Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.10.2008 E-4632/2006

2 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,633 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4632/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Kamerun, vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4632/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat Ende Januar 2005 über den Flughafen von Yaoundé und reiste gleichentags über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein. Am 5. Februar 2005 wurde sie von der Polizei in B._______ in schlechter gesundheitlicher Verfassung auf der Strasse gefunden und ins C._______ eingeliefert. Am 22. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin ein schriftliches Asylgesuch ein. Das D._______ hörte sie am 31. März 2005 im Beisein ihrer Vertreterin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme ursprünglich aus Yaoundé. Von 1984 bis 1996 habe sie in E._______, danach in F._______ gelebt. Ihr Ehemann sei seit 2002 Mitglied der SDF gewesen. Auch sie sei Mitglied dieser Organisation gewesen, kenne allerdings die Bedeutung der „drei Buchstaben“ nicht und wisse auch nichts über diese Organisation. Am 14. September 2004 sei ihr Ehemann auf einer Strasse in F._______ mit einem Messer erstochen worden. Ihr Sohn sei am 2. Januar 2005 ebenfalls auf offener Strasse mit einem Messer getötet worden. In beiden Fällen habe sie keine Anzeige erhoben, da sie niemanden gehabt habe, der ihr habe helfen können. Auch habe es seitens des Staates keine Untersuchungen gegeben. Sie selber habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Allerdings habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes befürchtet, ebenfalls umgebracht zu werden, dies namentlich deshalb, weil alle Leute, welche mit der SDF in Zusammenhang stehen würden, gleichermassen solchen Übergriffen ausgesetzt seien. Sie habe sich deshalb entschlossen, das Heimatland zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. September 2005 - eröffnet am 7. September 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin, die Verfügung vom 2. September 2005 sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewäh- E-4632/2006 ren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte die Vertreterin mit, die Beschwerdeführerin habe hospitalisiert werden müssen. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte diese am 2. Juni 2006 die Replik ein. G. In der zweiten Vernehmlassung vom 21. Juni 2006 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2006 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte diese am 7. Juli 2006 ihre Antwort zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 setzte der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und der ihrerseits angekündigten Abklärungsergebnisse. I. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2007 eine Stellungnahme, einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 22. November sowie mehrere ärztliche Berichte der H._______ zu den Akten. E-4632/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-4632/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Ehemann und ihr Sohn seien ermordet worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht. Ihren Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass auch sie persönlich Ziel eines Übergriffes hätte sein können. Auch habe sie gemäss eigenen Angaben keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei auch nie bedroht worden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die kantonale Befragung habe im H._______ stattgefunden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei damals einigermassen stabil gewesen. Indes habe die Anhörung aufgrund von Krämpfen bei der Beschwerdeführerin unterbrochen werden müssen. Diese habe erst nach der Verabreichung eines Medikamentes weitergeführt werden können. Heute sage die Beschwerdeführerin aus, sie sei damals nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen, habe sich deshalb nicht immer konzentrieren können und könnte sich heute ausführlicher äussern. Sodann habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Sterbeurkunden ihres Ehemannes und ihres Sohnes beschaffen können. Zu den Todesumständen würden indes keine Unterlagen bestehen. Auch wenn sie nicht direkt von den Behörden verfolgt worden sei, habe sie doch durch den Verlust ihrer nächsten Familienangehörigen ernsthafte Nachteile erlitten und müsse damit rechnen, E-4632/2006 bei einer Rückkehr von den gleichen Aggressoren verfolgt zu werden. Es liege eine begründete Furcht vor, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden. 4.3 In der ersten Vernehmlassung hält das BFM fest, bei den eingereichten Sterbeurkunden handle es sich um blosse Kopien, welche leicht Objekt von Fälschungen sein können. