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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2008 E-4634/2008

17 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,331 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-4634/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, und C._______, geboren _______, Mongolei, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4634/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 1999 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das mit Verfügung des Bundesamtes vom 27. Mai 1999 abgelehnt wurde und die Beschwerdeführerin in der Folge in ihr Heimatland zurückkehrte, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann am 18. Dezember 2006 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei für zirka ein Jahr als Privatchauffeur eines führenden Mitgliedes einer Bürgerbewegung tätig gewesen und habe nach und nach festgestellt, dass sich dieser mit unlauteren Mitteln Geld für eine politische Karriere beschafft habe, dass er aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe und noch gleichentags von Leibwächtern seines Arbeitgebers zusammengeschlagen und mit Messern verletzt worden sei, dass er von seinem Arbeitgeber mit dem Tod bedroht worden sei, falls er den Vorfall der Polizei zur Kenntnis bringen würde, dass er aus Angst vor weiteren Übergriffen sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2007 in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2007 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden am 26. Mai 2008 ein weiteres Asylgesuch stellten, dass sie dabei anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso im Wesentlichen auf diesselben Gründe verwiesen, die sie im Rahmen des Asylgesuches vom 18. Dezember 2006 vorgebracht hatten, und ergänzend gel- E-4634/2008 tend machten, der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers kandidiere für die Wahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland tätliche Angriffe in dessen Auftrag befürchte, dass sich die Beschwerdeführer im Weiteren Sorge über eine gesicherte Lebensgrundlage machten, dass im Mai 2007 ein Sohn in der Schweiz geboren worden und die Beschwerdeführerin im fünften Monat schwanger sei, dass den Beschwerdeführern am 12. Juni 2008 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde und sie dabei auf die bereits geltend gemachten Gründe verwiesen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2008 - eröffnet am 9. Juli 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 18. Dezember 2006 eingeleitete Asylverfahren der Beschwerdeführer sei seit dem 28. März 2007 rechtskräftig abgeschlossen, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es sich namentlich beim Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seitens seines ehemaligen Chefs Übergriffe befürchte, um eine blosse, unbewiesene Parteibehauptung handeln würde, dass einem Nichteintretensentscheid in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend keine Anwendung finde und sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, E-4634/2008 dass weder die allgemeine politische Situation in der Mongolei noch individuelle Gründe der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Personen mit höherer Schulbildung handle, der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung als Autoingenieur und die Beschwerdeführerin sei Juristin, dass sie über ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsort verfügen würden und von den Eltern unterstützt worden seien, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das des BFM, auf des Asylgesuch einzutreten, beantragen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe verschiedene Presserzeugnisse beilegen, die über die gewaltsamen Ausschreitungen im Nachgang der Parlamentswahlen in der Mongolei von Ende Juni 2008 berichten, dass sie mit Eingabe vom 14. Juli 2008 einen Arztbericht aus der Mongolei den Beschwerdeführer betreffend und eine deutschsprachige Übersetzung einreichen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4634/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4634/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringen, als neuer Umstand sei hinzugekommen, dass die staatlichen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen würden, wobei er sich nicht vorstellen könne, aus welchem Grund er gesucht würde, dies jedoch im Zusammenhang mit seinem früheren Arbeitgeber stehen müsse, dass der Beschwerdeführer befürchte, von den staatlichen Behörden verhaftet und von den Leuten seines früheren Arbeitgebers umgebracht zu werden, E-4634/2008 dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden zur Verhaftung gesucht würde, aufgesetzt und nicht nachvollziehbar erscheint und in den Akten keine Stütze findet, dass im Weiteren die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kam, es handle sich bei den befürchteten Übergriffen seitens seines ehemaligen Chefs um eine blosse Behauptung und festzustellen ist, dass sich hiezu in den Akten in der Tat keine hinreichenden Hinweise ergeben, dass das BFM zudem bereits in der Verfügung vom 8. März 2007 im Rahmen des Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 AsylG in überzeugender Weise ausgeführt hatte, dass die Ausführungen bezüglich des geltend gemachten Übergriffes durch Leute des früheren Arbeitgebers unsubstanziiert und widersprüchlich, mithin nicht glaubhaft ausgefallen seien, dass das BFM im Weiteren in dieser Verfügung zu Recht festgestellt hatte, bei der Mongolei handle es sich um ein vom Bundesrat bezeichnetes "safe country" und die Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, bezüglich ihrer Person nicht mit konkreten und substanziierten Hinweisen hätten umzustossen vermögen, dass die Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermögen, wonach seit dem am 28. März 2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass daran weder die eingereichten Presseberichte noch das ärztliche Attest in entscheidrelevanter Hinsicht etwas zu ändern vermögen, dass die im ärztlichen Attest bescheinigten Verletzungen auch in anderem Zusammenhang als vom Beschwerdeführer geschildert hätten erlitten werden können, dass gestützt auf die Aktenlage das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, E-4634/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer E-4634/2008 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass an dieser Einschätzung auch die auf die Parlamentswahlen von Ende Juni 2008 gefolgten schweren Ausschreitungen nichts zu ändern vermögen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und dass es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass bei dieser Sachlage die von den Beschwerdeführern angebotenen weiteren Beweismittel nicht abzuwarten sind, zumal diese auch nicht hinreichend konkretisiert wurden, dass die zuständigen kantonalen Behörden die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Ansetzung der tatsächlichen Ausreisefrist und im Rahmen der konkreten Vollzugsmassnahmen angemessen zu berücksichtigen haben, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass demnach das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. E-4634/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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