragt, seinem Asylgesuch sei stattzugeben, E-4638/2009 dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, der General sei auch heute noch an der Macht und alle, die sich gegen ihn wenden würden, würden aus dem Weg geräumt, dass er zur Stützung seiner Rechtsmitteleingabe Auszüge aus "The Armenian Observer Blog" zu den Akten reicht, dass er im Weiteren geltend macht, er habe in Deutschland durch Leute des Generals Schussverletzungen erlitten und hiezu ein ärztliches Zeugnis einreicht, dass bezüglich der weiteren Vorbringen auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-4638/2009 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Zuerkennung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.) dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, E-4638/2009 dass die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen konkreter zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder E-4638/2009 in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-4638/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4638/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9