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der kantonalen Anhörung sei sie nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen, habe sich nicht gut konzentrieren und deshalb nicht genügend detailliert aussagen können. Zunächst ist festzustellen, dass dem kantonalen Protokoll keine Hinweise auf das gesundheitliche Befinden der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich unter schweren Krampfanfällen gelitten und hätte die Anhörung deshalb unterbrochen werden müssen, wäre dies wohl entsprechend vermerkt worden. Weiter ist festzustellen, dass die kantonale Befragung im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin stattfand. Dabei hatte sie die Gelegenheit Einwände zu erheben und Fragen zu stellen. Davon hat die Vertreterin Gebrauch gemacht und die Beschwerdeführerin unter anderem gefragt, wie sie sich während der Anhörung gefühlt habe und ob sie sich genügend habe konzentrieren können. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe sich sehr gut konzentrieren können und sich auch sehr gut gefühlt. Sodann erklärte sie, sie habe „heute wirklich alles“ sagen können und habe nichts mehr beizufügen (vgl. A7 S. 14). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin anschliessend unterschriftlich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Vertreterin ihrerseits nichts gegen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihres Befindens zu Handen des Protokolls eingewendet hat, vermag der erhobene Einwand in keiner Weise zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach bei ihren unterschriftlich bestätigten Aussagen behaften zu lassen. Das Protokoll der kantonalen Befragung kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 4.4.2 Als Beleg für die geltend gemachte Ermordung ihres Ehemannes und ihres Sohnes hat die Beschwerdeführerin deren Sterbeurkunden eingereicht. Dazu ist festzustellen, dass die beiden Dokumente lediglich in Kopie vorliegen. Als solche können sie leicht verfälscht oder gefälscht werden. Dies scheint auch vorliegend der Fall zu E-4632/2006 sein. So stimmt der im Dokument angegebene Name und das Geburtsdatum des Sohnes (I._______ geb. _______) nicht mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angegebene Angaben (J._______ geb. _______) überein. Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau und Mutter der Getöteten im Besitze der entsprechenden Originalurkunden sein müsste und diese - nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - auch zu Handen der schweizerischen Asylbehörden abgeben könnte. Die Beschwerdeführerin legt in der Rechtsmitteleingabe indes nicht dar, weshalb es ihr zwar möglich war, die Kopien, nicht aber die Originaldokumente einzureichen. Des Weitern sind den beiden Dokumenten keine Hinweise auf die geltend gemachten Todesumstände des Ehemannes und des Sohnes zu entnehmen. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin keine Anzeige gegen die Mörder ihrer Familienangehörigen erhoben hat. Allein der Einwand, sie habe niemanden gehabt, der ihr dabei geholfen habe, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin sich lediglich auf einen Polizeiposten hätte begeben und dort die Vorkommnisse hätte schildern müssen. 4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr von den gleichen Aggressoren wie ihre Familienmitglieder verfolgt zu werden. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- E-4632/2006 chen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Gemäss ihren eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin politisch nie aktiv und hatte nie Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden. Sodann war die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene in der Lage, substanziiert darzutun, weshalb und von wem sie allenfalls bei einer Rückkehr verfolgt werden sollte. Schliesslich hat sie das Heimatland laut ihren Aussagen legal über den Flughafen von Yaoundé verlassen. Damit liegen offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-4632/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- E-4632/2006 terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Befindens sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2005 in einem verwirrten Zustand und mit heftigen Schmerzen (vgl. A5) auf der Strasse gefunden wurde. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb ins H._______ eingeliefert, wo eine akute disseminierte Enzephalomyelitis (entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems) diagnostiziert wurde. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen der H._______ vom 12. und 19. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin nach einem rund dreimonatigen, sehr erfolgreichen Rehabilitationsaufenthalt, in dem sie sich in allen Bereichen deutlich verbessern konnte, entlassen. Im ärztlichen Schreiben von Dr. med. G._______ vom 4. August 2005 hielt der behandelnde Arzt fest, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in in regelmässiger Kontrolle und bedürfe einer regelmässigen Physio- sowie Ergotherapie. Zudem benötige sie täglich verschiedene Medikamente. Am 1. November 2005 musste die Beschwerdeführerin erneut in die H._______ eingewiesen werden, wo sie sich in der Folge während rund drei Wochen aufhielt. Gemäss dem Austrittsbericht der E-4632/2006 H._______ vom 25. November 2005 kam es während des Aufenthalts zu einer Verbesserung der allgemeinen Kraft und Beweglichkeit der Beschwerdeführerin und wurden die angestrebten Rehabilitationsziele erreicht. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin bei ihrer Entlassung zwei Stockwerke ohne Pausen hochsteigen, über einen Balken balancieren, ohne den Fuss auf den Boden zu setzen und war die Beweglichkeit im Schulterbereich sowie im Arm besser geworden. Als weiteres Procedere wurden wöchentlich zwei ambulante Physiotherapien empfohlen, um die Schulterbeweglichkeit weiter zu verbessern und den Nackenschmerzen vorzubeugen. Gemäss dem letzten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 22. November 2007 leidet die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen im Nacken und beiden Schultern sowie vom Rücken über das rechte Bein bis in den Fuss. Zudem ist die Kraft im linken Arm vermindert, die Beweglichkeit der linken Schulter eingeschränkt und es besteht eine Gangunsicherheit. Als weitere Behandlung empfiehlt der Arzt eine intensiven Physiotherapie sowie verschiedener, namentlich schmerzstillender Medikamente sowie solche zur Senkung des Blutzuckerspiegels. 6.4.3 Vorliegend steht fest, dass sowohl im Rahmen des ersten wie zweiten Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin die jeweiligen Rehabilitationsziele erreicht wurden. Weiter ist laut dem ärztlichen Zeugnis vom 22. November 2007 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Schmerzen hat und in ihrer Beweglichkeit etwas eingeschränkt ist. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. November 2007 bedarf sie weiter einer Physiotherapie und einiger Medikamente. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Kamerun im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem. Insbesondere gibt es in den grösseren Städten gut ausgerüstete Spitäler, sehr gute Ärzte sowie ausreichend Apotheken, die alle wichtigen Medikamente führen. Insoweit sollte die Beschwerdeführerin die benötigten Medikamente vor Ort erhalten. Sodann haben die Abklärungen der Vorinstanz bei der „Organisation Internationale des Migrations“ ergeben, dass an verschiedenen Spitälern in Yaoundé, dem ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführerin, namentlich im Hôpital Général von Yaoundé, im Hôpital Central de Yaoundé und im Centre Hospitalier Universitaire de Yaoundé einerseits Therapien betreffend Nervenerkrankungen, andererseits Physiotherapien angeboten werden. Nachdem die Beschwer- E-4632/2006 deführerin laut den ärztlichen Angaben insbesondere einer Physiotherapie bedarf, kann sie eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts an einem der vorstehend aufgeführten Spitäler in Anspruch nehmen. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr über drei Jahren hier in der Schweiz eine Physiotherapie besucht, somit bestimmte, schmerzlindernde sowie kräftigende Übungen kennengelernt hat und diese soweit möglich auch selbständig vornehmen kann. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Therapeuten vor der Ausreise noch gezielt einige entsprechende Übungen zeigen lassen kann, die sie alsdann selbständig zu Hause vornehmen kann. Nachdem die drei zwischenzeitlich erwachsenen Kinder, die Mutter sowie eine Cousine der Beschwerdeführerin (betreut die Mutter der Beschwerdeführerin) nach wie vor in Kamerun leben, verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei ihrer Reintegration abstützen kann. Was die Finanzierung der Therapie und der Medikamente anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2; vgl. Vernehmlassung) zu stellen. Sodann ist es den erwachsenen Kindern der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, ihre Mutter finanziell zu unterstützen, damit sie einerseits die - soweit erforderlichen - Therapien besuchen, andererseits die notwenigen Medikamente beschaffen kann. Insgesamt liegen somit keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun als unzumutbar erscheinen liessen. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-4632/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2005 hat der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv: nächste Seite) E-4632/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 14